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EUROPA - Audiovisuelle- und Medienpolitik


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Info Centre :: A à Z

Audiovisuelle Politik und Medienpolitik von A bis Z

Beachten Sie bitte, dass allgemeine Informationen in einem Alphabetischen Inhaltsverzeichnis der Europäischen Kommission aufgeführt sind, wohingegen der vorliegende Index spezifische Informationen zur audiovisuellen Politik enthält.

Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen ist die Wiedergabe mit Quellenangabe gestattet.

Haftungsausschluss
Diese Website der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Politiken der Generaldirektion im Allgemeinen vereinfachen. Ziel ist die Verbreitung genauer und aktueller Informationen. Die Kommission übernimmt jedoch keine Verantwortung für den Inhalt dieser Website. Die Informationen auf dieser Website stellen keine fachliche oder rechtliche Beratung dar. (Wenn Sie eine spezielle Beratung benötigen, wenden Sie sich an eine entsprechend qualifizierte Person.)

 


Von A bis Z

 

Letzte Aktualisierung: November 2009

 

A

AKP-Länder – Afrika, Karibik und Pazifikregion

Die Beziehungen mit den AKP-Ländern, die seit 1975 durch das regelmäßig angepasste und aktualisierte Abkommen von Lomé geregelt werden, sind ein äußerst wichtiger Bestandteil der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowie – im weiteren Sinne – des außenpolitischen Handelns der EU. Das im Jahr 2000 unterzeichnete Abkommen von Cotonou (das Nachfolgeabkommen von Lomé IV) legt den Rahmen für die Handelsbeziehungen und die Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Ländern fest. Dieser Rahmen beinhaltet auch eine kulturelle und audiovisuelle Dimension. In diesem Zusammenhang bilden die Entwicklung der Kulturindustrien der AKP-Länder und die Förderung von Austauschprogrammen im Bereich der kulturellen und audiovisuellen Dienste einen wichtigen Bestandteilder EU-Ziele für kulturelle Vielfalt und nachhaltige Entwicklung.

... Weitere Informationen > Auswärtige Beziehungen  - Liste der AKP-Länder

 

API (Programmierschnittstelle)

Der Begriff „API“ (Application Programme Interface) bezeichnet die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste. Die API – auch als Middleware bezeichnet – ist die technische Voraussetzung für Funktionen wie elektronische Programmführer, persönliche Videorecorder (PVR) mit Festplatten und alle interaktiven Fernsehdienste, von Teletext abgeleitete erweiterte Sendedienste auf Basis des Karussellverfahrens wie auch vollständig interaktive Dienste unter Verwendung eines Rückkanals. Man unterscheidet zwei grundlegende API-Arten: prozedurale, rechenintensive APIs, die auf einer Ausführungsmaschine beruhen und deklarative APIs, die auf einer Darstellungsmaschine beruhen.

Die gesetzlichen Bestimmungen im EU-Recht sind in Artikel 18 der Rahmenrichtlinie (Telekommunikations-Paket) festgelegt. Bislang wurden die folgenden APIs von einer europäischen Einrichtung standardisiert: MHEG 5 und MHP (Multimedia Home Platform). Weitere APIs sind Open TV und Liberate.

... Weitere Informationen > Heutiger Rechtsrahmen Zukünftiger Rechtsrahmen
... Dokumente > Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste
... Externe Websites > MHP (Multimedia Home Platform)
 

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

Die AVMD-Richtlinie führt den Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ein, der sich auf alle audiovisuellen Mediendienste bezieht und daher auch die Fernsehwerbung umfasst.
Die Richtlinie legt einige Verpflichtungen fest, die für sämtliche Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gelten und gibt spezifische Regelungen für Fernsehwerbung vor.

Am 24. April 2004 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zu Auslegungsfragen zur Klärung einiger spezifischer Probleme in Bezug auf die Fernsehwerbung, wie z. B. neue Werbetechniken. Die Mitteilung ist in Bezug auf noch geltende Bestimmungen weiterhin gültig.

Im Zusammenhang mit Werbung für „ungesunde" Lebensmittel und Getränke, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist, sieht die Richtlinie vor, dass die Kommission und Mitgliedsstaaten die Entwicklung von Verhaltenskodizes bestärken sollen. 

... Weitere Informationen >   Verhaltens-kodizes
                                                Kommerzielle Kommunikation
... Dokumente > Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf

Die AVMD-Richtlinie umfasst alle audiovisuellen Mediendienste, einschließlich Fernsehprogramme (lineare audiovisuelle Mediendienste) und audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste). Bei der Definition der beiden Kategorien wurden der Begriff „lineare audiovisuelle Mediendienste“ für die erstere und der Begriff „nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste“ für die letztere eingeführt.

Nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste bzw. Abrufdienste werden von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt.

... Weitere Informationen > Audiovisuelle Politik und Medienpolitik auf dem Europa-Portal
... Dokumente > Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

Audiovisuelle Politik

Siehe Website zur audiovisuellen Politik und Medienpolitik.

... Weitere Informationen > Rechtsrahmen > AVMD-Richtlinie >
                                              GeschichteAudiovisuelle Politik und Medienpolitik > Bibliothek
... Dokumente >  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Aufstachelung zum Hass

In Artikel 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass die Sendungen und die Werbung bzw. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AVMD-Richtlinie) nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln. Diese Bestimmung, wie die Richtlinie allgemein, gilt für Fernsehveranstalter in Drittländern, wenn sie die einem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine Erd-Satelliten-Sendestation in einem Mitgliedstaat nutzen.

Die Mitgliedstaaten sind für die Definition der „Aufstachelung zum Hass“ gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und moralischen Werten verantwortlich. Wenn ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf oder ein Fernsehveranstalter in offensichtlicher und schwerwiegender Weise gegen diese Bestimmungen verstößt, können Mitgliedstaaten die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken.

... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährleistung des freien Empfangs

In der Fernsehrichtlinie wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den freien Empfang gewährleisten müssen und die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern dürfen. Sie können die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen jedoch aussetzen, wenn sie der Ansicht sind, dass die aus einem anderen Mitgliedstaat gesendeten Fernsehsendungen in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen in Bezug auf den Jugendschutz, die öffentliche Ordnung oder die Aufstachelung zum Hass verstoßen.

Gemäß der AVMD-Richtlinie kann ein Mitgliedstaat die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf unter weniger strengen Bedingungen einschränken. Die in Artikel 2 Absätze 4 bis 6 aufgeführten Gründe sind mit den in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten Gründen identisch. So ist es Mitgliedstaaten beispielsweise erlaubt, Maßnahmen gegen bestimmte Formen nationalsozialistischer Propaganda zu ergreifen, die nicht in allen Mitgliedstaaten verboten sind.

Siehe auch: Zusammenarbeits- und Umgehungsverfahren und Rechtshoheit
... Weitere Informationen >  Fernsehen ohne Grenzen
                                              Website zur AVMD-Richtlinie
... Dokumente > Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Auswärtige Beziehungen

Siehe Website zur audiovisuellen Politik und Medienpolitik
 

AVMD-Richtlinie

Siehe Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie).
 

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B

Barcelona-Prozess

Siehe Europa-Mittelmeer-Partnerschaft.

 

Behinderungen – Zugang für Hörgeschädigte oder Sehbehinderte

Die AVMD-Richtlinie (Artikel 7) soll den Zugang von Sehbehinderten und Hörgeschädigten zu audiovisuellen Mediendiensten fördern. Die Mitgliedstaaten sollen die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter darin bestärken, ihre Dienste für Hörgeschädigte und Sehbehinderte zugänglich zu machen. Zu den zu diesem Zweck vorgesehenen Mitteln gehören Untertitel und Audiobeschreibung.

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie
 

Bezahlfernsehen

Der Nutzer erhält gegen Bezahlung einer bestimmten Gebühr, z. B. als Abonnement oder pro Einzelsendung, Zugang zu zusätzlichen Inhalten („Premium-Inhalten“). Kanäle des Bezahlfernsehens werden in kodierter (verschlüsselter) Form übertragen, sodass der Empfang (über einen Decoder) auf die Nutzer beschränkt ist, die die Angebote des Bezahlfernsehens erworben haben. Bezahlfernsehdienste liegen im Geltungsbereich der AVMD-Richtlinie.

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie
... Dokumente >  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Breitband (Breitbandnetz)

Das Breitbandnetz ist ein Festnetz- oder Mobilfunkanschluss, der die schnelle Übertragung großer Datenmengen erlaubt.
Schmalbandanschlüsse sind ausreichend, um E Mails zu versenden und kleine Dokumente herunterzuladen, nicht aber für die Übertragung großer Audio- oder Videodateien oder dienste. Entsprechend der verschiedenen Anwendungen können über Breitbandnetze gleichzeitig Sprach- und Datendienste sowie IPTV übertragen werden. Ein Breitband-Internetzugang kann über DSL-Telefonleitungen, mit dem Modemstandard DOCSIS über Kabelfernseh-Netze, über G3-Netze, über Satellit und in Zukunft auch über terrestrische drahtlose Systeme bereitgestellt werden. Er bietet wichtige neue Optionen für Dienste, die übertragen werden können: Fernstudium (unter Nutzung von Methoden des E Learnings), Zugang zu Regierungsdiensten (E Government), Gesundheitsdienste (E Health), Unterhaltung, Videokonferenzen, elektronischer Geschäftsverkehr (E Commerce) usw.

... Weitere Informationen > Breitband im Portal Informationsgesellschaft
                                              – Breitband und die digitale Kluft
                                              – Breitbandleistungsindex
 

Breitbandpolitik

Die Entwicklung von Breitbandstrategien ist eine komplexe Aufgabe; die Breitbandverfügbarkeit wird durch viele verschiedene politische Strategien beeinflusst (Raumplanung, Forschungspolitik, Besteuerung, Regulierung), die von verschiedenen Behörden – von internationalen Einrichtungen bis hin zu lokalen Behörden – sowie dem privaten Sektor umgesetzt werden.

... Weitere Informationen > – i2010 im Portal „Informationsgesellschaft in Europa“
... Dokumente > i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung

 

Breitbild-Fernsehen/16:9

Ein Breitbild-Fernsehdienst ist ein analoger oder digitaler Fernsehdienst, der ganz oder teilweise aus Programmen besteht, die zur Darstellung in einem Breitbildformat voller Höhe produziert und bearbeitet wurden. Das 16:9-Format ist das Referenzformat für Breitbild-Fernsehdienste; es ist außerdem ein Merkmal von HDTV. Alle größeren Flachbildfernsehgeräte (mit Flüssigkristall- oder Plasmabildschirm) haben das Format 16:9; in zunehmendem Maße verfügen sie auch über HD-Auflösung. Breitbild-/HD-Bildschirme werden immer häufiger bei Laptops und PCs eingesetzt.

 

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C

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D

Datenkompression

Reduzierung des Speicherbedarfs einer bestimmten Datenmenge. Verlustfreie Komprimierungssysteme, wie z. B. ZIP erlauben die Dekomprimierung in das ursprüngliche Format ohne Informationsverlust. Sie können als einfache „Verdichtung“ der Daten durch Entfernen redundanter Informationen betrachtet werden. Verlustbehaftete Komprimierungssysteme, wie z. B. JPEG, reduzieren die Datengröße durch Entfernen bestimmter Informationsteile, die für die angemessene Bildwiedergabe nicht unbedingt erforderlich sind. Generell wird die Bildqualität bei verlustbehafteten Komprimierungssystemen mit steigendem Kompressionsgrad schlechter. Die meisten Videocodecs arbeiten mit verlustbehafteter Kompression, so z. B. DivX, MPEG 2, MPEG 4, WM9/VC9 und MPEG 4 AVC/H.264.

Durch die Umwandlung von analogen in digitale Signale, die möglicherweise – aber nicht notwendigerweise – eine ähnliche Qualität aufweisen, wird eine geringere Bandbreite für die Übertragung benötigt. So kann der gleiche Abschnitt des Funkfrequenzspektrums mehr Fernsehkanäle im digitalen Format als im analogen Format übertragen.

Dienste der Informationsgesellschaft – elektronischer Geschäftsverkehr

Dienste der Informationsgesellschaft sind alle Dienstleistungen, die üblicherweise gegen Entgelt, elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden. Sie umfassen eine große Bandbreite wirtschaftlicher Aktivitäten, die online durchgeführt werden, wie z. B. den Vertrieb von Waren, das Anbieten von Online-Informationen oder von kommerzieller Kommunikation sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Suche nach, den Zugriff auf und das Herunterladen von Daten. Zu den Diensten der Informationsgesellschaft gehören auch Dienstleistungen, die in der Übertragung von Informationen über ein Kommunikationsnetz, der Bereitstellung des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz und dem Hosting von Informationen, die von den Empfängern eines Dienstes bereitgestellt werden, bestehen. Dienste, die von Punkt zu Punkt übertragen werden, wie z. B. Video-Abrufdienste (Video-on-Demand) oder die Bereitstellung kommerzieller Kommunikation per E Mail sind ebenfalls Dienste der Informationsgesellschaft. Fernsehdienste und Hörfunkdienste sind keine Dienste der Informationsgesellschaft, da sie nicht auf individuellen Abruf erbracht werden.

... Siehe auch >  Fernsehdienste
... Dokumente > –  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
 

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

Obwohl dieser Begriff im Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Sekundärrecht nicht definiert ist (der Begriff „Dienstleistungen“ bzw. „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ wird in Artikel 14 und Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags verwendet), herrscht weitgehende Übereinstimmung dahingehend, dass er sich auf wirtschaftliche Tätigkeiten bezieht, die von den Mitgliedstaaten oder der Union mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden und für die das Kriterium gilt, dass sie im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Das Konzept der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse umfasst daher ein breites Spektrum von Tätigkeiten: von bestimmten Tätigkeiten der großen netzgebundenen Wirtschaftszweige (Energiebranche, Postdienste, Verkehrswesen und Telekommunikation) bis hin zu Gesundheits-, Bildungs- und Sozialdiensten. Die Kommission hat ein Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse veröffentlicht, in dem der spezifische Charakter des Rundfunks unterstrichen wurde und mögliche EU-Maßnahmen erörtert wurden.

Die besondere Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Dienstleistung von allgemeinem Interesse ist im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten festgelegt. In der „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ wird erläutert, wie die Beihilfevorschriften auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzuwenden sind.

... Weitere Informationen > Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf dem Europa-Portal
... Dokumente > Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
                           – Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen
 

Digitale Rechteverwaltung (DRM)

Das Internet und PCs haben die Art, in der digitale Medieninhalte, wie z. B. Musik, Filme und Bücher, hergestellt, verbreitet und genutzt werden, grundlegend verändert. Der Schutz der Rechteinhaber ist ein wichtiges Problem, das noch gelöst werden muss. Es werden sichere Systeme benötigt, die eine illegale Nutzung der digitalen Inhalte verhindern und gleichzeitig den Verbrauchern eine flexible Nutzung ermöglichen. DRM-Systeme („Digital Rights Management“, digitale Rechteverwaltung) funktionieren durch eine Identifizierung der digitalen Inhalte, die geistiges Eigentum beinhalten. Sie ermöglichen die Durchsetzung der Rechte der Rechteinhaber in der digitalen Umgebung sowie die generelle Verwaltung von Rechten und Zahlungen. Daher gehen sie über reine Kopierschutzsysteme, die üblicherweise als „technische Schutzmaßnahmen“ bezeichnet werden, hinaus. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthält auch Bestimmungen zu technischen Maßnahmen. Demzufolge müssen Mitgliedstaaten einen angemessenen Schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen bieten.

... Weitere Informationen > - Online-Inhalte
                                              - Urheberrecht auf dem Binnenmarkt-Portal
... Dokumente > Richtlinie 2001/29/EG

 

Digitale Übertragung

Digitale Übertragung bedeutet, dass die ursprüngliche Quelle in eine Ziffernfolge im Binärcode (d. h. in Einsen und Nullen) umgewandelt und in dieser Form übertragen wird. Die Binärziffernfolge kann komprimiert (Datenkompression) und dann beim Empfang wieder dekomprimiert werden; dies ermöglicht eine optimale Ausnutzung der Übertragungskapazität. So können beispielsweise Kabelfernsehnetze mit analoger Übertragungstechnik üblicherweise nur etwa 30 bis 40 Kanäle übermitteln; dagegen können digitale Kabelnetze nicht nur Hunderte von Fernsehkanälen übertragen, sondern auch interaktive Dienste, Telefondienste und schnellen Internetzugang. Es muss jedoch zwischen der Zahl der Kanäle und dem gewünschten Qualitätsniveau ein Kompromiss eingegangen werden.

 

Digitales Fernsehen

Die digitale Fernsehtechnik ermöglicht wesentliche Verbesserungen der Übertragungskapazität (Anzahl der Kanäle und Dienste), der Bildqualität und des Informationsmanagements. Die Kommission hat eine Mitteilung über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk (KOM(2005) 204) veröffentlicht. In dieser Mitteilung wird das Jahr 2012 als letzter Termin für die Abschaltung des analogen terrestrischen Rundfunks in der EU vorgeschlagen. Der Termin wurde vom Rat und vom Parlament als nicht verbindliche Zielvorgabe bestätigt.

Siehe auch: DVB-Übertragungssysteme
... Weitere Informationen > Digitaler Rundfunk auf dem INFSO-Portal
... Dokumente > Mitteilung über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk

 

DivX

Ein Videocodec, der Video in annähernd DVD-Qualität mit einem Zehntel des Speicherbedarfs bereitstellt. Neuere Versionen dieses Codecs sind MPEG 4-kompatibel.

 

DVB-Übertragungssysteme

Digitales Fernsehen kann über erdgebundene Funksender (terrestrisch), über Kabel oder Satellit übertragen werden. Der Standard DVB T wurde von der DVB-Gruppe für die terrestrische Übertragung von digitalem Fernsehen entwickelt. Weitere Standards in der gleichen Reihe sind DVB C für Kabel und DVB S1 und DVB S2 für Satellit. DVB H (Handgeräte) ist die neueste DVB-Spezifikation, ein terrestrisches System für Handgeräte. Alle diese Systeme sind ETSI-Standards.

... Externe Websites > DVB
                                     – Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)
 

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E

Eigenständige Teile einer Sendung

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste geht auf das Konzept eigenständiger Teile von Sendungen nicht mehr ein: Fernsehwerbung kann nicht nur zwischen Sendungen, sondern auch in laufende Sendungen eingefügt werden, sofern der Zusammenhang der Sendung nicht verletzt wird (Artikel 20 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie).

... Weitere Informationen > Fernsehwerbung
... Dokumente > –  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

Eigenwerbung

Eigenwerbeaktivitäten sind eine spezielle Form der Werbung, bei der der Fernsehveranstalter für seine eigenen Produkte, Dienste, Programme oder Kanäle wirbt. Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen und auf von diesen Sendungen abgeleitete Begleitmaterialien werden in den maximalen Sendezeitanteil für Werbe- und Teleshopping-Spots nicht eingerechnet. Siehe Artikel 18  der AVMD-Richtlinie.

... Weitere Informationen > Fernsehwerbung
... Dokumente > –  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

Elektronische Programmführer

Ein elektronischer Programmführer (EPG, „electronic programme guide“) ist eine Bildschirmanzeige mit Informationen zu Kanälen und Programmdaten, die den Zuschauern die Navigation durch die zahlreichen im digitalen Fernsehen verfügbaren Kanäle erleichtert. EPGs sind insbesondere bei Kabel- und Satellitendiensten nützlich, die eine große Zahl von Kanälen anbieten. In Bezug auf die Hervorhebung und die Sichtbarkeit bestimmter Sendeinhalte in EPGs sowie in Bezug auf den Zugang zu EPGs sind Fragen aufgeworfen worden. Der Rechtsrahmen zur elektronischen Kommunikation bietet nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit, für digitales Fernsehen – einschließlich EPGs – faire, angemessene und nicht diskriminierende Zugangsbestimmungen oder Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit einer bestehenden beträchtlichen Marktmacht zu erlassen (Artikel 6 der Zugangsrichtlinie). Bezahlfernsehdienste bieten ihren Nutzern üblicherweise die Möglichkeit, ihre eigene Liste von bevorzugten Diensten im Decoder zu speichern, sodass sie nicht jedes Mal, wenn sie einen Dienst auswählen, den gesamten EPG konsultieren müssen.

 

... Weitere Informationen > Heutiger Rechtsrahmen Zukünftiger Rechtsrahmen
... Dokumente > Zugangsrichtlinie
 

Elektronischer Geschäftsverkehr

Der elektronische Geschäftsverkehr (E Commerce) umfasst alle Geschäfte oder Dienstleistungen, die üblicherweise gegen Entgelt, elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden. Zu diesen Aktivitäten gehören beispielsweise der Online-Vertrieb von Waren, das Anbieten von Online-Informationen oder von kommerzieller Kommunikation, die Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Suche nach, den Zugriff auf und das Herunterladen von Daten oder Diensten, die von Punkt zu Punkt übertragen werden.

... Weitere Informationen > Elektronischer Geschäftsverkehr auf dem Binnenmarkt-Portal
... Dokumente > Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

 

Elektronisches Kommunikationspaket

...Siehe Telekommunikations-Paket

EPRA (Europäische Plattform der Regulierungsbehörden)

Die Europäische Plattform der Regulierungsbehörden (EPRA) wurde im April 1995 in Malta gegründet und soll ein Forum für folgende Prozesse bereitstellen:

Bislang sind 52 Aufsichtsbehörden aus 44 europäischen Ländern Mitglieder der EPRA geworden. Die Europäische Kommission, die Europäische audiovisuelle Informationsstelle und der Europarat sind ständige Beobachter.

... Externe Websites > EPRA – Europäische Plattform der Regulierungsbehörden
 

Ereignisse erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

In der AVMD-Richtlinie sind Rahmenbedingungen festgelegt, unter denen die Übertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung für die Öffentlichkeit über frei empfangbares Fernsehen gewährleistet werden kann (Artikel 14). Jeder Mitgliedstaat kann eine Liste der Ereignisse aufstellen, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Diese Ereignisse müssen unverschlüsselt übertragen werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sicherstellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die der Kommission mitgeteilten Listen anderer Mitgliedstaaten beachten.

Bei den Ereignissen kann es sich um nationale oder andere Ereignisse handeln, wie z. B. die Olympischen Spiele, die Fußball-Weltmeisterschaft oder die Fußball-Europameisterschaft. Die mitgeteilten Listen können auch die Krönung bzw. den Amtsantritt, die Hochzeit oder Bestattung eines Königs, einer Königin oder eines Staatsoberhaupts oder eine wichtige Kulturveranstaltung umfassen.

... Weitere Informationen > Ereignisse erheblicher Bedeutung
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

Erweiterung

Nach der erfolgreichen Entwicklung von sechs auf 27 Mitgliedstaaten bereitet die Europäische Union derzeit die nächste Erweiterung vor.

Kroatien und die Türkei sind Kandidatenländer. Die Beitrittsverhandlungen begannen am 3. Oktober 2005. Im Dezember 2005 erkannte der Europäische Rat der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Kandidatenlandes zu; die Beitrittsverhandlungen haben jedoch noch nicht begonnen.

... Weitere Informationen > - EU Erweiterung und audiovisuelle Politik
                                              - EU Erweiterung auf der Seite EUROPA
 

Europäische audiovisuelle Informationsstelle

Die Europäische audiovisuelle Informationsstelle ist eine gemeinnützige Organisation innerhalb des Rechtsrahmens des Europarates. Die Europäische Union beschloss 1999, ein Mitglied der Europäischen audiovisuellen Informationsstelle zu werden. Die Arbeit der Informationsstelle besteht in der systematischen Erfassung, Aufbereitung und Verbreitung einschlägiger Informationen im audiovisuellen Bereich in Europa. Ihre Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Marktinformationen (statistische und qualitative Analysen), rechtliche Informationen (Rechtsvorschriften und Rechtsprechung), Finanzierung (Filme und Fernsehsendungen) und „Information Mapping“ (wer liefert welche Informationen).

... Externe Websites > Europäische audiovisuelle Informationsstelle

 

Europäische Werke

Zur Unterstützung europäischer Werke wurde in der AVMD-Richtlinie ein System zur Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen vorgesehen. Gemäß Artikel 16 der AVMD-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten – im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln – dafür Sorge tragen, dass die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten.

Die AVMD-Richtlinie sieht darüber hinaus vor, dass Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die Produktion europäischer Werke und den Zugang hierzu im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln fördern (Artikel 1, Absatz 1 der AVMD-Richtlinie).

Der Begriff „europäische Werke“ wurde in Artikel 6 der Fernsehrichtlinie festgelegt und ist jetzt in Artikel 1 Buchstabe n der AVMD-Richtlinie konsolidiert. Europäische Werke sind nicht nur Werke, die in einem europäischen Land produziert werden – entweder ein Mitgliedstaat oder ein Land, das eine Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates ist. Der Begriff „europäische Werke“ umfasst auch Werke, die im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, sofern die Koproduzenten aus der EU einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Produktion kontrollieren.

... Weitere Informationen > Förderung und Verbreitung
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Dieses Übereinkommen des Europarates legt eine Reihe von Bestimmungen für die freie und ungehinderte Verbreitung von Fernsehsendungen in den betreffenden Ländern fest. Das Übereinkommen war das erste Rechtsinstrument, in dem eine Reihe gemeinsamer Grundsätze zur grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernsehsendungen auf breiterer europäischer Ebene festgelegt wurde. Die Ziele und Grundsätze sowie der Geltungsbereich des Übereinkommens und der Fernsehrichtlinie sind fast identisch.

Im Jahr 2007 wurde eine Überarbeitung des Übereinkommens initiiert, um die Bestimmungen des Übereinkommens an die neuen Bestimmungen anzupassen, die auf EU-Ebene durch die AVMD-Richtlinie festgelegt sind.

... Weitere Informationen > Europarat
... Dokumente > Europäisches Übereinkommen über das grenzübergreifende Fernsehen
... Externe Websites > Europarat Europarat Abschnitt „Medien“

 

Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes

Dieses Übereinkommen ist ein Teil der Arbeit des Europarates im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit; in diesem Bereich spielte die Förderung des europäischen Kinos schon immer eine wichtige Rolle. Der Grundsatz der obligatorischen Hinterlegung aller in den einzelnen Unterzeichnerstaaten produzierten oder koproduzierten und veröffentlichten audiovisuellen Materialien ist ein zentraler Aspekt des Übereinkommens (Hinterlegung von audiovisuellen Werken). Die Hinterlegung beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, ein Referenzexemplar bei einem offiziell benannten Archiv zu hinterlegen, sondern auch, das Material zu pflegen und die erforderlichen Konservierungsarbeiten durchzuführen. Darüber hinaus muss das Material unter Berücksichtigung der internationalen oder nationalen Urheberrechtsbestimmungen für die Heranziehung zu akademischen Zwecken oder Forschungszwecken verfügbar sein. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die EU-Empfehlung vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige verfolgt die gleichen Ziele.

... Dokumente > Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes
    – EU-Empfehlung zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige
... Externe Websites > Europarat Europarat Abschnitt „Medien“

 

Europa-Mittelmeer-Partnerschaft

Nach 20 Jahren der Intensivierung der bilateralen Handels- und Entwicklungskooperation zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und ihren zehn Mittelmeer-Partnerländern ( Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, den Palästinensischen Autonomiegebieten, Syrien, der Türkei und Tunesien– Libyen hat derzeit einen Beobachterstatus in bestimmten Sitzungen) markierte die Konferenz der Außenminister der EU und der Mittelmeerländer in Barcelona (27./28. November 1995) den Beginn einer neuen „Partnerschafts“-Phase der Beziehungen, einschließlich bilateraler und multilateraler oder regionaler Kooperationen (als Barcelona-Prozess oder generell Europa-Mittelmeer-Partnerschaft bezeichnet).

Die Erklärung von Barcelona bedeutete den Beginn der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft in drei unabhängigen Bereichen; die wirtschaftlichen und politischen Aspekte der Partnerschaft werden durch den dritten Bereich Kultur ergänzt und mit Leben erfüllt – ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Zivilgesellschaft. Die Teilnehmer erkannten an, dass die Traditionen der Kultur und der Zivilisation im ganzen Mittelmeerraum, der Dialog zwischen diesen Kulturen und der Austausch auf menschlicher, wissenschaftlicher und technologischer Ebene ein wichtiger Faktor für die Annäherung und ein besseres gegenseitiges Verständnis der Völker ist. Die wichtigsten regionalen Aktivitäten im kulturellen und audiovisuellen Bereich sind Euromed Heritage und Euromed Audiovisual.

... Weitere Informationen > Auswärtige Beziehungen
                                              – Außenbeziehungs-Portal der Europäischen Kommission

 

Europarat

Der Europarat wurde im Jahr 1949 als zwischenstaatliche Organisation gegründet und zählt bereits 47 Mitgliedsländer. „Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen“ (Artikel 1 der Satzung des Europarates). Zur Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit hat der Europarat fast 200 europäische Übereinkommen angenommen, über Themen, die von den Menschenrechten bis zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens reichen und von der Verhütung von Folter bis zum Datenschutz oder zur kulturellen Zusammenarbeit. Die wichtigsten Rechtsinstrumente des Europarates für den audiovisuellen Bereich sind das  Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen und das Europäische Übereinkommen zum Schutz des audiovisuellen Erbes.

... Weitere Informationen > Außenbeziehungen Multilaterale BeziehungenEuroparat
... Dokumente > Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
                           – Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes
... Externe Websites > Europarat – Europarat Abschnitt „Medien“
                                     Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
 

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F

Fernsehdienste

Vor der AVMD-Richtlinie waren im EU-Recht nur die Begriffe „Fernsehdienste“ und „Dienste der Informationsgesellschaft“ bekannt. Alle audiovisuellen Dienste, die für die Öffentlichkeit gesendet werden – wie z. B. frei empfangbares Fernsehen oder Bezahlfernsehen, kodiert oder nicht kodiert –, waren als Fernsehdienst definiert, während Kommunikationsdienste auf individuellen Abruf (gegen Entgelt, elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht) als Dienste der Informationsgesellschaft betrachtet wurden.

Die neue AVMD-Richtlinie deckt nun beides ab: sowohl Fernsehdienste als auch die Dienste auf Abruf , die unter „audiovisuelle Mediendienste“ fallen. Das bedeutet (für beide), dass sie unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters stehen und dass ihr Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze ist. Es bestehen eine Reihe von gemeinsamen Grundverpflichtungen für beide Arten von Diensten, aber die Bestimmungen für Fernsehsendungen sind ausführlicher und strenger als die für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, insbesondere in Bezug auf die Einfügung und die Dauer von Werbung, aber auch auf den Jugendschutz (Grundsatz der abgestuften Regelungsdichte). Dies ist durch die verstärkte Kontrolle sowie die aktivere Auswahl gerechtfertigt, die die Verbraucher bei der Verwendung von Abrufdiensten ausüben.

... Weitere Informationen > Rechtsrahmen > AVMD-Richtlinie
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

Fernsehprogramm

Die AVMD-Richtlinie definiert ein Fernsehprogramm als „einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird“ (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der AVMD-Richtlinie).

... Weitere Informationen > Rechtsrahmen
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Fernsehrichtlinie

Siehe Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“.

 

Fernsehveranstalter

Die AVMD-Richtlinie enthält auch die Definition eines Mediendiensteanbieters, der sowohl lineare als auch nicht-lineare Dienste anbieten kann. Er trägt die redaktionelle Verantwortung für die „Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes [...] und bestimmt, wie diese gestaltet werden“ (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d). Ein „Fernsehveranstalter“ ist definiert als Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f).

... Weitere Informationen > Rechtsrahmen
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Fernsehwerbung

Die AVMD-Richtliniedefiniert Fernsehwerbung als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
                                              – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
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Fernsehwerbung: Dauer

Mit der Dauer der Fernsehwerbung ist der maximale Anteil an der täglichen oder stündlichen Sendezeit für Werbung oder Teleshopping gemeint.  In der Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen in der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung erläutert die Kommission, wie die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie auf den Bereich Werbung anzuwenden sind.

In der AVMD-Richtlinie ist nur von einem maximalen Anteil an der stündlichen Sendezeit die Rede (20 %); Bestimmungen zur täglichen Sendezeit sind nicht mehr enthalten.

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Fernsehwerbung für Alkohol

In der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (die für alle audiovisuellen Mediendienste gilt) wird als grundlegende Bestimmung festgelegt, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern darf (Artikel 9). Darüber hinaus legt Artikel 22 der AVMD-Richtlinie Anforderungen für die Alkoholwerbung in Fernsehwerbung und Teleshopping fest.

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Fernsehwerbung für Arzneimittel

Die AVMD-Richtlinie verbietet Werbung für Arzneimittel und medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind (Artikel 9 Buchstabe f der AVMD-Richtlinie). Diese Bestimmung wurde in der AVMD-Richtlinie auf audiovisuelle Mediendienste auf Abruf erweitert.

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... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Fernsehwerbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse

Die AVMD-Richtlinie verbietet jede Form der Werbung für diese Erzeugnisse. Dies schließt indirekte Formen der Werbung ein, die zwar nicht direkt das Tabakerzeugnis erwähnen, aber das Werbeverbot durch Benutzung von Markennamen, Symbolen oder anderen Kennzeichen von Tabakerzeugnissen zu umgehen versuchen. Diese Bestimmung wird in der AVMD-Richtlinie auf nicht lineare Dienste erweitert  und gilt auch für Sponsoring (Artikel 10 Absatz 2).

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Fernsehwerbung: stündliche Sendezeit

In Artikel 23 der AVMD-Richtlinie ist festgelegt, dass der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, 20 % nicht überschreiten darf.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
... Dokumente > Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Fernsehwerbung: tägliche Sendezeit

In der AVMD-Richtlinie sind diese Obergrenzen für die tägliche Sendezeit nicht mehr enthalten; es wird nur noch der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots an der Sendezeit auf 20 % innerhalb einer vollen Stunde begrenzt.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
                                              – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >  –Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

Fernsehwerbung und Menschenwürde

Die AVMD-Richtlinie verbietet Fernsehwerbung, die die Menschenwürde verletzt, Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthält, religiöse oder politische Überzeugungen verletzt, Verhaltensweisen fördert, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden oder Verhaltensweisen fördert, die den Schutz der Umwelt gefährden.

Die AVMD-Richtlinie verbietet ebenfalls Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung in der Werbung.

Darüber hinaus gilt das Verbot der Aufstachelung zum Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit für alle audiovisuellen Mediendienste und schließt damit die Fernsehwerbung ein.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
                                              – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

Fernsehwerbung und Minderjährige

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nicht zu körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen Minderjähriger führen. Fernsehwerbung und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation müssen die Kriterien für den Schutz Minderjähriger erfüllen. Insbesondere dürfen sie (1) keine direkten Aufrufe zum Kaufen von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, (2) Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen, (3) nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, und (4) Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Film Online

Online-Filmdienste werden in Europa zu einer kommerziellen Realität. Es besteht ein dringender Bedarf für einen sinnvollen Dialog zwischen der Filmbranche und den Anbietern von Online-Diensten, um sicherzustellen, dass die Online-Verbreitung in Form legaler Angebote erfolgt. Um diesem Bedarf nachzukommen, hat die Kommission die Maßnahme „Film Online“ initiiert, die durch den „Online-Filmgipfel“ am 23. Mai 2006 auf dem „Europatag“ der 59. Filmfestspiele von Cannes auf den Weg gebracht wurde. Darüber hinaus ist es sehr wichtig, das Bewusstsein auf Seiten der Öffentlichkeit, einschließlich der jungen Menschen, für die Bedeutung geistiger Eigentumsrechte für die Verfügbarkeit von Inhalten und den angemessenen Schutz urheberrechtlich geschützter Inhalte zu stärken. Dies ist eine Voraussetzung für die Verfügbarkeit hochwertiger Online-Inhalte. Die Folgemaßnahmen dieser Initiative erfolgen im Rahmen der Initiative zu kreativen Online-Inhalten im Binnenmarkt.

... Weitere Informationen > Online-Inhalte
... Dokumente > Europäische Charta für die Entwicklung und Einführung von Film Online
                           – Liste der zustimmenden Unternehmen

Filmerbe

Der Begriff „Filmerbe“ umfasst die Filme und bewegten Bilder der letzten hundert Jahre, die einen wichtigen Teil der europäischen Geschichte und Gesellschaft bilden. Im Vertrag über die Arbeitsweise der EU wird in Artikel 167 Folgendes festgelegt: „Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen: [...] Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung“. Der Rat der Europäischen Union nahm im Mai 2000 eine Entschließung zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes an. In dieser Entschließung ersucht der Rat die Kommission, den spezifischen Erfordernissen dieser besonderen Form kulturellen Erbes Rechnung zu tragen und eine länderübergreifende Studie über den Zustand der europäischen Filmarchive zu unterstützen und anzuregen. Die Kommission hat Sitzungen zu diesem Thema abgehalten, um die beteiligten Parteien zur Erörterung des Themas zusammenzubringen. Im Jahr 2004 wurde eine Mitteilung über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken zusammen mit einem Vorschlag für eine Empfehlung zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige veröffentlicht.

Ende 2005 nahmen das Europäische Parlament und der Rat eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zum Filmerbe an. In dieser Empfehlung wird betont, dass das europäische Filmerbe systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt und wiederhergestellt werden muss, um sicherzustellen, dass es an künftige Generationen weitergegeben werden kann.

Die Kommission ergreift auch konkrete Maßnahmen zum Schutz des Filmerbes, wie z. B. die Erleichterung und Unterstützung der Arbeit von Sachverständigen aus allen Filmarchiven in Europa. Die Sachverständigen tauschen in Arbeitsgruppen unter dem Vorsitz der Kommission Informationen zu bewährten Verfahrensweisen aus und erarbeiten gemeinsame Lösungen für ihre Probleme. Die Kommission fördert auch die europäische Standardisierung, um die Interoperabilität von Filmdatenbanken und Filmkatalogen in Europa zu unterstützen.

... Siehe auch: Kinofilme und andere audiovisuelle Werke und Hinterlegung von audiovisuellen Werken
... Weitere Informationen > Kino
... Dokumente > Empfehlung zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit

 

Förderung der Filmindustrie

Das europäische Kino ist ein wichtiger Sektor der audiovisuellen Industrie. Die Europäische Union hat spezifische und allgemeine Instrumente zur Unterstützung der europäischen Filmindustrie entwickelt.

Erstens sind die MEDIA-Programme speziell darauf ausgerichtet, das europäische Kino in seiner Vorproduktionsphase (Ausbildung und Entwicklung) und der Verbreitung europäischer Filme (Verteilung und Bekanntmachung) zu fördern.
Zweitens bilden die Artikel 16 und 17 der AVMD-Richtlinie einen allgemeinen Rahmen für die Förderung europäischer Werke, einschließlich Kino- und Fernsehfilmen (siehe auch Regelungen zur staatlichen Beihilfe für Kino- und Fernsehproduktionen).

... Weitere Informationen > MEDIA-ProgrammFörderung europäischer Werke
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Media 2007

 

Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen

Um die Verbreitung und Herstellung von europäischen Fernsehprogrammen zu fördern, müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren dafür Sorge tragen, dass die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping bestehenden Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorbehalten (Artikel 4). Die Fernsehveranstalter müssen auch mindestens 10 % ihrer Sendezeit oder 10 % ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung für europäische Werke von unabhängigen Herstellern vorbehalten (Artikel 5). Im Rahmen des in der AVMD-Richtlinie festgelegten Systems müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung von Artikel 16 und 17 übermitteln.

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verpflichtet außerdem die Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, die Produktion europäischer Werke und den Zugang hierzu im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln zu fördern (Artikel 13 der AVMD-Richtlinie).

... Weitere Informationen > Förderung europäischer Werke
... Dokumente > –  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Frei empfangbarer Rundfunk („free-to-air“)

Öffentlich-rechtliche oder kommerzielle Rundfunkprogramme, die die Öffentlichkeit ohne die Zahlung spezifischer Gebühren (ausgenommen Rundfunkgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) empfangen kann. Frei empfangbares Fernsehen kann die Übertragung über Kabel, Satellit und terrestrische Technologie umfassen, jedoch keine Dienste, deren Empfang durch Zugangskontrollsysteme eingeschränkt ist, wie z. B. Bezahlfernsehdienste.

 

Freier Empfang von Informationen über Parabolantennen

Eine erhebliche Zahl europäischer Bürger möchte Fernsehsendungen aus anderen Ländern als ihrem Wohnsitz über Satellit empfangen. Dies stellt kein technisches Problem dar, ist jedoch mit einigen rechtlichen Problemen verbunden, insbesondere in Bezug auf Urheberrechtslizenzverträge.

Im europäischen Recht soll die Richtlinie 93/83/EWG die grenzüberschreitende Übertragung audiovisueller Programme, z. B. die Satellitenübertragung und die Kabelweiterverbreitung , erleichtern. Mit Blick auf dieses Ziel werden Mechanismen geschaffen, um zu gewährleisten, dass die Urheber und Produzenten von Programmen auf Basis der geistigen Eigentumsrechte eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
 

... Weitere Informationen > Nutzung von Parabolantennen auf dem Binnenmarkt-Portal der Europäischen Kommission
... Dokumente >  - Richtlinie 93/83/EWG (Kabel-Satelliten-Richtlinie)
                            – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                            – Mitteilung über die Nutzung von Parabolantennen

 

Freihandelsabkommen

Freihandelsabkommen sind Präferenzhandelsabkommen, die die EU mit internationalen Partnern getroffen hat. Sie sind ein wichtiges Instrument in der „Wettbewerbsfähigkeitsagenda“ der Gemeinschaft für die Handelspolitik. Die EU hat Verhandlungen für solche Abkommen mit Schlüsselpartnern aufgenommen, die aufgrund ihres Marktpotenzials zu wichtigen Zielgruppen gehören (z. B. Südkorea, Indien, ASEAN-Länder), und will sicherstellen, dass diese Verhandlungen ein Sprungbrett für multilaterale Handelsverhandlungen werden, indem sie Fragen anspricht, die noch nicht für multilaterale Gespräche reif sind und über die im Rahmen der Welthandelsorganisation erreichbare Marktöffnung hinausgehen. Teil der EU-Strategie sind auch die mit den AKP-Ländern ausgehandelten  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sowie Handelsvereinbarungen der zukünftigen mit verschiedenen Weltregionen auszuhandelnden Assoziierungsabkommen.

In diesen Verhandlungen werden keine Verpflichtungen für den audiovisuellen Bereich eingegangen. Es ist für die EU jedoch wichtig, bei der Umsetzung der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im kulturellen Bereich an vorderster Front zu stehen. Daher hat die Kommission den Auftrag erhalten, in verschiedenen Handelsverhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen einen spezifischen Kooperationsrahmen für Waren und Dienstleistungen (einschließlich des audiovisuellen Bereichs) auszuhandeln. In diesem Zusammenhang gibt es Vorschläge, in Freihandelsabkommen mit Korea, Indien und den ASEAN-Ländern sowie in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und in Assoziierungsabkommen mit Mittelamerika, der Andengemeinschaft und den Europa-Mittelmeer-Ländern ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen.

 

Freiheit der Meinungsäußerung

Der Vertrag über die Europäische Union legt fest, dass die Union die Grundrechte gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates achtet, insbesondere Artikel 10 dieser Konvention, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung festgelegt ist. Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU über Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gewährleistet, dass alle Menschen das Recht auf freie Meinungsäußerung haben und dass die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden. Mit dem Vertrag von Lissabon wird die EU-Charta der Grundrechte in europäisches Primärrecht übernommen.

Das Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates und auf EU-Ebene die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung für den grenzüberschreitenden elektronischen Rundfunk bzw. grenzüberschreitende audiovisuelle Mediendienste.

... Dokumente > Charta der Grundrechte der Europäischen Union Zusammenfassung

 

Funkfrequenzpolitik

Funkgestützte Geräte wie Fernseher, Radioempfänger und Mobiltelefone funktionieren durch Ausbreitung elektromagnetischer Wellen zwischen einem Sender und einem Empfänger. Das Funkfrequenzspektrum umfasst sämtliche Frequenzen dieser Wellen. Eine Frequenz ist die Anzahl der Schwingungen einer Welle pro Sekunde; durch Einstellen eines Funkempfängers auf eine bestimmte Frequenz lässt sich ein bestimmtes Signal empfangen. Die Frequenzbänder definieren die Stellung der Dienste im Frequenzspektrum. Die äußerst schnellen technischen Entwicklungen in den letzten Jahren – insbesondere die Entwicklung von mobilen Anwendungen – haben zu einer stark wachsenden Nachfrage für die Nutzung des Frequenzspektrums geführt. Durch diese starke Zunahme wird die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums schwieriger. In der so genannten Frequenzentscheidung (die ein Bestandteil des Telekommunikations- Pakets ist) wird daher vorgeschlagen, eine allgemeine Vorgehensweise für die Harmonisierung der Nutzung des Frequenzspektrums in der Europäischen Union festzulegen. Um die Bereitstellung von Informationen über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der Gemeinschaft zu harmonisieren, nahm die Kommission darüber hinaus im Mai 2007 eine weitere Entscheidung an – die Entscheidung über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft. Diese sieht die Harmonisierung der Informationsbereitstellung mit Hilfe einer gemeinsamen Informationsstelle sowie durch die formale und inhaltliche Harmonisierung der Informationen vor.

... Weitere Informationen > Funkfrequenzspektrum auf dem INFSO-Portal
                                              Telekommunikations-Paket
... Dokumente > Frequenzentscheidung
      – Entscheidung über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung

 

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G

GATS - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen 

Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ist eine Branchenvereinbarung der Welthandelsorganisation (WTO) über eine Liberalisierung von Dienstleistungen. Das GATS-Übereinkommen besteht aus dem Rahmenübereinkommen, den Artikeln und seinen Anhängen. Der Haupttext des Übereinkommens enthält Bestimmungen allgemeiner Natur, die uneingeschränkt für alle GATS-Dienstleistungen gelten. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf Transparenz, wirtschaftliche Integration, nationale Regulierung und Subventionen. Sie erlegen den Vertragsparteien klare Verpflichtungen auf. Das Übereinkommen umfasst auch Listen mit den spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die beiden Bereiche Marktzugang und Inländerbehandlung sowie die von den Vertragsparteien vorgelegten Listen mit Ausnahmen von der Meistbegünstigung. Die Listen mit den spezifischen Verpflichtungen und die Ausnahmelisten sind wesentliche Bestandteile des Übereinkommens.

Wie die überwiegende Mehrheit der anderen WTO-Handelspartner ist auch die EU der Überzeugung, dass sie auch in Zukunft in der Lage sein muss, Strategien im audiovisuellen Bereich zu entwickeln und umzusetzen. Dabei geht es insbesondere darum, die kulturelle Vielfalt zu erhalten. Daher hat die EU im Jahr 2003 nicht angeboten, in Verbindung mit ihren ursprünglichen Dienstleistungen eine GATS-Verpflichtung im audiovisuellen Bereich einzugehen, und hat auch im Jahr 2005 keine Anfragen für die audiovisuellen Dienstleistungsbranche an ihre WTO-Handelspartner gestellt. Ferner haben sich die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten audiovisuelle Ausnahmen von der Meistbegünstigung vorbehalten. Die Union wird diese Position in zukünftigen Verhandlungen in der laufenden Entwicklungsrunde von Doha weiterhin verteidigen.

... Weitere Informationen > GATS-Übereinkommen

 

Gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien

Gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien (kurz „Bürgermedien“) sind Medien, die nicht-kommerziell sind und gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sie bedienen wollen, rechenschaftspflichtig sind. Sie stehen den jeweiligen Interessengruppen zur Beteiligung an der Schaffung von Inhalten offen. Die Bürgermedien sind von der Regierung, kommerziellen und religiösen Einrichtungen und politischen Parteien redaktionell unabhängig. Sie bilden im Medienbereich eine eigenständige Gruppe neben den kommerziellen und den öffentlich-rechtlichen Medien. Eines der wichtigsten Merkmale der Bürgermedien ist ihre Fähigkeit, einen sozialen Mehrwert herzustellen. Sie bieten Minderheiten und Randgruppen Zugang zu Medien und fördern und schützen die kulturelle und sprachliche Vielfalt.

... Dokumente >
Bericht des Europäischen Parlaments über gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien in Europa (2008)

 

Gleitende Stunde

Nach dem Kriterium der gleitenden Stunde darf die Werbung nicht mehr als 20 % der Sendezeit innerhalb einer Stunde in Anspruch nehmen. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt man diese Stunde rechnet.  Artikel 23 spricht vom „Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde“. Der EU-Gesetzgeber führte so das Kriterium der vollen Stunde ein, ohne festzulegen, ob dies als natürliche volle Stunde oder als verschobene volle Stunde zu verstehen ist. Die Kommission erläuterte dieses Konzept in der Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen in der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
... Dokumente > - Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                          – Mitteilung zu Auslegungsfragen der Fernsehwerbung

 

Grundfreiheiten, freier Dienstleistungsverkehr

Die Schaffung des Binnenmarktes umfasst die vier Grundfreiheiten: den freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen. Die früheren Hindernisse sind verschwunden, und Menschen, Waren, Dienstleistungen und Geld bewegen sich in Europa so frei wie innerhalb eines Landes. Fernsehsendungen sind eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrages. Gemäß Artikel 3 der AVMD-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten den freien Empfang gewährleisten und dürfen die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen bzw. audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen, nicht behindern.  Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von dieser Bestimmung abweichen, wenn ein Fernsehveranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger und die öffentliche Ordnung verstößt. Um die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend auszusetzen, müssen die Mitgliedstaaten das in Artikel 3 Absatz 2 bis 6  der AVMD-Richtlinie festgelegte Verfahren befolgen. In der neuen AVMD-Richtlinie wurden die weiter reichenden Bedingungen für ein Abweichen vom freien Empfang für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf beibehalten. In der AVMD-Richtlinie wurde auch ein neues Verfahren für Mitgliedstaaten eingeführt, mit dem sie unter bestimmten Bedingungen den Empfang von betroffenen Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten verhindern können.

... Weitere Informationen >AVMD-Richtlinie
                                             – Freier Empfang und Weiter-verbreitung
                                             – Der Binnenmarkt für Dienstleistungen

 

Grundsatz der abgestuften Regelungsdichte

Aufgrund des unterschiedlichen Grades an Wahl- und Kontrollmöglichkeiten, die dem Nutzer bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung stehen, gelten für diese Abrufdienste nur bestimmte Grundbestimmungen. Für Fernsehprogramme gelten jedoch strengere Bestimmungen in den Bereichen Werbung und Jugendschutz.

 

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H

„HD ready“-/„HD ready 1080p“-Logo

Nahezu alle derzeit angebotenen Flachbildfernsehgeräte sind mit einem „HD ready“-Logo für eine vertikale Auflösung von 720 oder 1080 Pixeln versehen. Die Übertragung der Bilder erfolgt im Vollbildverfahren (720p oder 1080p) oder im älteren Zeilensprungverfahren (1080i). Jedes dieser Übertragungsformate kann das native Format des Bildschirms sein. HD-Bildschirme wandeln Bilder aus anderen HD-Formaten in das native Format des Bildschirms um und skalieren SDTV-Bilder so, dass sie richtig angezeigt werden. Die EICTA definierte das erste „HD ready“-Logo im Jahr 2005.

... Externe Websites > EICTA

 

HDTV (High Definition Television)

HDTV hat eine bis zu zweifach höhere vertikale und horizontale Auflösung im Vergleich zu Standard Definition TV (SDTV). Durch die höhere Auflösung ist es möglich, auf deutlich größeren Bildschirmen fernzusehen, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Bildqualität kommt. HDTV verwendet das 16:9-Breitbildformat anstelle des herkömmlichen 4:3-Formats (wodurch das Bild eher einem „Kinobild“ entspricht) sowie das Surround-Sound-Mehrkanalton-Verfahren. Durch die Kombination von Breitbild, hoher Auflösung und großen Bildschirmen wird der Betrachtungswinkel im Vergleich zum herkömmlichen Fernsehen vergrößert. Dadurch wird das Fernsehen von einem objektiven Erlebnis (starres Blicken auf einen kleinen Bildschirm) zu einem subjektiven Erlebnis (d. h. das Auge bewegt sich innerhalb des Bildes). Dies erhöht die Wirkung und die Wirklichkeitsnähe deutlich, so dass das HDTV-Erlebnis eher mit einem Kinoerlebnis vergleichbar ist, insbesondere bei der Verwendung großer Flachbildschirme mit einer Bildschirmdiagonale von mehr als 100 cm.

HD-Sendungen sind in Europa bereits verfügbar, insbesondere über Satellit, unter Verwendung des Komprimierungssystems  MPEG 4 Part 10, auf Blu-ray-Disk und über das Internet. Die Inhalte müssen ursprünglich entweder als HD-Video oder auf Film hergestellt werden.

... Externe Websites > HDTVFAQ.org

 

Hinterlegung von audiovisuellen Werken

Hinterlegung bedeutet, dass eine Kopie von audiovisuellen Werken in einem nationalen Archiv oder einer von einer Vertragspartei für diesen Zweck benannten Einrichtung aufbewahrt wird. Dieses Instrument kann auf obligatorischer oder freiwilliger Basis umgesetzt werden. Das Ziel besteht dabei darin, das audiovisuelle Erbe Europas effektiv zu erhalten und zu sichern und die kulturelle Vielfalt zu fördern. Das Europäische Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes des Europarates liegt zur Unterzeichnung auf. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass für „Bewegtbildmaterial, das einen Teil ihres [d. h. der Vertragspartei] audiovisuellen Erbes bildet und auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Partei produziert oder koproduziert wurde,“ eine obligatorische Hinterlegung durch Rechtsvorschriften vorzuschreiben ist. Ende 2005 nahmen das Europäische Parlament und der Rat eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zum Filmerbe an. Diese Empfehlung schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 16. November 2007 rechtliche, verwaltungstechnische oder sonstige zweckmäßige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörende Kinofilme systematisch erfasst, katalogisiert, erhalten, restauriert und –– für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich gemacht werden, stets unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

... Weitere Informationen > Kino
... Dokumente > Empfehlung zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit
                           – Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
                           – Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes
 

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I

i2010

Um das Wachstum und die Beschäftigung in der Informationsgesellschaft und der Medienbranche zu fördern, initiierte die Kommission im Juni 2005 die Fünfjahresstrategie zur Stärkung der digitalen Wirtschaft „i2010: Europäische Informationsgesellschaft 2010“. i2010 ist eine umfassende Strategie für die Modernisierung und Nutzung aller EU-Instrumente zur Förderung der Entwicklung der digitalen Wirtschaft: regulatorische Instrumente, Forschung und Partnerschaften mit der Industrie. Die Kommission fördert insbesondere schnelle und sichere Breitbandnetze in Europa, die reichhaltige und vielseitige Inhalte anbieten.

... Weitere Informationen > i2010 auf dem INFSO-Portal
... Dokumente > Mitteilung zu i2010

 

Initiative zu digitalen Bibliotheken

Das Ziel der Initiative zu digitalen Bibliotheken besteht darin, die Nutzung europäischer Informationsquellen in einer Online-Umgebung einfacher und interessanter zu gestalten. Die Initiative baut auf dem umfangreichen europäischen Erbe auf und kombiniert multikulturelle und mehrsprachige Umgebungen mit technologischen Fortschritten und neuen Geschäftsmodellen.

Digitale Bibliotheken sind organisierte Sammlungen digitaler Inhalte, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Sie können aus Materialien bestehen, die digitalisiert wurden, wie z. B. digitale Exemplare von Büchern und anderen „physischen“ Materialien aus Bibliotheken und Archiven. Alternativ können sie auf Informationen basieren, die ursprünglich in digitaler Form erstellt wurden. Dies ist zunehmend im Bereich wissenschaftlicher Informationen der Fall, wo digitale Veröffentlichungen und riesige Informationsmengen in digitalen Archiven gespeichert werden. Diese Initiative umfasst beide Aspekte – digitalisiertes Material wie auch ursprünglich digital erstelltes Material.

Die Kommission startete diese im September 2005 beschlossene Initiative mit ihrer Mitteilung „i2010: Digitale Bibliotheken“, deren Schwerpunkt auf dem kulturellen Erbe liegt. Am 14. Februar 2007 nahm die Kommission auch eine Mitteilung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen im digitalen Zeitalter an. Diese Mitteilung beschäftigt sich mit zwei wichtigen Themen: Verbesserung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen (Veröffentlichungen wie auch Daten) im digitalen Zeitalter sowie Sicherstellung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit digitaler wissenschaftlicher Informationen für künftige Generationen.

Am 24. August 2006 nahm die Kommission eine Empfehlung zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung an, die die Rahmenbedingungen für digitale Bibliotheken in den Mitgliedstaaten verbessern soll.

Die Initiative zu digitalen Bibliotheken unterstützt die Entwicklung von Europeana, der europäischen digitalen Bibliothek, die auf einer Zusammenarbeit zwischen den kulturellen Einrichtungen Europas basiert.

... Weitere Informationen > Initiative zu digitalen Bibliotheken
... Dokumente > Mitteilung „i2010: Digitale Bibliotheken“
                           – Mitteilung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen im Digitalzeitalter
                           – Empfehlung zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
... > Externe Website: Europeana

 

Inländische Sendeanstalten

Es steht den Mitgliedstaaten frei, ausführlichere oder strengere Bestimmungen für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter (z. B. Bestimmungen zur Erreichung sprachpolitischer Ziele, zum Schutz des öffentlichen Interesses, zur Sicherung der Meinungsvielfalt und des Wettbewerbs) festzulegen, sofern diese Bestimmungen dem EU-Recht entsprechen und insbesondere nicht auf die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten anwendbar sind.

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie
                                            AVMDR – Allgemeine Bestimmungen
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Interaktive Werbung

Interaktive Werbung ermöglicht dem Zuschauer die Reaktion über einen Rückkanal oder die beliebig lange interaktive Bewegung in einer selbst gewählten Umgebung. Als Dienst, der auf individuelle Anfrage erbracht wird und ein Programm begleitet, kann interaktive Werbung den Regelungen für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in der AVMD-Richtlinie unterliegen.

... Weitere Informationen > Fernsehwerbung
... Dokumente > –  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Mitteilung zu Auslegungsfragen der Fernsehwerbung
 

Interaktives Fernsehen

Dieser Begriff umfasst sowohl den einfachen „erweiterten Rundfunk“, der die lokale Interaktion mit einer zeitweilig im Empfangsgerät geladenen Anwendung ermöglicht, als auch die „echte Interaktivität“ mit Rückkanal. „Echte Interaktivität“ bezeichnet einen individuellen Abruf über einen „Rückkanal“, auf den der Diensteanbieter reagiert, indem er die individuell angeforderten Daten und Dienste getrennt vom Hauptfernsehprogramm überträgt. „Echte Interaktivität“ gemäß der AVMD-Richtlinie kann einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf darstellen.

 

Interkultureller Dialog

... Weitere Informationen > Auswärtige Beziehungen
                                              Kultur

 

Interoperabilität

... Weitere Informationen > Digitaler Rundfunk auf dem INFSO-Portal

... Dokumente > Rahmenrichtlinie
                           – Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und dienste

 

IPTV (Internet Protocol Television)

IPTV (Internet Protocol Television) liefert digitales Fernsehen über einen Breitbandanschluss. Anstelle eines Pakets von Fernsehdiensten, die gleichzeitig zu einem Kunden übertragen werden, der dann über einen TV-Tuner einen Dienst auswählt, fordert der Zuschauer einen spezifischen Dienst vom Server an. Der Fernsehdienst wird dann unter Verwendung des IP-Protokolls und des DSL-Standards (Digital Subscriber Line) als Datenstrom an den Empfänger übertragen.

IPTV wird von einem Diensteanbieter üblicherweise über eine geschlossene Netzwerkinfrastruktur übertragen – normalerweise die herkömmliche, ursprünglich für das Telefonnetz erstellte Infrastruktur, mit einem kundenseitigen Anschluss über so genannte „Twisted-Pair“-Kupferkabel. In Unternehmen kann IPTV zur Übertragung von Fernsehinhalten über das firmeneigene lokale Netzwerk (LAN) verwendet werden. Dieser Ansatz eines geschlossenen Netzwerks besteht parallel zur Übertragung von Video-Inhalten über das öffentliche Internet; letztere wird manchmal als Internetfernsehen bezeichnet, um sie vom Oberbegriff „IPTV“ zu unterscheiden. Die technische Herausforderung beim Internetfernsehen besteht darin, eine angemessene technische Qualität in den Zeiten zu liefern, in denen das Internet stark belastet ist. IPTV wird häufig gemeinsam mit Video-Abrufdiensten (Video-on-Demand) bereitgestellt und kann in Kombination mit Internetdiensten wie Internetzugang und VoIP (Voice over Internet Protocol) angeboten werden. Das kommerzielle Kombinationsangebot von IPTV, VoIP und Internetzugang wird als „Triple Play“-Dienst bezeichnet (die Kombination mit einem zusätzlichen Mobiltelefondienst wird als „Quadruple Play“ bezeichnet). IPTV wird in den Vereinigten Staaten manchmal als „Switched Digital Video“ bezeichnet. IPTV – als linearer Fernsehdienst ebenso wie als Abrufdienst – fällt in den Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie.

 

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J

Jugendschutz

Programme, die die Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können (z. B. durch Zeigen von Pornographie und grundlosen Gewalttätigkeiten) sind verboten. Programme, die schädlich für Minderjährige sein können, müssen für den Fall, dass sie nicht verschlüsselt sind oder zu einer Zeit gesendet werden, zu der sie normalerweise nicht von Minderjährigen gesehen werden (Watershed-Prinzip) vor ihrer Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt oder während der gesamten Sendung durch optische Mittel kenntlich gemacht werden.  Die Kommission führte eine Untersuchung der möglichen Vor- und Nachteile weiterer Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrolle der Eltern über die Programme durch, die von ihren Kindern gesehen werden (z. B. V Chip). Die Mitgliedstaaten können vom Grundsatz des freien Empfangs abweichen, wenn mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen wird (Artikel 3 der AVMD-Richtlinie). In Bezug auf Werbung enthält Artikel 9 der AVMD-Richtlinie spezifische Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger (Fernsehwerbung und Minderjährige).

Artikel 12 der AVMD-Richtlinie besagt: „Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen könnten, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können.“

Siehe Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie).

Die Bestimmungen der Richtlinie werden ergänzt durch Empfehlungen über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde. Die erste dieser Empfehlungen wurde im Jahr 1998 angenommen, eine weitere im Jahr 2006, um den mit der technischen Entwicklung verbundenen neuen Herausforderungen nachzukommen. Die zweite Empfehlung baut auf der ursprünglichen Empfehlung von 1998 auf, die weiterhin ihre Gültigkeit behält. Die neue Empfehlung behandelt Medienkompetenz- bzw. Medienbildungsprogramme, das Recht auf Gegendarstellung in allen Medien, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen (Selbst-)Regulierungsgremien, die die Bewertung oder Einstufung audiovisueller Inhalte vornehmen und Maßnahmen gegen die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in allen Medien durchführen.

Die Empfehlungen sind eng mit dem Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet verknüpft, der von 1999 bis 2004 mit einem Gesamthaushalt von 38,3 Mio. Euro lief, sowie mit dem Nachfolgeprogramm „Mehr Sicherheit im Internet“. Das Ziel des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ ist die Förderung einer sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien, insbesondere durch Kinder, sowie der Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte, als Bestandteil eines kohärenten Konzepts der Europäischen Union. Das erste auf vier Jahre ausgelegte Programm (2005-2008) hatte einen Haushalt von 45 Mio. Euro. „Mehr Sicherheit im Internet“ 2009-2013 baut auf dem Vorgängerprogramm auf und verfügt über einen Haushalt von 55 Mio. Euro. Das aktuelle Programm berücksichtigt auch neue Kommunikationsdienste des Web 2.0, wie z. B. soziale Netzwerke, und soll nicht nur zur Bekämpfung von illegalen Inhalten, sondern auch von schädlichem Verhalten wie Schikanieren („Bullying“) und der Kontaktaufnahme zu Missbrauchszwecken („Grooming“) beitragen.

... Weitere Informationen > Jugendschutz
                                              – Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ (2009-2013)
... Dokumente>  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                          – Empfehlung über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung

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K

Kabel-Satelliten-Richtlinie

Siehe: Freier Empfang von Informationen über Parabolantennen
 

Kinofilme und andere audiovisuelle Werke

Der Begriff „audiovisuelle Werke“ umfasst allgemein Bewegtbildmaterial jeglicher Länge, z. B. Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme. Kinofilme sind audiovisuelle Werke, die im Kino gezeigt werden sollen. Die Besonderheit audiovisueller Werke beruht auf ihrer Doppelnatur: Zum einen sind sie Wirtschaftsgüter, die erheblich zur Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung beitragen können; sie sind aber auch Kulturgüter, die unsere Gesellschaft widerspiegeln und sie gleichzeitig mitgestalten. Zahlreiche Schwierigkeiten behindern die Verbreitung dieser Werke während gleichzeitig die nichteuropäische Konkurrenz auf dem Kinofilmmarkt ausgesprochen stark ist. Die Kommission hat daher begonnen, verschiedene Fragen zur Klärung des Rechtsrahmens in der Filmwirtschaft ausführlich zu untersuchen, darunter die Anwendung der Strategie zur staatlichen Beihilfe für Kino- und Fernsehproduktionen. Die Kommission hat im Jahr 2001 eine Mitteilung zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken angenommen. Im Jahr 2004 wurde eine Mitteilung über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken zusammen mit einem Vorschlag für eine Empfehlung zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige veröffentlicht.  Die Gültigkeit der in dieser Mitteilung dargelegten Kriterien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zugunsten audiovisueller und Filmproduktionen ist verlängert worden und soll am 31. Dezember 2012 auslaufen.

... Siehe auch: Hinterlegung von audiovisuellen Werken
... Weitere Informationen > Kino
... Dokumente > Empfehlung zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit
 

Kodierter gebührenfreier Rundfunk („free-to-view“)

Rundfunkprogramme, die mit einer einmaligen Aktivierungsgebühr verbunden sein können, für deren Empfang den Zuschauern jedoch danach keine weiteren Kosten entstehen; dies sind üblicherweise kodierte Programme, für deren Empfang und Dekodierung eine Zugangskarte erforderlich ist. Mit Hilfe von kodierten gebührenfreien Diensten können Fernsehveranstalter Urheberrechtslizenzverträge erfüllen, die den freien Zugang auf einen Teilbereich des gesamten Sendegebiets, z. B. auf einen einzelnen Mitgliedstaat, beschränken.

 

Kommerzielle Kommunikation

Siehe Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation.

 

Kontaktausschuss

Zur Erleichterung der tatsächlichen Umsetzung der AVMD-Richtlinie wurde der so genannte Kontaktausschuss eingesetzt, um regelmäßige Konsultationen über mögliche praktische Probleme bei der Anwendung der Richtlinie zu ermöglichen. Dieser Ausschuss unter dem Vorsitz der Kommission besteht aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und beschäftigt sich nicht nur mit der bestehenden audiovisuellen Politik, sondern auch mit den relevanten Entwicklungen in diesem Bereich. Die Aufgaben des Kontaktausschusses werden durch die neue AVMD-Richtlinie (Artikel 29) nicht geändert.

... Weitere Informationen > Kontaktausschuss
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Konvergenz

Konvergenz ist das Ergebnis der digitalen Technologien, durch die Informationen (Sprache, Text, Audio und Video) in eine digitale Form umgewandelt und über verschiedene Netze übertragen werden können und für den Endnutzer über unterschiedliche Geräte zugänglich sind. Dies führt zu einer Konvergenz der Dienste in den Branchen IKT, Medien und Telekommunikation. Beispiele sind die Konvergenz des Rundfunks und der Telekommunikation sowie die Konvergenz von Fernsehen und Computertechnik. Die Konvergenz von Fernsehen und Computertechnik bedeutet, dass die Verbraucher auf dem Computer fernsehen können bzw. über das Fernsehgerät Zugang zum Internet erhalten.

Die Konvergenz erfordert auch neue gleichberechtigte Wettbewerbsbedingungen für die Diensteanbieter von audiovisuellen Inhalten und die Schaffung von Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen audiovisuellen Diensten, der durch die neue AVMD-Richtlinie eingeführt wird. Entsprechend dem Beispiel dieser Richtlinie sollten moderne EU-Rechtsvorschriften marktorientiert, flexibel und in Bezug auf die verschiedenen Übertragungsplattformen neutral sein und den Inhalte anbiedern einen Wettbewerb auf gleichberechtigter Basis ermöglichen, eine einheitliche Regulierung sicherstellen und die Rechtssicherheit auf Basis des Ursprungslandprinzips stärken.

... Siehe auch: i2010-Initiative
... Weitere Informationen > i2010-Website
... Dokumente > Mitteilung zu i2010

 

Koproduktion

Um die Verbreitung und Herstellung von europäischen Fernsehprogrammen zu unterstützen, enthält die AVMD-Richtlinie Bestimmungen für die Förderung der Verbreitung und Herstellung von Europäischen Werken: Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen des praktisch Durchführbaren dafür Sorge tragen, dass die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorbehalten. Der Begriff „Europäische Werke“ ist in Artikel 1 Buchstabe n der AVMD-Richtlinie festgelegt: Europäische Werke sind nicht nur Werke, die in einem europäischen Land produziert werden – einem Mitgliedstaat oder einem Land, das eine Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates ist. Sie umfassen auch Werke, die im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, sofern die Koproduzenten aus der EU einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Produktion kontrollieren. Außerdem werden unter der AVMD-Richtlinie solche Koproduktionen mit Drittländern als europäische Werke angesehen, die im Rahmen von zwischen der EU und den Drittländern abgeschlossenen Abkommen im audiovisuellen Bereich produziert werden und die in diesen Abkommen vereinbarten Bedingungen erfüllen.

... Weitere Informationen > Europäische Werke
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Koregulierung

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 321 vom 31. Dezember 2003, S. 1) ist unter Koregulierung der Mechanismus zu verstehen, durch den ein Rechtsakt die Verwirklichung der von der Rechtsetzungsbehörde festgelegten Ziele den in dem betreffenden Bereich Beteiligten Parteien überträgt (insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, den Sozialpartnern, den Nichtregierungsorganisationen oder den Verbänden).

Die Studie der Kommission über Koregulierungsmodelle im Mediensektor gibt einen Überblick über Koregulierungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten. Die Studie untersucht, in welchen Sektoren diese Maßnahmen hauptsächlich zur Anwendung kommen sowie ihre Auswirkungen und ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Allgemeininteresses. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) enthält die Bestimmung, dass Mitgliedstaaten Regelungen zur Ko- und/oder Selbstregulierung in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen fördern müssen. Diese Regelungen müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt werden und dass eine wirksame Durchsetzung gewährleistet ist.

... Weitere Informationen > Studie über Koregulierungsmaßnahmen im Mediensektor
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“

 

Kreative Online-Inhalte

...siehe Online-Inhalte

 

Kriterien von Kopenhagen

Die Kriterien von Kopenhagen sind die politischen Voraussetzungen, die ein Kandidatenland erfüllen muss, um der EU beitreten zu können. Ein Kandidatenland muss eine stabile Demokratie sein, in der die Menschenrechte, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Minderheitenschutz geachtet werden; es muss eine funktionsfähige Marktwirtschaft haben und die Vorschriften, die Normen und die Politik der Gemeinschaft übernehmen, aus denen sich das EU-Recht zusammensetzt. Die demokratische Funktion der Medien sowie die Stabilität und Transparenz des Regelungsumfelds im audiovisuellen Bereich sind wichtige Elemente für die Bewertung der Kriterien von Kopenhagen.

... Weitere Informationen > EU-Erweiterung

 

 Kulturelle Vielfalt

Der Vertrag sieht Folgendes vor: „Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ (Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU).

Die Erhaltung und die Förderung der kulturellen Vielfalt gehören zu den grundlegenden Prinzipien des europäischen Modells. Sie sind im Vertrag von Maastricht und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Die kulturelle Vielfalt ist zu einem der wichtigsten Themen in der internationalen Debatte zwischen internationalen und regionalen Organisationen geworden. Am 20. Oktober 2005 verabschiedete die UNESCO-Generalkonferenz ein Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Dieses UNESCO-Übereinkommen zielt darauf ab, eine juristische Lücke in der globalen Governance zu schließen, indem es eine Reihe nationaler und internationaler Rechte und Pflichten zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt festlegt. Als Instrument zur Förderung der kulturellen Vielfalt sollte es eine den Konventionen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, den Übereinkommen der Welthandelsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation sowie den multilateralen Umweltabkommen vergleichbare Rolle spielen und genauso rechtsverbindlich sein. Die EU ratifizierte das Übereinkommen am 18. Dezember 2006. Das Übereinkommen trat am 18. März 2007 in Kraft.

... Weitere Informationen > UNESCO Europäisches Kulturportal
... Dokumente > UNESCO-Übereinkommen
... Externe Websites > UNESCO-Kulturportal

 

Kurze Ausschnitte aus Veranstaltungen/Kurzberichterstattungsrechte

In Artikel 15 der AVMD-Richtlinie ist festgelegt, dass jeder Fernsehveranstalter, der in der EU niedergelassen ist, zum Zwecke der Kurzberichterstattung einen fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu Ereignissen hat, die von großem öffentlichen Interesse sind und die von einem anderen Fernsehveranstalter exklusiv übertragen werden.

Im Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen werden die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgefordert, erforderlichenfalls Rechtsvorschriften zu erlassen, „beispielsweise die Einführung des Rechts auf Kurzberichterstattung über Veranstaltungen von hohem Interesse für die Öffentlichkeit, um zu verhindern, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen durch die Ausübung [von exklusiven Übertragungsrechten] durch einen Sendeveranstalter untergraben wird“. Im erläuternden Bericht zum Übereinkommen wird ausgeführt, dass dieses Recht auf dem Recht der Öffentlichkeit auf Informationen beruht.

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Empfehlung Nr. R(91)5 des Europarates

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L

Lineare audiovisuelle Mediendienste

Die AVMD-Richtlinie umfasst alle audiovisuellen Mediendienste, unterscheidet aber zwischen den Begriffen „Fernsehprogramm“ und „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“. Zur Beschreibung und Unterscheidung dieser beiden Begriffe führt die AVMD-Richtlinie die Konzepte „linearer audiovisueller Mediendienst“ für Fernsehprogramme (Artikel 1 Buchstabe e) und „nicht-linearer audiovisueller Mediendienst“ für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Artikel 1 Buchstabe g) ein. Aufgrund des unterschiedlichen Grads an Wahl- und Kontrollmöglichkeiten, die dem Nutzer bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung stehen, gelten für diese Abrufdienste nur bestimmte Grundbestimmungen. Für Fernsehprogramme gelten jedoch strengere Bestimmungen in den Bereichen Werbung und Jugendschutz (Grundsatz der abgestuften Regelungsdichte).

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie

 

Lissabon-Strategie

Im März 2000 beschloss der Europäische Rat in Lissabon eine auf zehn Jahre ausgelegte Strategie mit dem Ziel, die EU zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Diese Strategie umfasst Entwicklung und Modernisierung im Bereich der Informationsgesellschaft, Bildung und Ausbildung, Forschung und Innovation, wirtschaftliche Reformen für einen vollständigen und funktionsfähigen Binnenmarkt, Finanzmärkte, Beschäftigungspolitik, Sozialschutz und soziale Integration sowie die Koordinierung der makroökonomischen Strategien. Im Rahmen dieser Strategie wird eine stärkere Wirtschaft die Schaffung von Arbeitsplätzen vorantreiben, die gemeinsam mit sozialen und umweltpolitischen Politiken eine nachhaltige Entwicklung und soziale Integration sicherstellen.

... Weitere Informationen > Wachstum und Beschäftigung auf dem Europa-Portal

 

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M

MEDIA-Programm

Ziel des MEDIA-Programms ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche durch verschiedene Unterstützungsmaßnahmen zu stärken, die sich auch auf die Ausbildung von Fachkräften und die Entwicklung von Produktionsprojekten, aber hauptsächlich auf die Verbreitung und Förderung von Kinofilmen und audiovisuellen Programmen beziehen.

... Weitere Informationen > MEDIA-Programm
... Dokumente > Media 2007

 

Media Task Force

Siehe Taskforce für Medienangelegenheiten

Mediendiensteanbieter

Der Begriff „Mediendiensteanbieter“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden (Artikel 1 Buchstabe d der AVMD-Richtlinie). Dies schließt nicht natürliche oder juristische Personen ein, die nur Programme übertragen, für die die redaktionelle Verantwortung bei Dritten liegt.

... Weitere Informationen > AVMD-Website

 

Medienkompetenz

Medienkompetenz kann allgemein definiert werden als die Fähigkeit, die Medien zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren. Sie bezieht sich auf alle Medien, einschließlich Fernsehen, Kino, Video, Websites, Druckmedien, Radio, Videospiele und virtuelle Gemeinschaften. Außerdem bezieht sie sich auf alle informativen und kreativen Inhalte, d. h. alle verschiedenen Texte, Bilder, Tondaten und Nachrichten, denen wir täglich gegenüberstehen und die einen wichtigen Teil der modernen Kultur bilden.

Gemäß den Bestimmungen der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist die Kommission verpflichtet, einen Bericht über die Medienkompetenz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erstellen.

... Weitere Informationen > Medienkompetenz (Sachverständigengruppe –  Studie )
... Dokumente > Mitteilung über die Medienkompetenz im digitalen Umfeld
                         Empfehlung zur Medienkompetenz in der digitalen Welt

 

Medienpluralismus

Siehe Pluralismus der Medien.

 

MERCOSUR Audiovisual oder RECAM (Reunión Especializada de Autoridades Cinematográficas y Audiovisuales del MERCOSUR)

Vertreter des MERCOSUR starteten im Dezember 2003 das Programm MERCOSUR Audiovisual.

Im Zusammenhang mit dem gegenwärtig geltenden interregionalen Rahmenabkommen von 1995 über die Zusammenarbeit zwischen der EU und den MERCOSUR-Ländern steht die EU in Kontakt mit dem Sekretariat der RECAM, um technische Hilfe zu leisten und das durch die Entwicklung der europäischen audiovisuellen Politik erworbene Fachwissen zu vermitteln.

Die Leitlinien und Ziele des Programms MERCOSUR Audiovisual stimmen im Wesentlichen mit denen der EU in diesem Bereich überein. Die weitere Entwicklung und der Ausbau dieses Projekts dürften positive Auswirkungen in verschiedenen Bereichen haben, darunter die audiovisuelle Industrie in den MERCOSUR-Ländern, die regionale Integration, die kulturelle Vielfalt, das gegenseitige kulturelle Verständnis sowie die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen der EU und den MERCOSUR-Ländern im audiovisuellen Bereich.

... Weitere Informationen > Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
…Externe Websites > MERCOSUR

MHEG-5

Die Multimedia and Hypermedia Expert Group der ISO legte den Standard MHEG-5 als Programmiersprache im Jahr 1995 gemeinsam mit dem Digital Audio Video Council (DAVIC) fest. Der Standard wird als einfache, kostengünstige API für interaktives Fernsehen verwendet. MHEG-5 wird als technischer Standard für digitale terrestrische Fernsehempfangsgeräte im Vereinigten Königreich eingesetzt – wo seit dem Start der terrestrischen Übertragungsdienste im Jahr 1998 mehr als 27 Millionen MHEG-5-fähige Empfangsgeräte eingesetzt werden, – sowie in Irland. Der Standard wird auch in mehreren Ländern außerhalb der EU verwendet. MHEG-5 ist in einer ETSI-Norm (ES 202 184) festgelegt.

 

MHP (Multimedia Home Platform)

Die Rahmenrichtlinie, die Teil des Telekommunikations-Pakets ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich dafür einsetzen, dass die Anbieter digitaler interaktiver Fernsehdienste eine offene API (Programmierschnittstelle) verwenden (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a). Eine mögliche API ist MHP (Multimedia Home Platform). Die Spezifikation für MHP wurde vom Digital Video Broadcasting Project (DVB) entwickelt. MHP erlaubt den Empfang und die Ausführung von interaktiven, Java-basierten Anwendungen in einem Fernsehgerät. Beispiele für diese Anwendungen sind Informationsdienste, Spiele, interaktive Abstimmungen, E Mail, SMS oder Online-Einkäufe.

... Weitere Informationen > Digitaler Rundfunk
... Dokumente > Rahmenrichtlinie
... Externe Websites > Multimedia Home Platform (MHP)

 

Mini-Spots

Ein Mini-Spot ist ein einzeln gesendeter, äußerst kurzer Werbespot. Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass die Sendung von Mini-Spots die Grundsätze zur Form und Präsentation der Fernsehwerbung gemäß der AVMD-Richtlinie, wie z. B. die klare Unterscheidung zwischen redaktionellen Inhalten und kommerzieller Kommunikation, nicht unterläuft. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie (und der dort vorgesehenen Bestimmung, dass Werbespots nur ausnahmsweise einzeln gesendet werden dürfen) müssen die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass die Sendung von Mini-Spots „die Ausnahme“ bildet.  Mini-Spots sind allerdings bei der Übertragung von Sportveranstaltungen zulässig.

... Weitere Informationen > Fernsehwerbung
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Mitteilung zu Auslegungsfragen der Fernsehwerbung

 

Mobiles Fernsehen

Mobiles Fernsehen bezeichnet die Übertragung audiovisueller Inhalte auf mobile Geräte. Diese Übertragung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, von der direkten Fernsehübertragung über zeitversetzte Sendungen bis hin zum individuellen Abruf der Inhalte. Die Mobilfernsehdienste können über verschiedene Netze übertragen werden, z. B. über Mobilfunk-, terrestrische Rundfunk- und Satellitenfunknetze oder das Internet. Bei den Mobilfernsehdiensten unterscheidet man zwischen Punkt-zu-Punkt-Übertragung („Unicast“: ein Sender – ein Empfänger) und Rundfunkübertragung („Broadcast“: ein Sender – viele Empfänger). Videoabruf (Video-on-Demand) und zeitversetzter Videoabruf sind Beispiele für eine Punkt-zu-Punkt-Übertragung, während traditionelle Fernsehprogramme normalerweise unter die Rundfunkübertragung fallen. Die Punkt-zu-Punkt-Übertragung ist heute weit verbreitet. Die meisten Anbieter verwenden die bestehenden Mobilfunknetze (2,5G oder 3G/UMTS) für die Übertragung von Fernsehinhalten an mobile Endgeräte. Die Übertragung von mobilem Fernsehen über Rundfunknetze, z. B. über DMB oder DVB H, befindet sich noch in einem sehr frühen Entwicklungsstadium. Um die Einführung und den Aufbau dieses neu entstehenden Marktes zu unterstützen, nahm die Kommission am 18. Juli 2007 die Mitteilung „Stärkung des Binnenmarktes für das Mobilfernsehen“ an.

Die Kommission war der Ansicht, dass für einen Erfolg des mobilen Fernsehens eine Einigung auf eine gemeinsame Norm erforderlich ist. Derzeit scheint DVB H die beste Perspektive aufzuweisen. Die Regulierung muss Rechtssicherheit gewährleisten. Schließlich müssen geeignete Frequenzbänder verfügbar gemacht werden.

... Weitere Informationen > Mobiles Fernsehen

 

MPEG

Moving Picture Experts Group; diese Gruppe legt die Standards für Video- und Audio-Codecs fest.

 

MPEG-1 Audio Layer 3

Dies ist ein digitales Audiokodierungs- und Kompressionsformat – üblicherweise als MP3 bezeichnet –, in dem die Datenmenge ohne großen Verlust an Tonqualität reduziert wird.

 

MPEG-2

Der verbreitetste Codec-Standard für die Quellenkodierung digitaler Videosignale für Rundfunkübertragungssysteme wie Satellit, terrestrisch und Kabel. Dieser Standard wird auch bei Standard-Definition-DVD-Playern verwendet.

 

MPEG-4

Ein Codec-Standard, der für Internet-Videodatenströme mit geringer Bandbreite optimiert ist.

 

MPEG-4 Part 10 (auch MPEG-4 AVC oder H.264)

Dies ist ein relativ neues Komprimierungssystem, das Video in hoher Qualität bei sehr geringen Bandbreiten liefert. Es ist potenziell etwa doppelt so effizient wie MPEG 2 und ist sowohl für Videodienste mit sehr niedrigen Bitraten als auch für andere Qualitätsstufen bis hin zu HDTV geeignet. HDTV-Übertragungen unter Verwendung von MPEG 4 AVC sind in den Komprimierungssystemen mehrerer EU-Mitgliedstaaten verfügbar, nachdem die Systeme in die verschiedenen DVB-Übertragungssysteme integriert wurden. Dies ist auch eines der im Blu-ray HD-Disk-System eingesetzten Komprimierungssysteme. Das wichtigste Konkurrenzsystem ist der WM9/VC9-Codec, der gegenwärtig in den Vereinigten Staaten von der Society of Motion Picture and Television Engineers (SMPTE) standardisiert wird.

 

Multiplexverfahren

Multiplexing ist ein Verfahren zur Zusammenfassung mehrerer digitaler Fernsehkanäle für die Übertragung. Auf diese Weise können mehrere Fernsehkanäle über ein Signal bzw. eine Frequenz übertragen werden.

 

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N

Nachbarschaftspolitik

Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) ist eine neue Politik, die unsere Nachbarn im Osten und Süden dazu einlädt, an dem Frieden, der Stabilität und dem Wohlstand, die wir in der Europäischen Union genießen, teilzuhaben, und die einen „Ring von Freunden“ um die Grenzen der neuen, erweiterten EU schaffen soll.

Die ENP bietet den Nachbarländern eine engere Beziehung mit der EU mit einer weitgehenden wirtschaftlichen Integration und einer Vertiefung der politischen Zusammenarbeit an. Diesem Ansatz liegen die Aspekte Partnerschaft, gemeinsame Verantwortung und Differenzierung zugrunde sowie der Grundsatz, dass unsere Arbeit mit jedem einzelnen Land individuell auf die jeweiligen Interessen und Möglichkeiten des Landes zugeschnitten wird.

Die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist ein integraler Bestandteil der audiovisuellen Maßnahmen auf EU-Ebene. Das Hauptziel besteht darin, das gegenseitige Verständnis und einen Meinungsaustausch über audiovisuelle Politik zu fördern, einschließlich einer Zusammenarbeit im Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und die Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit im Kulturbereich sind integraler Bestandteil der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

... Weitere Informationen >Europäische Nachbarschaftspolitik
                                              – EU-Politik in Bezug auf den Mittelmeerraum und den Nahen Osten

 

Netze

Ein Kommunikationsnetz ist ein vollständiges Kommunikationssystem zwischen den Endgeräten der Nutzer. Die Übertragung der Netze kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: „Punkt zu Punkt“ (Übertragung von einer festen Quelle zu einem festen Ziel), „vermittelt“ (es wird eines von vielen möglichen Zielen gewählt) oder per „Rundfunkübertragung“ (gleichzeitige Übertragung an viele Ziele). Die Netze können „öffentlich“ (im Besitz eines Betreibers und offen für alle Bürger, die Teilnehmer werden) oder „privat“ (Eigentum oder geleast von einer Person, einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, ausschließlich für den eigenen Gebrauch) sein.

Die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der AVMD-Richtlinie verweist auf die Definition des Begriffs „elektronisches Kommunikationsnetz“ in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG.

... Dokumente > Richtlinie 2002/21/EG
                           Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Neue Werbetechniken

In den letzen Jahren sind neue Werbetechniken entstanden, wie z. B. interaktive Werbung, Split-Screen-Technik und virtuelle Werbung.

Die AVMD-Richtlinie erkennt die spezifische Natur der neuen Werbemethoden dadurch an, dass der Trennungsgrundsatz nicht den Einsatz neuer Werbetechniken verhindern sollte.

... Weitere Informationen > Fernsehwerbung
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
                           – Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen der Fernsehwerbung

 

Nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste

Die AVMD-Richtlinie umfasst alle audiovisuellen Mediendienste, unterscheidet aber zwischen den Begriffen „Fernsehprogramm“ und „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“. Zur Beschreibung und Unterscheidung dieser beiden Begriffe führt die AVMD-Richtlinie die Konzepte „linearer audiovisueller Mediendienst“ für Fernsehprogramme (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) und „nicht-linearer audiovisueller Mediendienst“ für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) ein. Aufgrund des unterschiedlichen Grads an Wahl- und Kontrollmöglichkeiten, die dem Nutzer bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung stehen, gelten für diese Abrufdienste nur bestimmte Grundbestimmungen. Für Fernsehprogramme gelten jedoch strengere Bestimmungen in den Bereichen Werbung und Jugendschutz (Grundsatz der abgestuften Regelungsdichte).

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie
 

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O

OECD

Zwanzig Länder unterzeichneten ursprünglich das Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Jahr 1960. Die OECD hat zwei Aufgabenfelder: Sie fungiert als Verwalter von Rechtsinstrumenten, insbesondere im Bereich Investitionen und Kapitalverkehr, und als „Denkfabrik“ für Diskussionen über neu auftretende Probleme, die für ihre Mitglieder relevant sind. Sie hat Initiativen und Diskussionen zu bestimmten Themen entwickelt, die direkt für den audiovisuellen Bereich relevant sind, wie z. B. Regelungen und Leitlinien zu Investitionen, unsichtbaren Transaktionen und elektronischem Geschäftsverkehr.

... Weitere Informationen > Auswärtige Beziehungen – OECD
... Externe Websites > OECD
 

Öffentliche Ordnung

Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln. Die Mitgliedstaaten können vom Grundsatz des freien Empfangs abweichen (Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährleistung des freien Empfangs), wenn ein Fernsehprogramm oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf aus einem anderen Mitgliedstaat in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen diese Bestimmungen zur öffentlichen Ordnung verstößt.

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste enthält für alle audiovisuellen Mediendienste ein Verbot der Aufstachelung zum Hass (Artikel 3b). Neue Möglichkeiten in Bezug auf Abweichungen sind in der AVMD-Richtlinie festgelegt.

... Dokumente >  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, Protokoll zum Vertrag von Amsterdam

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist ein Fernsehveranstalter mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag. Gemäß dem Protokoll Nr. 32 des Vertrags über die Europäische Union über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (früher: Protokoll zum Vertrag von Amsterdam) zum Vertrag von Amsterdam ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk direkt mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie dem Bedarf, Medienvielfalt zu bewahren, verbunden. Die Definition dieses öffentlich-rechtlichen Auftrags fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die darüber auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene entscheiden können. Hinsichtlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, ist die Aufgabe der Kommission, zu kontrollieren, ob eine solche staatliche Finanzierung gemäß den Beihilferegelungen unter dem EG-Vertrag nicht die Handelsbedingungen und den Wettbewerb in der Gemeinschaft in einem Ausmaß, das dem gemeinsamen Interesse widerspricht, beeinträchtigt.

Die Grundsätze für die Handlungen der Kommission in diesem Bereich sind in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (2001) festgelegt. Diese Mitteilung wurde im Jahr 2009 im Rahmen der Verwaltungspraxis der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklungen von Technologien und des Marktes überarbeitet.

... Weitere Informationen > Kontrolle der staatlichen Beihilfen auf dem Wettbewerbs-Portal
... Dokumente > Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
                           – Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

 

Online-Inhalte

Mit der „Mitteilung über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt“ vom 3. Januar 2008 startete die Kommission eine neue Initiative zur Förderung kreativer Online-Inhalte.

... Weitere Informationen > Online-Inhalte
... Dokumente > Mitteilung über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt

 

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P

P2P-Netz (Peer-to-Peer-Netz)

In einem Peer-to-Peer-Computernetz (P2P-Netz) sind die Netzteilnehmer direkt miteinander verbunden, sodass die kumulative Bandbreite der Netzteilnehmer genutzt wird. P2P-Netze werden üblicherweise für die Verbindung von Netzknoten über Ad-hoc-Verbindungen verwendet. In einem reinen P2P-Netz gibt es keine Clients und Server, sondern nur gleichberechtigte Netzknoten (Peers), die gleichzeitig als Clients und Server für die anderen Netzknoten fungieren können. Solche Netze werden häufig für den Austausch von Inhaltsdateien verwendet, wie z. B. Software, Audio, Video, Daten oder andere Inhalte in einem digitalen Format. Echtzeitdaten, wie z. B. Telefonverkehr oder IPTV, werden ebenfalls über P2P-Technologie übertragen. Die Technologie selbst ist legal und wird immer häufiger in verschiedenen Geschäftsmodellen eingesetzt. Sie wird jedoch auch für Urheberrechtsverletzungen (illegalen Dateiaustausch) verwendet.

 

Parabolantenne

Ein Gerät für den Empfang per Satellit übertragener Kanäle mit verschiedenen Durchmessern ab 60 cm. Parabolantennen sind ein notwendiges Glied in der Übertragungskette von Satellitendiensten. Im Jahr 2001 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über das Recht zur Nutzung von Parabolantennen.

... Weitere Informationen > Verwendung von Parabolantennen
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Persönlicher Videorecorder

Ein persönlicher Videorecorder (PVR) oder digitaler Videorecorder (DVR) zeichnet audiovisuelle Inhalte in einem digitalen Format auf einer Festplatte oder einem anderen Speichermedium auf.

 

Pluralismus/Medienkonzentration

Der Begriff des Medienpluralismus umfasst verschiedene Konzepte, wie z. B. die Vielfalt des Eigentums und die Vielseitigkeit der Informationsquellen und des Spektrums der Inhalte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten verfügbar sind. In Bezug auf die politische Debatte bedeutet Medienpluralismus heute fast ausschließlich die Pluralität der s Eigentümer.. Der Medienpluralismus beinhaltet jedoch alle Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs der Bürger zu verschiedenen Informationsquellen, Ansichten, Stimmen usw., damit sie sich eine Meinung bilden können, ohne dass eine vorherrschende meinungsbildende Kraft ungebührlichen Einfluss nimmt. In Anbetracht der ausgeprägten Veränderungen in der Medienbranche aufgrund neuer Technologien und des Auftretens neuer Akteure im Medienbereich ist ein umfassenderer Ansatz in Bezug auf den Pluralismus, der über das eng gefasste Thema der Konzentration hinausgeht, angebrachter.

Die Europäische Union ist zum Schutz des Pluralismus ebenso verpflichtet wie zum Schutz der Informationsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung, die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankert sind. Ähnliche Bestimmungen sind in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt.

Als Reaktion auf die anhaltenden politischen Bedenken im Zusammenhang mit dem Medienpluralismus hat die Kommission eine Initiative eingeleitet, durch die die Debatte über den Medienpluralismus in der Europäischen Union vorangebracht werden soll:

... Weitere Informationen > Taskforce für die Koordinierung von Medienangelegenheiten (Media Task Force)
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Themenpapier „Medienvielfalt – Welche Rolle sollte die Europäische Union spielen?
                           – Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum Medienpluralismus

 

Produktplatzierung

Produktplatzierung besteht darin, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung erscheinen.

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) llegt klare Bestimmungen zur Produktplatzierung fest; die Produktplatzierung ist in bestimmten Sendungen und für bestimmte Produkte/Dienstleistungen zulässig, sofern ein Mitgliedstaat nichts Gegenteiliges beschließt („Ablehnung“ der Ausnahmen). Der Fernsehveranstalter ist verpflichtet, die Verbraucher auf das Bestehen einer Produktplatzierung hinzuweisen. Die Zuschauer müssen zu Beginn und am Ende der Sendung sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig auf die Produktplatzierung hingewiesen werden.

... Weitere Informationen > Produktplatzierung
... Dokumente >
Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
 

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Q

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R

Recht auf Gegendarstellung

Jede Person, deren berechtigte Interessen (Ehre oder Ansehen) aufgrund der Behauptung falscher Tatsachen in einem Fernsehprogramm beeinträchtigt worden sind, kann ein Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen beanspruchen. Die Gegendarstellung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des begründeten Antrags zu einer Zeit und in einer Weise gesendet werden, die der Sendung, auf die sich der Antrag bezieht, angemessen ist. (Artikel 28 der AVMD-Richtlinie). Das Recht auf Gegendarstellung für alle Medien ist in der Empfehlung zum Schutz von Jugendlichen, der Menschenwürde und dem Recht auf Gegendarstellung hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Medien und der europäischen Informationsdienstindustrie enthalten.

Die Kommission unterstützte auch ähnliche Anstrengungen des Europarates, die im Jahr 2004 zur Annahme einer Empfehlung führten, in der die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, das Recht auf Gegendarstellung auch auf die Online-Umgebung auszudehnen.

... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
Empfehlung zum Schutz von Jugendlichen, der Menschenwürde und dem Recht auf Gegendarstellung
Empfehlung des Ministerkomitees zum Recht auf Gegendarstellung im neuen Medienumfeld (Europarat)

 

Rechtshoheit

Die AVMD-Richtlinie bildet den Rechtsrahmen für Fernsehdienste in der Europäischen Union. In der Richtlinie sind einige Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Rechtshoheit  festgelegt, damit ein Mediendiensteanbieter Rechtssicherheit hat  welche nationalen Rechtsvorschriften für ihn gelten. Diese Kriterien sind der Standort seiner Hauptverwaltung, der Ort, an dem üblicherweise Entscheidungen über die Programmgestaltung getroffen werden, der Ort, an dem die Programme öffentlich gesendet werden, und schließlich der Ort, an dem ein wesentlicher Teil der Produktionstätigkeiten des Personals durchgeführt wird.

... Weitere Informationen > Rechtshoheit gemäß AVMD-Richtlinie
... Dokumente > Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Regulierungs- und Aufsichtsstellen

Die EU-Regulierungsbehörden im Rundfunkbereich treffen sich seit 2003 in einer informellen Gruppe. Generell müssen unabhängige Regulierungs- oder Aufsichtsstellen die Einhaltung der europäischen und nationalen Bestimmungen durch die audiovisuellen Programme überwachen. Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden erleichtert die richtige Auslegung und einheitliche Anwendung der AVMD-Richtlinie. An den Treffen nehmen unabhängige nationale Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, der Kandidatenländer und der EWR-Länder teil. Die AVMD-Richtlinie sieht in Artikel 30 auch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen und der Kommission vor.

... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                          – Schlussfolgerungen der Vorsitzenden – Jährliche Sitzung
                          – Aufstachelung zum Hass bei der Ausstrahlung von Programmen aus Drittstaaten
                             Schlussfolgerungen – 17. März 2005

 

Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Fernsehrichtlinie)

Ziel der 1989 verabschiedeten Richtlinie war es, die notwendigen Bedingungen für den freien Verkehr von Fernsehdiensten innerhalb der EU zu schaffen und gleichzeitig bestimmte Ziele des Allgemeininteresses zu erhalten, wie z. B. kulturelle Vielfalt, , Recht auf Gegendarstellung, Verbraucherschutz und Jugendschutz. Sie sollte auch die Verbreitung und Herstellung von europäischen audiovisuellen Programmen fördern, beispielsweise durch die Gewährleistung, dass diese einen überwiegenden Anteil in den Sendeplänen der Fernsehkanäle ausmachen. Im Juni 1997 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat eine überarbeitete der Richtlinie, deren Ziel größere Rechtssicherheit und eine Aktualisierung der ursprünglichen Regeln war.

Da die Fernsehrichtlinie nur Fernsehdienste erfasste,wurde sie im Jahr 2007 erneut überarbeitet und wurde zur Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 19. Dezember 2009 Zeit, die neuen Bestimmungen in eigene Gesetze umzusetzen –  siehe AVMD-Richtlinie.

... Weitere Informationen > Rechtsgrundlagen - Geschichte
... Dokumente > Richtlinie 97/36/EG (Fernsehrichtlinie)Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie)

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfasst alle audiovisuellen Mediendienste (inklusive Dienste auf Abruf) des digitalen Zeitalters. Sie erweitert und ändert den Namen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen", indem sie weniger detaillierte, dafür aber flexiblere Regeln vorschreibt. Die AVMD –Richtlinie trat am 19. Dezember 2007 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis Ende 2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Die wichtigsten Änderungen in der neuen AVMD-Richtlinie sind auf der AVMD-Website aufgeführt.

... Weitere Informationen > Rechtsrahmen > AVMD-WebsiteGeschichte

 

Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) gewährleistet, dass der elektronische Geschäftsverkehr die Grundsätze des Binnenmarktes nutzen kann und dass Anbieter einen Dienst in der ganzen Europäischen Union erbringen können, sofern solche Dienstleistungen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates einhalten, in dem sie ihren Sitz haben. Die Richtlinie enthält spezifische harmonisierte Bestimmungen in den Bereichen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass Unternehmen und Bürger die  Dienste der Informationsgesellschaft in der ganzen EU anbieten und nutzen können. Dazu gehören die Definition des Ortes der Niederlassung der Anbieter, Transparenzpflichten für die Anbieter, Transparenzerfordernisse für kommerzielle Kommunikation, Bestimmungen zum Abschluss und zur Gültigkeit elektronisch geschlossener Verträge, die Verantwortlichkeit von Internetvermittlern, die Online-Streitbeilegung und die Rolle nationaler Behörden.

... Dokumente > Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

 

 

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S

Satellitenrundfunk

Die Rundfunkübertragung über Satellit ist naturgemäß nicht auf ein Staatsgebiet beschränkt, sondern deckt extrem große geografische Regionen und mehrere Staaten oder gar das gesamte Gebiet der Europäischen Union (oder mehr) ab. Die Europäische Kommission beschrieb im Jahr 1984 mit dem Grünbuch über die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkmarktes, insbesondere über Satellit und Kabel, das Potenzial des Satellitenrundfunks und die Notwendigkeit für einen kohärenten grenzüberschreitenden Rechtsrahmen. Das Grünbuch bildete dann die Grundlage für die Fernsehrichtlinie von 1989.

... Siehe auch Rechtshoheit.
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Schleichwerbung

Schleichwerbung und entsprechende Praktiken im Teleshopping sind durch Artikel 9 Buchstabe a der AVMD-Richtlinie verboten. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der AVMD-Richtlinie wird Schleichwerbung definiert als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Mediendiensteanbieter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
                                             – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen der Fernsehwerbung

 

Selbstregulierung

Die Selbstregulierung umfasst verschiedene Praktiken, gemeinsame Regeln, Verhaltenskodizes oder freiwillige Vereinbarungen, die Marktteilnehmer, Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen oder andere Gruppen auf freiwilliger Basis selbst festlegen, um ihre eigenen Aktivitäten zu regeln und zu organisieren. Im Gegensatz zur Koregulierung ist die Selbstregulierung nicht notwendigerweise mit Rechtsvorschriften verbunden. Die Konzepte der Selbstregulierung, Selbstkontrolle oder Koregulierung sind in den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert. Regulierungsmodelle, die in einem Mitgliedstaat als „Selbstregulierung“ bezeichnet werden, können in anderen Mitgliedstaaten als „Koregulierung“ eingestuft werden.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 321 vom 31. Dezember 2003, S. 1) ist auf EU-Ebene unter Selbstregulierung die Möglichkeit zu verstehen, dass Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen oder Verbände untereinander und für sich gemeinsame Leitlinien auf europäischer Ebene (unter anderem Verhaltenskodizes oder sektorale Vereinbarungen) annehmen. Generell implizieren solche auf Freiwilligkeit beruhenden Initiativen keine Stellungnahme der Organe, insbesondere dann nicht, wenn sie sich auf Bereiche beziehen, die von den Verträgen nicht abgedeckt sind oder in denen die Union noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten prüft die Kommission die Verfahren der Selbstregulierung, um ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags zu prüfen.

In Bezug auf Koregulierung und Selbstregulierung sieht die AVMD-Richtlinie in Artikel 4 Absatz 7 vor, dass die Mitgliedstaaten die Koregulierung und Selbstregulierung auf nationaler Ebene in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen ermutigen sollten. Darüber hinaus sieht Artikel 9 Absatz 2 vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Anbieter von Mediendiensten darin bestärken, Verhaltenskodizes für unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu entwickeln, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist und Lebensmittel oder Getränke betrifft, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten.

... Dokumente > –  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“
                           – Studie über Koregulierungsmaßnahmen im Medienbereich

 

Simulcast

Simulcast bedeutet unter anderem die parallele Übertragung von analogen und digitalen Signalen.

... Siehe Übergang/Abschaltung.

... Dokumente > Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk

 

Split-Screen

Bei Split-Screen-Werbung werden redaktionelle Inhalte und Werbeinhalte gleichzeitig oder parallel gesendet. So erscheinen beispielsweise während der Ausstrahlung einer Sendung ein oder mehrere Werbespots in einem Fenster, sodass auf dem Bildschirm zwei verschiedene Bilder sichtbar sind. Diese Technik ermöglicht es dem Zuschauer, während der Ausstrahlung des Werbespots weiter das redaktionelle Programm zu verfolgen, sofern die Werbung auf dem Bildschirm nicht übermäßig viel Raum einnimmt. Die Kommission erläuterte in der Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung, dass Split-Screen-Werbung mit der Richtlinie vereinbar ist, sofern sie leicht erkennbar ist und sich vom übrigen Programm durch akustische oder optische Mittel deutlich unterscheidet, sodass für die Zuschauer keine Gefahr der Verwechslung mit dem redaktionellen Inhalt besteht. Die Split-Screen-Werbung darf die Integrität des Programms, in das sie eingeblendet wird, nicht beeinträchtigen. Split-Screen-Werbung fällt vollständig unter die Bestimmungen der AVMD-Richtlinie (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h).

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
                                              – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente > Richtlinie 97/36/EG (Fernsehrichtlinie)Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           - Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf Fernsehwerbung

 

Sponsoring

Sponsoring ist jeder Beitrag eines nicht im Bereich der Fernsehausstrahlung oder der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmens zur Finanzierung von Fernsehprogrammen mit dem Ziel, seinen Namen, seine Marke, sein Erscheinungsbild, seine Tätigkeit oder seine Leistungen zu fördern.

Das Sponsoring von Fernsehsendungen ist gestattet, sofern gewisse Bestimmungen eingehalten werden.

Das Sponsoring darf die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters nicht beeinträchtigen. Gesponserte Sendungen sind durch den Namen oder das Firmenemblem des Sponsors zu Beginn, während und/oder zum Ende der Sendung eindeutig zu kennzeichnen. Darüber hinaus dürfen gesponserte Sendungen nicht zum Kauf von Produkten oder Dienstleistungen des Sponsors anregen. Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.

In der AVMD-Richtlinie werden die Sponsoring-Bestimmungen auf alle gesponserten audiovisuellen Mediendienste und Sendungen ausgedehnt (Artikel 10).

... Weitere Informationen >Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
... Dokumente > –   Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Staatliche Beihilfen

Im Folgenden sind die grundlegenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Rahmen des EG-Vertrags aufgeführt: Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU legt fest, dass die Mitgliedstaaten die Kommission vorab über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten. Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU verbietet die Einführung von staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission kann jedoch bestimmte staatliche Beihilfen von diesem Verbot ausnehmen.

In Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sind bestimmte Arten von Beihilfen aufgeführt, die die Kommission in Anbetracht ihrer Auswirkungen zulassen kann. Ein Beispiel sind Beihilfen zur Förderung der Kultur, soweit sie die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In Artikel 106 Absatz 2 sind Vorschriften für Unternehmen festgelegt, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der EU zuwiderläuft (Dienstleistungen von allgemeinem Interesse).

... Weitere Informationen > Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf dem Europa-Portal
                                              – Kontrolle der staatlichen Beihilfen auf dem Wettbewerbs-Portal
... Dokumente >Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
 

Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk müssen viele unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden. Die wichtigsten Rechtsvorschriften sind das Protokoll Nr. 32 des Vertrags über die Europäische Union über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (früher: Amsterdamer Protokoll) und Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Vorschriften des Vertrags und insbesondere der Wettbewerbsregeln auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

Die Auslegung dieser Vorschriften erfolgt durch den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz. In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfe auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind die Grundsätze festgelegt, die die Kommission bei der Anwendung der einschlägigen Artikel im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befolgt.

... Weitere Informationen >Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
                                              – Kontrolle der staatlichen Beihilfen auf dem Wettbewerbs-Portal
... Dokumente >Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
                           – Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

 

Staatliche Beihilfen für Kino- und Fernsehproduktionen

Die spezifischen Kriterien, auf die die Kommission derzeit ihre Bewertung von staatlichen Beihilfen für die Produktion von Kinofilmen und Fernsehproduktionen im Rahmen der Ausnahmeregelung für Kultur von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der EU stützt, wurden anhand der Entscheidungspraxis der Kommission festgelegt. Diese Kriterien wurden in der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und andere audiovisuellen Werken aus dem Jahr 2001 erläutert, deren Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wurde.

... Weitere Informationen > Kino
... Dokumente >Studie über Territorialisierung Abschlussbericht
                          – Folgemitteilung 2004
                          – Mitteilung 2007
                          – Mitteilung 2009

 

Ständiger Ausschuss für grenzüberschreitendes Fernsehen

Der Ständige Ausschuss für grenzüberschreitendes Fernsehen (T TT) wurde durch Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen eingesetzt. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind Mitglieder des Ständigen Ausschusses. Der Ständige Ausschuss beobachtet die Anwendung des Übereinkommens.

... Weitere Informationen > Zusammenarbeit mit dem Europarat im audiovisuellen Bereich
... Dokumente > – Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes
... Externe Websites > Ständiger Ausschuss über grenzüberschreitendes Fernsehen (T TT)
 

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T

Taskforce für Medienangelegenheiten

Die Taskforce für die Koordinierung von Medienangelegenheiten wurde von der ersten Kommission unter Kommissionspräsident Barroso eingesetzt, um die Erreichung der wichtigsten Ziele der überarbeiteten Lissabon-Strategie – Wachstum und Beschäftigung – speziell in der Medienbranche zu unterstützen.

... Weitere Informationen > Taskforce für Medienangelegenheiten

 

Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen sind Maßnahmen, die verhindern, dass Online-Inhalte illegal in der Online-Umgebung kopiert werden. Sie sind nicht mit Systemen für die digitale Rechteverwaltung (DRM) zu verwechseln, die eine große Bandbreite an Verwaltungsoptionen bieten.

... Weitere Informationen >Online-Inhalte
                                             – Urheberrecht auf dem Binnenmarkt-Portal
... Dokumente > Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie)
 

Telekommunikations-Paket

Der neue Rechtsrahmen besteht aus zwei Richtlinien: der Richtlinie "Bessere Rechtsetzung", welche die früheren Rahmen-, Genehmigungs- und Zugangs-Richtlinien modifiziert, sowie der Richtlinie "Rechte der Bürger", welche die vorhergehenden Universaldienst- und Datenschutz-Richtlinien ersetzt. Ferner wurde auch eine Verordnung zur Schaffung eines Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation (GEREK) verabschiedet.

Das Telekom-Reformpaket zielt darauf ab, dass die Verbraucher durch verstärkten Wettbewerb auf mehr Angebotsvielfalt auf Europas Telekommunikationsmärkten zurückgreifen können, europaweit besser mit schnellen Breitband-Internetanschlüssen versorgt sind und ihre Rechte auf Privatsphäre gegenüber den Telekommunikationsunternehmen stärker verankert wissen. Weiters sieht der neue Rechtsrahmen wichtige Rechte für die Verbraucher vor, wie ihr Recht auf Wechsel des Festnetz- oder Mobilanbieters innerhalb eines Arbeitstages unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rufnummer, das Recht auf bessere Information über die von ihnen abonnierten Diensten und auf Benachrichtigung durch ihre Telekomanbieter bei Datenschutzverletzungen. Unter den neuen Vorschriften werden die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, eine Mindestqualität für Netzübertragungsdienste vorzuschreiben, um die "Netzneutralität" zu fördern. Darüber hinaus werden die Grundrechte der europäischen Verbraucher hinsichtlich des Internetzugangs bekräftigt und gestärkt.

... Weitere Informationen > Rechtsvorschriften Heutiger Rechtsrahmen
                                             Telekommunikations-Paket in Europa

Telepromotion

Telepromotions sind eine Form der Fernsehwerbung, bei der Studiosendungen (vor allem Spielshows) unterbrochen werden und die Sendezeit der Darstellung eines oder mehrerer Produkte oder Dienstleistungen gewidmet wird; dabei legen die Moderatoren vorübergehend die Rolle des Spielleiters ab und schlüpfen in die eines „Promoters“ der vorgestellten Produkte und Dienstleistungen.

Nach Auffassung der Kommission sind Telepromotions mit der AVMD-Richtlinie vereinbar, soweit sie durch akustische und/oder optische Mittel eindeutig so von anderen Programmteilen getrennt sind, dass die Zuschauer mühelos ihren kommerziellen Charakter erkennen können.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
                                              – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Teleshopping

Teleshopping umfasst Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt. Die AVMD-Richtlinie erlaubt verschiedene Formen von Teleshopping: Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster sowie reine Teleshopping-Kanäle.

Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sind in Verbindung mit dem Teleshopping die gleichen Vorschriften einzuhalten wie bei anderen Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, z. B. in der Fernsehwerbung (u. a. in Bezug auf den Schutz Minderjähriger und die Werbung für Alkohol, Arzneimittel und Tabakerzeugnisse). In einem Urteil vom 18. Oktober 2007 hat der Europäische Gerichtshof einige Anhaltspunkte für die Voraussetzungen, unter denen Fernseh-Anrufgewinnspiele ("call-in" Sendungen) als Teleshopping oder Werbung angesehen werden könnten (Rechtssache C 195/06, Kommunikationsbehörde Österreich (KommAustria)/Österreichischer Rundfunk (ORF).

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung und Teleshopping
                                              – Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente > Rechtssache C-195/06
                           – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Teleshopping-Fenster

Teleshopping-Fenster haben eine längere Dauer als Teleshopping-Spots und sollten gemäß Artikel 24 der AVMD-Richtlinie mindestens 15 Minuten dauern. Jedes Teleshopping-Fenster muss mindestens zum Beginn und zum Ende des Fensters optisch und akustisch gekennzeichnet sein.

... Weitere Informationen >  – Fernsehwerbung und Teleshopping
                                              –  Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Teleshopping-Kanäle

Teleshopping-Kanäle dienen ausschließlich der Übertragung von Teleshopping-Sendungen ohne herkömmliche Programmelemente wie Nachrichten, Sport, Filme, Dokumentarfilme und Fernsehspiele. Für diese Kanäle gelten die allgemeinen Vorschriften der AVMD-Richtlinie (freier Empfang, Schutz Minderjähriger, Verbraucherschutz usw.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung und Teleshopping
                                              –  Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Teleshopping-Spots

Teleshopping-Spots sind dem Konzept von Werbespots sehr ähnlich. Der Unterschied besteht darin, dass in Teleshopping-Spots die Möglichkeit angeboten wird, ein Produkt direkt per Telefon oder über das Internet zu bestellen. Sie unterliegen den gleichen quantitativen Beschränkungen wie Werbespots. Der allgemeine Grundsatz lautet, dass Teleshopping-Spots fair, wahrheitsgetreu und nicht irreführend sein sollten und Kindern keinen körperlichen oder seelischen Schaden zufügen dürfen (audiovisuelle kommerzielle Kommunikation/Fernsehwerbung und Minderjährige). Teleshopping-Spots müssen als solche klar erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt sein.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung und Teleshopping
                                              –  Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Territorialisierung bei staatlichen Beihilfen

Einige Mitgliedstaaten verpflichten Filmproduzenten, die staatliche Beihilfen erhalten, einen bestimmten Betrag der erhaltenen Beihilfe oder des Filmbudgets im Hoheitsgebiet desjenigen Landes auszugeben, das die Beihilfe leistet. Im Rahmen der Mitteilung zur Filmwirtschaft muss es dem Produzenten freistehen , mindestens 20 % des Filmbudgets in anderen Mitgliedstaaten auszugeben, ohne dass die gewährte Beihilfe gekürzt wird. Mit anderen Worten: Die Kommission hat im Rahmen der Förderbedingungen bisher eine Territorialisierung der Ausgaben in Höhe von bis zu 80 % des Produktionsbudgets eines geförderten Films oder einer geförderten Fernsehproduktion akzeptiert. Im Mai 2008 wurde eine Studie über die wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen – insbesondere auf Koproduktionen – von Territorialisierungsklauseln in staatlichen Beihilfeprogrammen für Filme und audiovisuelle Produktionen veröffentlicht.

... Weitere Informationen > Kino
... Dokumente >   - Mitteilung zur Filmwirtschaft (2001)
                            – Folgemaßnahmen zur Mitteilung zur Filmwirtschaft
                             - Mitteilung zur Filmwirtschaft (Erweiterung von 2009)
                            – Studie über Territorialisierung

 

TRIPS-Übereinkommen

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS – Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Es ist das bislang umfassendste multilaterale Übereinkommen über handelsbezogene Fragen der geistigen Eigentumsrechte. Die in dem Übereinkommen abgedeckten Bereiche des geistigen Eigentums sind insbesondere das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (d. h. die Rechte von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Rundfunkanstalten). Weitere Bereiche sind unter anderem Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Modelle und gewerbliche Muster, Patente einschließlich des Schutzes neuer Pflanzensorten, Topographien integrierter Schaltkreise und vertrauliche Informationen einschließlich Geschäftsgeheimnisse und Testdaten.

Das TRIPS-Übereinkommen soll nach seiner in ihm enthaltenen Agenda überprüft und möglicherweise geändert werden und wird daher einen Teil der Verhandlungen im Rahmen der neuen Runde der Welthandelsorganisation (WTO) bilden.
 

... Weitere Informationen > TRIPS-Übereinkommen auf dieser Website
... Externe Websites > TRIPS-Übereinkommen auf der WTO-Website

 

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U

Übergang/Abschaltung

Übergangsprozess vom analogen zum digitalen Rundfunk, der mit der Einführung des digitalen Rundfunks beginnt und mit der Abschaltung des analogen Rundfunks endet. Im Hinblick auf die Geschwindigkeit und Dauer des Prozesses, die beteiligten Parteien und den Grad des Eingreifens seitens der Regierung sind zahlreiche Wege möglich. Die Kommission schlägt weder einen gemeinsamen Abschaltungstermin noch ein Verbot des Verkaufs von analogen Empfängern vor. In der Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk wird das Jahr 2012 als letzter Termin für die Abschaltung der analogen terrestrischen Fernsehübertragung in der EU vorgeschlagen. Der Termin wurde vom Rat und vom Parlament bestätigt.

... Dokumente > Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk

 

Übertragungspflichten

Bestimmungen zu Übertragungspflichten legen fest, dass bestimmte Fernseh- oder Hörfunkkanäle über bestimmte Netze übertragen werden müssen. Die angeführten Gründe dafür sind üblicherweise die allgemeine Zugänglichkeit bestimmter, insbesondere lokaler oder regionaler Hörfunk- und Fernsehprogramme und die Notwendigkeit, ein pluralistisches Angebot für die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Übertragungspflichten begünstigen üblicherweise Fernsehveranstalter mit öffentlich-rechtlichem Auftrag; in bestimmten Ländern aber auch kommerzielle Fernsehveranstalter. Gemäß Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie des Telekommunikations-Pakets können Übertragungspflichten nur für elektronische Kommunikationsnetze auferlegt werden, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzt werden, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Übertragungspflichten dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

... Weitere Informationen > Heutiger Rahmen Zukünftiger Rahmen
... Dokumente > Universaldienstrichtlinie

 

Umgehungsverfahren

... Siehe Zusammenarbeits- und Umgehungsverfahren.

 

UMTS

UMTS (Universal Mobile Telecommunications System, universelles mobiles Telekommunikationssystem) ist ein System der Drahtlos- und Mobilkommunikation der dritten Generation, über das insbesondere neuartige multimediale Dienste realisierbar sind, die die Möglichkeiten von Systemen der zweiten Generation wie GSM übersteigen, und das sich sowohl auf Elemente der terrestrischen Übertragung als auch auf solche der Satellitenübertragung stützen kann.

 

Unabhängiger Hersteller

Um neue Quellen für Fernsehproduktionen (insbesondere die Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen) zu fördern, unterstützt die AVMD-Richtlinie Produktionen von Herstellern, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge tragen, dass Fernsehveranstalter einen nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Videotextleistungen und Teleshopping bestehenden Anteil von mindestens 10 % ihrer Sendezeit oder alternativ von mindestens 10 % ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Die Mitgliedstaaten müssen den Begriff des unabhängigen Herstellers definieren, in der AVMD-Richtlinie sind jedoch einige Kriterien aufgeführt, die zu berücksichtigen sind, wie z. B. Eigentümerschaft der Produktionsfirma, Zahl der Sendungen, die an denselben Fernsehveranstalter geliefert werden und Eigentum an Sekundärrechten (Artikel 17 der AVMD-Richtlinie).

... Siehe auch > Europäische Werke
... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie – Förderung europäischer Werke
... Dokumente > Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

UNCTAD (Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung)

Die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD – United Nations Conference on Trade and Development) wurde 1964 gegründet; ihr Ziel ist die Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft. Die UNCTAD ist innerhalb der Vereinten Nationen die zentrale Anlaufstelle für die integrierte Behandlung von Handel und Entwicklung und die miteinander verknüpften Themen in den Bereichen Finanzen, Technologie, Investitionen und nachhaltige Entwicklung. Sie ist ein Forum für zwischenstaatliche Diskussionen und Treffen. Sie führt Forschungsarbeiten, politische Analysen und Datenerhebungen durch, um substanzielle Beiträge zu den Diskussionen zwischen Sachverständigen und Regierungsvertretern zu leisten. In Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Geberländern leistet die UNCTAD technische Unterstützung, die auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern zugeschnitten ist, insbesondere auf die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet. Die UNCTAD veranstaltet regelmäßig Seminare, die für den audiovisuellen Bereich relevant sind.

... Externe Websites > UNCTAD

 

UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur)

Die 1946 gegründete UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization = Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) ist eine Agentur der Vereinten Nationen, die sich speziell mit Bildung, Wissenschaft und Kultur befasst. Ziel der Organisation ist es, „durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern in Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind“. Die UNESCO hat umfassende Instrumente im Bereich der kulturellen Vielfalt entwickelt, insbesondere die Allgemeine Erklärung und den Aktionsplan für kulturelle Vielfalt, der im November 2001 angenommen wurde.

Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zielt darauf ab, eine juristische Lücke in der globalen Governance zu schließen, indem es eine Reihe nationaler wie auch internationaler Rechte und Pflichten zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt festlegt. Als Instrument für die kulturelle Vielfalt sollte es eine den Konventionen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, den Übereinkommen der Welthandelsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation sowie den multilateralen Umweltabkommen vergleichbare Rolle spielen und genauso rechtsverbindlich sein. Nach der Ratifizierung durch die Gemeinschaft im Dezember 2006 trat das Übereinkommen am 18. März 2007 in Kraft.

... Weitere Informationen >Auswärtige Beziehungen – UNESCO
                                              – UNESCO auf dem Kultur-Portal
... Dokumente > Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
... Externe Websites > UNESCO.org

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht bedeutet das Recht Einzelner, das Produkt ihrer kreativen Tätigkeit zu ihrem rechtmäßigen Eigentum zu machen. Dies schließt üblicherweise das Recht ein, zu entscheiden, wer das Produkt vervielfältigen, öffentlich wiedergeben oder verbreiten darf, und beinhaltet außerdem eine Vergütung für den Rechteinhaber. Europäische Rechtsvorschriften und Werte im Zusammenhang mit dem Urheberrecht bestehen seit über 200 Jahren. Sie haben ihren Ursprung in erster Linie in kulturellen und Menschenrechtstraditionen und bilden das Grundrecht von Personen, die geistige und künstlerische Werke schaffen. Das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bilden die Währung des audiovisuellen Bereichs, d. h. die Schutzelemente der Produkte und Dienste (CDs, Video-DVDs, CD-ROMs…). Die Urheberrechtsrichtlinie umfasst die Vervielfältigungsrechte, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und die Verbreitungsrechte.

... Weitere Informationen > Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
... Dokumente > Richtlinie 2001/29/EG
 

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V

V-Chip

Der V-Chip („violence chip“, „Gewalt-Chip“) ist ein interner Mechanismus, mit dem der Fernsehempfänger angewiesen werden kann, ausgewählte, mit bestimmten Auslösesignalen versehene Programme zu sperren. Mit Hilfe dieser Technologie, die in den Vereinigten Staaten und in Kanada bereits eingeführt ist, sollten Eltern eine wirksame Kontrolle über die Programme erhalten, die ihre Kinder anschauen. Die Technologie wurde ursprünglich in den 1990er-Jahren für analoges Fernsehen entwickelt. Im Jahr 2006 wurde eine neue Version für digitales Fernsehen verbindlich vorgeschrieben. Trotzdem wird die Technologie laut einer Erhebung aus dem Jahr 2004 nicht sehr verbreitet eingesetzt, möglicherweise nur in 15 % der Haushalte. Während der Überarbeitung der Fernsehrichtlinie im Jahr 1997 bildete die Frage, ob in Europa ein Filtersystem verbindlich vorgeschrieben werden sollte, einen der Diskussionspunkte. Die Kommission legte eine Studie über die elterliche Kontrolle von Fernsehprogrammen vor, aus der hervorging, dass es aus verschiedenen Gründen schwierig wäre, Filtersysteme wie V Chips in Europa einzuführen.

... Weitere Informationen > Studie über die elterliche Kontrolle von Fernsehprogrammen

 

Verhaltenskodizes im Zusammenhang mit der Werbung für „ungesunde“ Lebensmittel und Getränke in Kindersendungen

In Artikel 9 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie werden die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu verpflichtet, die Anbieter von Mediendiensten darin zu bestärken, Verhaltenskodizes für die Werbung für „ungesunde“ Lebensmittel und Getränke in Kindersendungen zu entwickeln.

... Weitere Informationen >Verhaltens-kodizes
... Dokumente >
Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Verschobene volle Stunde

Die AVMD-Richtlinie bezieht sich auf den „Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde“ (Artikel 23). Der EU-Gesetzgeber wollte das Kriterium der vollen Stunde einführen, ohne festzulegen, ob dies als natürliche volle Stunde oder als verschobene volle Stunde zu verstehen ist. Bei Verwendung der verschobenen vollen Stunde könnten die Sendungen beispielsweise jeden Tag um 6.05 Uhr beginnen. In diesem Fall würden die folgenden vollen Stunden von 6.05 bis 7.04 Uhr, von 7.05 bis 8.04 Uhr usw. laufen. Die Kommission erläuterte dieses Konzept in der Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen in der AVMD-Richtlinie über die Fernsehwerbung.

... Weitere Informationen > Fernsehwerbung
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)
                           – Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen der Fernsehwerbung

 

Videocodec

Ein Mechanismus zum Komprimieren und Dekomprimieren von Videodatenströmen (MPEG 2, WM9, DivX, MPEG 4, AVC/H.264 usw.).

 

Video-on-Demand

Ein Video-Abrufdienst (Video-on-Demand, VoD) ist ein System, mit dem der Zuschauer eine bestimmte Sendung zu einer von ihm festgelegten genauen Zeit anfordern und ansehen kann. Dafür ist eine bidirektionale Kommunikation erforderlich. Near-Video-on-Demand (NVoD) ist ein vergleichbarer Dienst, der nur einen Sendekanal benötigt. Dies kann erreicht werden, indem der Beginn eines Programmpakets jeweils im Abstand von 15 oder 30 Minuten versetzt erfolgt. Video-on-Demand ist durch die Bestimmungen der AVMD-Richtlinie (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g ) abgedeckt.

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie
... Dokumente >Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Videospiele

Videospiele sind Spiele, die auf elektronischen Plattformen, wie z. B. PCs und Videospielkonsolen, gespielt werden, die interaktionsfähig sind und ein visuelles Feedback erzeugen. Es gibt verschiedene Arten von Videospielen (z. B. offline/online oder für einen oder mehrere Spieler).

Videospiele stellen einen neuen Medientyp dar und sind ein generationenübergreifendes Massenphänomen mit wachsender wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung in Europa. Die Europäische Union widmet den möglichen schädlichen Auswirkungen von Videospielen, insbesondere für Minderjährige, immer mehr Aufmerksamkeit.

Nach einer Entschließung des Rates im Jahr 2002 und einer Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Regulierungspraxis in Bezug auf ungeeignete Videospiele fasste die Europäische Kommission in einer Mitteilung vom 22. April 2008 die Grundsätze und bewährten Verfahren zusammen, durch die junge Verbraucher am besten vor schädlichen Inhalten geschützt werden können. Laut der genannten Erhebung gibt es in 22 Mitgliedstaaten Systeme für Alterseinstufung und Bewertung (in Deutschland und Litauen werden spezielle Systeme eingesetzt). Davon setzen 20 Mitgliedstaaten das selbstregulatorische Alterseinstufungssystem PEGI (Pan-European Games Information System) ein. Die meisten Mitgliedstaaten haben spezielle Rechtsvorschriften für Videospiele erlassen. Mit PEGI Online wurde das PEGI-System auf die wachsende Branche der Online-Spiele erweitert, um den Internet-spezifischen Risiken einer potenziell uneingeschränkten Verbreitung schädlicher Inhalte zu begegnen.

... Weitere Informationen > Videospiele
... Dokumente > Entschließung des Rates 2002
                           – Mitteilung über Videospiele 2008
... Externe Websites >PEGI
                                     – PEGI Online

 

Virtuelle Werbung

Bei der virtuellen Werbung (oder dem virtuellen „Sponsoring“) werden virtuelle Techniken eingesetzt, um Werbebotschaften insbesondere im Verlauf von Sportveranstaltungen einzublenden, wobei die am Ort vorhandenen Werbetafeln virtuell ersetzt oder durch Einblenden neuer (gegebenenfalls dreidimensionaler) Bilder überlagert werden.

Die Entwicklung der virtuellen Werbung wirft verschiedene Fragen auf, beispielsweise wie sie mit den Interessen der Rechteinhaber und der Zuschauer in Bezug auf den Zusammenhang des audiovisuellen Werks vereinbar ist, sowie in Bezug auf das Verbot von Schleichwerbung. In der Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung erläutert die Kommission, inwiefern der Einsatz dieser Technik mit der Richtlinie vereinbar ist.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
                                             –  Untersuchung zur Entwicklung neuer Werbetechniken
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Volle Stunde

Das Konzept der vollen Stunde gemäß Artikel 23 der AVMD-Richtlinie kann sich auf eine natürliche volle Stunde oder eine verschobene volle Stunde beziehen.

... Weitere Informationen > Fernsehwerbung
... Dokumente > Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf Fernsehwerbung
 

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W

Welthandelsorganisation (WTO)

Die Welthandelsorganisation (WTO – World Trade Organisation) ist die internationale Organisation, die sich mit den Regelungen für den Handel zwischen verschiedenen Ländern befasst. Die WTO-Übereinkommen – die rechtliche Grundlage für den internationalen Handel – werden von den WTO-Mitgliedstaaten ausgehandelt und unterzeichnet und müssen von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Diese Übereinkommen sind im Wesentlichen Verträge, in denen Mitgliedstaaten wichtige Handelsrechte zugesichert werden. Sie verpflichten auch Regierungen dazu, ihre Handelspolitik zum Vorteil aller Beteiligten im vereinbarten Rahmen zu halten.

Unter Federführung der WTO wurden verschiedene Übereinkommen erarbeitet, die für kulturelle und audiovisuelle Angelegenheiten relevant sind, z. B. das GATS-Übereinkommen und das TRIPS-Übereinkommen.

... Weitere Informationen > WTO auf dieser Website
... Externe Websites > WTO.org

 

Werbespots und Teleshopping-Spots

In der AVMD-Richtlinie sind allgemeine Grundsätze für Werbe- und Teleshopping-Spots festgelegt: Sie sollten fair, wahrheitsgetreu und nicht irreführend sein und dürfen Kindern keinen körperlichen oder seelischen Schaden zufügen. Sie müssen als solche klar erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt sein.

In Artikel 19 Absatz 2 der AVMD-Richtlinie ist festgelegt, dass einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots die Ausnahme bilden müssen. Hierzu heißt es in der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung, dass unter bestimmten Umständen vom grundsätzlichen Verbot der isolierten Werbung abgewichen werden kann, und zwar insbesondere, wenn nur ein sehr langer Spot gesendet wird oder wenn für die Werbe- und Teleshopping-Spots wenig Zeit zur Verfügung steht, z. B. in den Pausen zwischen den Runden eines Box- oder Ringkampfs oder wenn der Fernsehveranstalter nicht genügend Werbeaufträge hat, um die Spots zu Blöcken zusammenfassen zu können.

In der AVMD-Richtlinie wird die Übertragung von Sportveranstaltungen ausdrücklich als Beispiel für einzeln gesendete Werbespots aufgeführt, die im Rahmen der Richtlinie zulässig sind. Außerdem wird erläutert (Erwägungsgrund 87), dass Fernsehwerbespots als Fernsehwerbung (im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der AVMD-Richtlinie) mit einer Dauer von nicht mehr als zwölf Minuten aufzufassen sind.

... Weitere Informationen >Fernsehwerbung
... Dokumente >  Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Werbung

... Siehe Fernsehwerbung.

 

Westlicher Balkan

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien sowie der Kosovo gemäß Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates sind potenzielle Kandidatenländer der Europäischen Union. Unter dem Gesichtspunkt der audiovisuellen Politik und des politischen Ziels, die Beziehungen mit der westlichen Balkanregion zu intensivieren, werden Grundprinzipien für die demokratische Funktion der Medien, die wichtige Elemente der  Kriterien von Kopenhagen darstellen, systematisch angegangen, während gleichzeitig eine schrittweise Annäherung an die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfolgt.

... Weitere Informationen > EU-Erweiterung

 

Wettbewerb und Medien

Der Wettbewerb spielt im Medienbereich eine wichtige Rolle. Erstens zielt das Kartellrecht darauf ab, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (z. B. Preisabsprachen oder Kartelle zwischen Wettbewerbern) und den Missbrauch einer dominierenden Marktposition zu unterbinden. Durch solche Absprachen und Praktiken werden die Qualität und die Vielfalt der Inhalte beeinträchtigt. Zweitens wird durch Fusionskontrolle sichergestellt, dass keine übermäßigen Konzentrationen geschaffen werden, die einen wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen könnten. So wird eine kulturelle Vielfalt gewährleistet, während gleichzeitig berücksichtigt wird, dass europäische Medienunternehmen eine ausreichende Größe haben müssen, um auf globaler Ebene wettbewerbsfähig zu sein. In der Praxis haben die horizontale und vertikale Konzentration in der Medienbranche, insbesondere im Bereich des Bezahlfernsehens, und die Konsolidierung der Satellitenplattformen die Kommission dazu veranlasst, mehrere komplexe Fälle zu untersuchen, die in der Öffentlichkeit starke Beachtung fanden. Drittens konzentriert sich die Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen auf die Frage, welche Auswirkungen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen auf den Wettbewerb haben, und gewährleistet, dass diese Maßnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt führen. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission Initiativen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Kinos (staatliche Beihilfen für Kino- und Fernsehproduktionen) durchgeführt.

... Weitere Informationen >Kino
                                              – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
                                              – Wettbewerbsportal der Kommission
... Dokumente >
Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
 – Mitteilung über die Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Filmwirtschaft

 

WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum)

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO – World Intellectual Property Organisation) hat das Ziel, die Nutzung und den Schutz geistiger Werke zu fördern. Vor kurzem wurden zwei WIPO-Verträge über das Urheberrecht im digitalen Zeitalter unterzeichnet. Diese werden gegenwärtig von den Vertragsparteien ratifiziert. Aktuelle Entwicklungen bei der WIPO betreffen den Schutz audiovisueller Darsteller und die Rechte von Rundfunkanstalten.

... Weitere Informationen > WIPO auf dieser Website
... Externe Websites > WIPO.int

 

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind Handels- und Kooperationsabkommen, die zwischen der EU und AKP-Ländern (Afrika, Karibik und Pazifikregion) ausgehandelt werden und die früheren Handelsbeziehungen zwischen diesen Ländern umgestalten sollen, die in erster Linie auf nicht auf Gegenseitigkeit beruhenden Handelspräferenzen basierten, die die EU den AKP-Ländern gewährte. Sie werden mit AKP-Regionen ausgehandelt, die sich in einem regionalen wirtschaftlichen Integrationsprozess befinden. So sollen sie die regionalen Integrationsinitiativen innerhalb der AKP-Länder konsolidieren und die schrittweise Integration der AKP-Länder in die globale Wirtschaft innerhalb eines transparenten und berechenbaren WTO-kompatiblen Rahmens für Waren und Dienstleistungen fördern. In diesem Zusammenhang werden kulturelle Waren und Dienstleistungen (einschließlich des audiovisuellen Bereichs) in einem spezifischen Kooperationsrahmen oder Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit behandelt.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen über das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit stellt für die EU ein Instrument zur Umsetzung der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt und insbesondere der Verpflichtung der Vertragsparteien der Konvention, die kulturelle Vielfalt zu schützen und zu fördern dar. Im audiovisuellen Bereich bietet dieses Protokoll den Rahmen für die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bezüglich der bevorzugten Behandlung beim Marktzugang (durch die Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke), die im Zusammenhang mit EU-Vereinbarungen hergestellte audiovisuelle Koproduktionen von Produzenten aus europäischen Ländern und Drittländern erhalten, und stellt damit einen weiteren Anreiz für solche Kooperationsinitiativen dar. Das erste vollständige regionale Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das ein solches Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit beinhaltet, wurde Ende 2007 mit der Karibikregion paraphiert.

 

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Zugangskontrolle

Zugangskontrolle bedeutet jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst – wie z. B. Bezahlfernsehen – von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht. Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten zielt darauf ab, innerhalb der EU ein minimales gleichwertiges Schutzniveau für elektronische Bezahldienste gegen Piraterie zu gewährleisten. Die Richtlinie verbietet jegliche kommerzielle Herstellung, Verteilung und Vermarktung im Zusammenhang mit Piraten-Chipkarten und sonstigen Vorrichtungen zur Umgehung des Zugangsschutzes geschützter Fernsehdienste, wie z. B. gebührenpflichtiger Fernseh-, Hörfunk- und Internetdienste. Darüber hinaus enthalten die Artikel 5 und 6 der Zugangsrichtlinie (Telekommunikations-Paket) verschiedene Optionen für nationale Regulierungsbehörden zur Regulierung der Bereitstellung von Zugangsberechtigungsdiensten für Sendeanstalten.

... Weitere Informationen > Heutiger Rechtsrahmen Zukünftiger Rechtsrahmen
... Dokumente > Zugangsrichtlinie

 

Zulassung

Zur Übertragung von Fernsehdiensten müssen Unternehmen in vielen Mitgliedstaaten eine Genehmigung oder Zulassung beantragen. Dies ist jedoch keine Anforderung des EU-Rechts; die AVMD-Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, auf welche Weise sie die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie gewährleisten. Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ein System der gesetzlichen Zulassung für Fernsehveranstalter oder Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf einzuführen oder zu unterhalten.
Wenn ein Fernsehveranstalter rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, kann ein anderer Mitgliedstaat die Weiterverbreitung nicht einschränken und den Fernsehveranstalter nicht einer zweiten Kontrolle oder einer zweiten Zulassungspflicht unterwerfen. Die Mitgliedstaaten können die freie Weiterverbreitung nur in genau festgelegten Fällen einschränken.

... Siehe auch Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährleistung des freien Empfangs und Rechtshoheit (Zusammenarbeits- und Umgehungsverfahren).

... Weitere Informationen > AVMD-Richtlinie Allgemeine Bestimmungen
... Dokumente >  – Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-Richtlinie)

 

Zusammenarbeits- und Umgehungsverfahren

Artikel 4 Absätze 2 bis 5 der AVMD-Richtlinie ssehen einen Mechanismus für das Verhalten der betreffenden Mitgliedstaaten für den Fall vor, dass ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten (beispielsweise durch seinen Geschäftssitz) der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt, aber seine Fernsehprogramme ganz oder vorwiegend auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausrichtet sind und der letztere Mitgliedstaat geltend macht, dass der Anbieter der audiovisuellen Mediendienste das innerstaatliche Recht verletzt. Als erster Schritt ist ein Konsultationsverfahren zwischen den beiden Mitgliedstaaten vorgesehen. Dies kann zu einem nicht-verbindlichen Ersuchen an einen Fernsehveranstalter führen, eine im Allgemeininteresse liegende Bestimmung des zweiten Mitgliedstaats einzuhalten. Anschließend ermöglicht ein anderes Verfahren den betroffenen Mitgliedstaaten, unter der Ex-ante-Kontrolle der Kommission verbindliche Maßnahmen gegen die Diensteanbieter zu ergreifen, die nationale Bestimmungen in Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "umgehen".

... Siehe auch: Rechtshoheit
... Weitere Informationen > AVMD-Website
 

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