Beschäftigung, Soziales und Integration

Häufig gestellte Fragen - Arbeitslosigkeit

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Berechnung Ihrer Leistungen


Jedes Land entscheidet, wer Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, wie hoch diese Leistungen sind und wie lange sie bezahlt werden. Die EU gewährleistet Folgendes:

  1. Für Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten die gleichen Bedingungen wie für Bürger des Landes, das Ihre Leistungen bezahlt. Dies ist in der Regel das Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben (sofern Sie nicht in einem anderen Land wohnen).
  2. Die Träger müssen die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die Sie in anderen Ländern zurückgelegt haben, wenn dies notwendig ist, um Ihren Leistungsanspruch zu begründen.
  3. Wenn die Höhe Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Ihrem vorherigen beruflichen Einkommen abhängt, wird nur Ihr berufliches Einkommen in dem Land berücksichtigt, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.
  4. Wenn Angehörige Ihrer Familie in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz wohnen und die Höhe Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit der Anzahl der Familienangehörigen steigt, werden diese so berücksichtigt, als ob Sie in dem Land wohnen würden, das Ihre Leistungen bezahlt.

Ihre Ansprüche

Sie können bei den Trägern der Länder, in denen Sie gearbeitet haben, das Dokument U1 anfordern. Aufgrund dieses Formulars kann der Träger, der Ihren Anspruch bearbeitet, Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten berücksichtigen, die Sie in anderen Ländern zurückgelegt haben. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können


Wenn Sie dem Träger, der Ihren Anspruch bearbeitet, dieses Dokument nicht vorlegen, holt er die notwendigen Informationen von anderen Ländern auf elektronischem Wege ein.

Wenn Sie in einem EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeiten, aber in einem anderen dieser Länder wohnen und täglich, mindestens aber einmal wöchentlich dorthin zurückkehren, sind Sie ein sogenannter „Grenzgänger“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung 883/2004.

In diesem Fall sollten Sie sich, wenn Sie arbeitslos werden, in dem Land, in dem Sie wohnen, bei der Arbeitsverwaltung anmelden und Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen.

Die Informationen über Ihre letzte Beschäftigung werden auf elektronischem Weg zwischen den Trägern ausgetauscht. Sie können auch bei den Trägern des Landes, in dem Sie gearbeitet haben, das Dokument U1 anfordern, das diese Informationen enthält. Durch die Vorlage dieses Dokuments bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem Sie wohnen, können Sie möglicherweise die Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch beschleunigen.

Das europäische Recht geht davon aus, dass Sie in dem Land, in dem Sie wohnen, größere Chancen haben, eine neue Arbeitsstelle zu finden, und ermöglicht deshalb arbeitslosen Grenzgängern, in das Land ihres Wohnorts zurückzukehren, ohne zur Arbeitsverwaltung des anderen Landes „pendeln“ zu müssen.

Auch wenn Sie während Ihres letzten Beschäftigungszeitraums keine Beiträge an den Träger Ihres Heimatlands bezahlt haben, erhalten Sie Ihre Leistungen genau so, als ob Sie dort versichert gewesen wären.

Wenn die Höhe Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Ihrem vorherigen beruflichen Einkommen abhängt, berechnet der Träger, der die Leistung gewährt, diese auf der Grundlage Ihres beruflichen Einkommens in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.

Für Sie als Grenzgänger kann nur das Land, in dem Sie wohnen, Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewähren. Deshalb müssen Sie sich dort bei der Arbeitsverwaltung anmelden. Wenn Sie auch in dem Land Arbeit suchen wollen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, können Sie sich – als zusätzliche Maßnahme – bei den Arbeitsverwaltungen dort anmelden.

In diesem Fall müssen Sie dann die Prüfverfahren und Verpflichtungen beider Länder beachten. Da jedoch die Leistungen immer von Ihrem Heimatland bezahlt werden, haben die Verpflichtungen und die Arbeitssuche dort Priorität.

Wenn Sie in einem anderen EU-Land wohnen als arbeiten, aber weniger als einmal in der Woche dorthin zurückkehren (d. h. Sie sind kein Grenzgänger), haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können sich entweder bei den Arbeitsverwaltungen des Landes, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, anmelden und dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen, oder Sie können in Ihr Heimatland zurückkehren, um eine neue Arbeitsstelle zu suchen, und dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten.

In jedem Fall werden Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des beruflichen Einkommens berechnet, das Sie während Ihrer letzten Tätigkeit in dem Land, in dem Sie gearbeitet haben, erhalten haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich zuerst in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, als arbeitssuchend anzumelden und Leistungen zu beantragen, und dann an Ihren Wohnort zurückzukehren und Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit dorthin zu „exportieren“ (siehe unten).

Ihr Wohnort ist das Land, in dem Sie „gewöhnlich wohnen“, anders ausgedrückt, wo sich Ihr „Mittelpunkt der Interessen“ befindet.

Es gibt eine Liste von Kriterien, mit deren Hilfe Sozialversicherungsträger bestimmen können, welches Land als ihr Wohnort zu betrachten ist. Solche Kriterien sind z. B.: die Dauer Ihres Aufenthalts in den betreffenden Ländern, Ihr Familienstand und Ihre familiären Bindungen, Ihre Wohnsituation und wie dauerhaft sie ist, wo Sie ihren Beruf oder unbezahlte Tätigkeiten ausüben, die besonderen Merkmale Ihrer Berufstätigkeit, wo sich Ihr Wohnsitz aus steuerrechtlicher Sicht befindet, und – falls Sie studieren – Ihre Einkommensquelle.

In jedem Fall wird die Entscheidung, welches Land als Ihr Wohnort gilt, vom Sozialversicherungsträger getroffen und nicht von Ihnen.

Arbeitssuche im Ausland

Wenn Sie in einem anderen Land als dem Land, das Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezahlt, nach Arbeit suchen wollen, können Sie diese Leistungen für einen begrenzten Zeitraum (siehe nachstehende Bedingungen) dorthin mitnehmen oder „exportieren“. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) können Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten erhalten; der Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem Sie nicht mehr für die Arbeitsverwaltungen des Landes, das Ihre Leistungen bezahlt, zur Verfügung stehen. Er kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger dieses Landes auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Um sicherzustellen, dass Sie keine Leistungen verlieren, sollten Sie noch vor Ablauf der ersten drei Monate eine Verlängerung beantragen. Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, eine Verlängerung zu gewähren. Sie treffen ihre Entscheidung nach der Einschätzung Ihrer Umstände.

  1. Sie müssen den Arbeitsverwaltungen des Landes, das Ihre Leistungen bezahlt, für einen Zeitraum von mindestens vier Wochenzur Verfügung gestanden haben, nachdem Sie arbeitslos wurden. Ausnahmen sind möglich.
  2. Sie müssen bei Ihrer Arbeitsverwaltung das Dokument U2 anfordern. Mit diesem Dokument können Sie sich bei den Arbeitsverwaltungen im Ausland anmelden.
  3. Innerhalb von sieben Tagen nach der Ausreise müssen Sie sich bei den Arbeitsverwaltungen des Landes anmelden, in dem Sie Arbeit suchen wollen. Anschließend müssen Sie die Verpflichtungen und Kontrollverfahren der dortigen Arbeitsverwaltungen einhalten.
  4. Wenn Sie keine neue Arbeitsstelle finden, müssen Sie vor Ablauf der im Formular U2 genannten Frist zurückkehren. Wenn Sie später zurückkehren, ohne die ausdrückliche Genehmigung der Arbeitsverwaltungen des Landes zu haben, das Ihre Leistungen bezahlt, verlieren Sie alle verbleibenden Leistungsansprüche.

Wenn Sie innerhalb der in Ihrem Formular U2 festgelegten Frist in das Land zurückkehren, das Ihre Leistungen bezahlt, können Sie weiterhin die Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, die Ihnen gewährt wurden. Wenn Sie nach Ablauf der festgelegten Frist zurückkehren, kann es sein, dass Sie Ihren Anspruch auf diese Leistungen verlieren.

Wenn Sie innerhalb des Zeitraums, der von Ihrer Arbeitsverwaltung in Ihrem Formular U2 festgelegt wurde, in das Land zurückkehren, das Ihre Leistungen bezahlt, können Sie weiterhin die Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, die Ihnen gewährt wurden.

Sie können auch beschließen, sich für die Arbeitssuche in ein anderes Land zu begeben, und erhalten Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit weiter, sofern der Auslandsaufenthalt nicht länger als drei Monate (vom Träger verlängerbar auf sechs Monate) dauert.

Ja, in den meisten Ländern dürfen Sie das, aber:

  • Belgien, Deutschland, Frankreich, Island, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, die Schweiz und das Vereinigte Königreich wenden noch Beschränkungen für bulgarische und rumänische Staatsbürger an.
  • Deutschland, Malta, Österreich, die Schweiz, und das Vereinigte Königreich wenden auch bestimmte Beschränkungen für estnische, lettische, litauische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Staatsbürger an.

Alle diese Beschränkungen müssen aufgehoben werden bis:

  • 30. April 2011 für estnische, lettische, litauische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Staatsbürger – 31. Mai 2011 durch die Schweiz.
  • 31. Dezember 2013 für bulgarische und rumänische Staatsbürger – 31. Mai 2016 durch die Schweiz.

Andere Leistungen

Wenn Sie in Ihr Heimatland (Land des Wohnorts) zurückkehren, nachdem Sie im Ausland gearbeitet haben, und dieses Land bezahlt Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ist dieses Land auch für Ihre anderen Sozialversicherungsansprüche zuständig. Selbst wenn Sie während Ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versichert gewesen wären, wird das Land zuständig, das Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezahlt.

Wenn Sie von dem Land, in dem Sie arbeitslos wurden, Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, gilt Ihre Krankenversicherung weiterhin in anderen EU-Ländern. Sie und Ihre Familie haben weiterhin Anspruch auf Behandlung – aber Sie müssen dafür Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorlegen. Wenn Sie noch keine EKVK haben, können Sie sie bei Ihrer Krankenversicherung beantragen. >> Lesen Sie dazu unsere Seiten über die Europäische Krankenversicherungskarte

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