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Die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Bevölkerungsstatistiken verpflichten die EU-Mitglieder, sich an vereinbarte Begriffe, Definitionen und Untergliederungen zu halten, um zu gewährleisten, dass die von ihnen an Eurostat übermittelten demografischen Daten verglichen werden können.

Die europäischen demografischen Statistiken sind international vergleichbar, da sie den international vereinbarten Begriffen und Definitionen folgen, die bei Bedarf zur Erfüllung der EU-Zwecke angepasst werden.

Begriffe und Definitionen

Der wichtigste Begriff ist die Definition der internationalen Migrationsströme. Hier werden die folgenden Definitionen verwendet:

  • Einwanderung: die Handlung, mit der eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Landes für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten begründet, nachdem sie zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Land oder in einem Drittland hatte
  • Auswanderung: die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Landes hatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten oder voraussichtlich mindestens 12 Monaten aufgibt
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort: der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhezeit verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zum Zwecke der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, der Geschäftsreise, der medizinischen Behandlung oder der religiösen Pilgerfahrt, oder, in Ermangelung dessen, der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes. Als gewöhnliche Einwohnerschaft des geografischen Gebiets gelten nur die folgenden Personen:
    a) Personen, die vor dem Bezugszeitpunkt über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten hinweg an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
    b) Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Bezugszeitpunkt mit der Absicht an ihren gewöhnlichen Wohnsitz gezogen sind, sich dort mindestens ein Jahr lang aufzuhalten
  • Erwerb der Staatsangehörigkeit: bezieht sich auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des EU-Landes haben und die Staatsangehörigkeit dieses Landes erworben haben. Diese Bürgerinnen und Bürger besaßen zuvor die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes, eines Drittlandes oder galten als staatenlos.

Weitere Informationen

Datenquellen

Nach den EU-Rechtsvorschriften im Bereich der internationalen Wanderungsstatistiken steht es den Ländern bei der Erstellung von Statistiken für Eurostat frei, die Datenquellen zu wählen, die ihnen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen, sowie die Methoden anzuwenden, die sie für zweckmäßig halten, sofern Konsistenz und Vergleichbarkeit gewährleistet werden können.

Unterstützung für die Statistikerstellung

Eurostat stellt praktische Leitlinien für die amtliche Statistikerstellung bereit, die sich mit den durch den Krieg gegen die Ukraine ausgelösten Problemen befassen.

ANMERKUNG ZUR METHODIK 16. Januar 2023
Leitlinien zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine, die in der EU vorübergehenden Schutz genießen, in die übliche ansässige Bevölkerung
Englisch
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Bitte sehen Sie auch unsere Veröffentlichungen zur Methodik.