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Die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige“ in der Europäischen Gemeinschaft, abgekürzt NACE, ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (EU). Der Begriff NACE leitet sich von dem französischen Titel ab: Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne. Seit 1970 wurden verschiedene NACE-Versionen entwickelt.

Die neueste Version ist die NACE Revision 2 Aktualisierung 1 (NACE Rev. 2.1), die ab 2025. für europäische Statistiken verwendet werden soll. Sie wurde von der Europäischen Kommission im Oktober 2022 beschlossen.

Für europäische Statistiken, die sich auf den 2008-2024 beziehen, verwenden die Mitglieder des Europäischen Statistischen Systems (ESS) die NACE Revision 2 (NACE Rev. 2).

Unterschied zwischen Rev. 2 und Rev. 2.1

Die NACE Rev. 2.1 führt auf allen Ebenen der Klassifikation neue Begriffe ein und strukturiert eine Reihe der bestehenden Positionen um. Gleichzeitig wurden Anstrengungen unternommen, die Struktur der Klassifikationen in all jenen Bereichen beizubehalten, die nicht ausdrücklich eine Änderung aufgrund der neuen Begriffe erfordern.

Einführung der NACE Rev. 2.1 

Derzeit schaffen Eurostat und seine Partner im ESS die Grundlagen für ihre Einführung, indem sie:

  • Erläuterungen für alle Klassen der NACE Rev. 2.1 entwickeln. Darin wird genau beschrieben, welche Tätigkeiten der jeweiligen Position zuzuordnen sind.
  • eine Korrespondenztabelle zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 2.1 ausarbeiten. Darin wird für jede Position der NACE Rev. 2 beschrieben, wie die dort aktuell klassifizierten Tätigkeiten in der NACE Rev. 2.1 zuzuordnen sind.
  • Pläne für die Rückrechnung (auf Englisch „Backcasting“) erstellen. Dies bezieht sich auf die Neuberechnung von Zeitreihen, die in der Berichterstattung der NACE Rev. 2 enthalten sind, so dass sie auch in der NACE Rev. 2.1 dargestellt werden können.
  • Pläne für die doppelte Berichterstattung erstellen. Dies bezieht sich auf die parallele Tabellierung sich entsprechender Daten nach NACE Rev. 2 und NACE Rev. 2.1.

Weitere Einzelheiten zur Einführung finden Sie in Artikel 2 der delegierten Verordnung 2023/137 der Kommission

Weiterführende Informationen 

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Gesetzgebung