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 Regelung für den Archivzugang

Zugang zu Archiven, die älter als 30 Jahre sind

Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften werden Archive, die älter als 30 Jahre sind, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie können beim „den Historischen Archiven“ eingesehen werden. In der Regel liegen sie als Mikrofiche vor.

Zugang zu Archiven, die weniger alt als 30 Jahre sind

Nach der Verordnung 1049/2001 können Dokumente, die weniger alt als 30 Jahre sind, ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Genauere Angaben finden Sie auf der Website „Zugang zu Dokumenten“. Sie können sich aber auch per E-Mail an das Generalsekretariat der Kommission wenden.

Ausnahmen vom Zugangsrecht

Bestimmte Dokumente in den Historischen Archiven sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Es handelt sich um Dokumente, die als Verschlusssache (nur für den Dienstgebrauch, Vertraulich, Geheim oder Streng Geheim) eingestuft und daher erst nach ihrer Freigabe zugänglich sind, oder aber um Dokumente, die „sensible“ Informationen – beispielsweise personenbezogene Daten, Angaben, die geschäftliche Interessen betreffen usw. – enthalten und daher nicht eingesehen werden können; solange die für Ausnahmen vom Zugangsrecht geltenden Bedingungen gegeben sind (Art. 2 und 3 der Verordnung 1700/2003).