Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung - Familienangehörige

Diese Rechtssache betraf voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der Gerichtshof entschied, dass ein Eheverhältnis nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange es nicht durch die zuständige Instanz aufgehoben worden ist. Wenn Ehegatten getrennt leben, ist die Ehe nicht aufgelöst, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen.
Demzufolge war es nicht notwendig, permanent mit dem Arbeitnehmer zusammenzuleben, um das Aufenthaltsrecht als Familienmitglied gemäß Verordnung Nr. 1612/68 (Artikel 10) geltend zu machen. (Vollständiger Text)

Diese Rechtssache betraf die Aufenthaltsrechte unverheirateter Paare. Der Begriff Ehepartner gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 bezog sich auf ein Eheverhältnis. Demzufolge hatte ein unverheirateter Partner kein Aufenthaltsrecht auf Grundlage dieser Verordnung.
In dieser Rechtssache wurden die gesellschaftlichen Entwicklungen des Mitgliedstaats geltend gemacht. Der Gerichtshof entschied jedoch, dass eine Interpretation eines Rechtsbegriffs auf Grundlage dieser Entwicklungen die Situation innerhalb der gesamten Gemeinschaft beachten muss, und nicht nur in einem Mitgliedstaat.
Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass das Recht auf Begleitung durch einen unverheirateten Partner eine soziale Vergünstigung ist und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unterliegt. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen keine Vergünstigungen gewähren kann, die er anderen EU-Arbeitnehmern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verwehrt. (Vollständiger Text)

In dieser Rechtssache kehrte ein Elternteil eines Kindes in den EU-Herkunftsstaat zurück. Das Kind konnte die im Aufnahmemitgliedstaat begonnene Schullaufbahn nicht fortsetzen, da es keine Abstimmung der Abschlusszeugnisse gibt, und so hatte es keine andere Wahl, als in das Land zurückzugehen, in dem es die Schule besucht hat, um dort seine Ausbildung fortzusetzen. Der Gerichtshof entschied, dass in diesem Fall ein Kind eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat den Status als Familienmitglied eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 behält. (Vollständiger Text)

Diese Rechtssache bestätigte ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat für den Ehepartner eines Staatsangerhörigen, der in seinen EU-Herkunftstaat zurückkehrt. Dieses Aufenthaltsrecht entstammt dem Gemeinschaftsrecht und verhindert eine Situation der Gegendiskriminierung. Dies ist insofern von Bedeutung, als ein Staatsangehöriger davon abgehalten werden könnte, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen, wenn der Ehepartner und die Kinder nicht das Recht hätten, nachher in den Mitgliedstaat einzureisen und dort zu wohnen. (Vollständiger Text)

Die Vorschriften zur Freizügigkeit können nicht auf einen Unionsbürger angewandt werden, der Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats ist und nie das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft wahrgenommen hat, da dies ein interner Sachverhalt ist. Daher kann sich in diesem Fall ein Familienmitglied des Arbeitnehmers nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen, da der Arbeitnehmer sein Recht auf Freizügigkeit nicht wahrgenommen hat. (Vollständiger Text)

In dieser Rechtssache wurde bestätigt, dass Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht berücksichtigen müssen, wenn sie ihre Befugnisse im Bereich der Staatsbürgerschaft ausüben.
In diesem Fall hatten die Familienmitglieder eine doppelte Staatsbürgerschaft (marokkanische und EU-Staatsangehörigkeit). Da sie eingebürgert worden waren, konnten sie sich nicht mehr auf ihre marokkanische Staatsangehörigkeit berufen, um unter den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 41 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zu fallen. Der Begriff „Familienangehörige“ in Artikel 41 dieses Abkommens bezieht sich auf Personen, die eine enge Familienbeziehung zum Arbeitnehmer haben. Dies betrifft Verwandte in aufsteigender Linie, inklusive derer, die durch eine Heirat mit dem Arbeitnehmer verbunden sind. Diese Personen müssen jedoch tatsächlich mit dem Arbeitnehmer zusammenleben. (Vollständiger Text)

Die Sonderbedingung des vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in der EU beschränkt die Freizügigkeit von Familienangehörigen von EU-Zuwanderern aus Drittstaaten und ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Ziel der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar, noch mit dem Ziel des Binnenmarkts.
Es ist irrelevant, ob die Eheschließung stattfand, bevor oder nachdem der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat einwanderte, in dem die Eheschließung stattfand, und ob der Staatsangehörige aus dem Drittstaat vor oder nach der Eheschließung in den Aufnahmemitgliedstaat einreiste. (Vollständiger Text)

In Fällen wie denen beim Hauptverfahren in dieser Rechtssache können die Kinder eines Staatsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, der in dem Aufnahmemitgliedstaat arbeitet oder gearbeitet hat, und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt, ein Aufenthaltsrecht in letzterem Staat allein auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 geltend machen, ohne dass ein solches Recht davon abhängig gemacht wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat verfügen. (Vollständiger Text)

Das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat des Elternteils, der die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich wahrnimmt, das sein Recht auf Ausbildung gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 wahrnimmt, ist nicht davon abhängig, dass der Elternteil über genügend Existenzmittel verfügt, damit er das Sozialhilfesystem des Mitgliedstaats während des Aufenthaltszeitraums nicht in Anspruch nehmen muss, und nicht davon abhängig, dass er dort über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Das Aufenthaltsrecht in dem Aufnahmemitgliedstaat des Elternteils, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt (wobei dieses Kind in diesem Staat in Ausbildung ist), ist nicht davon abhängig, dass ein Elternteil des Kindes zu dem Zeitpunkt, als das Kind die Ausbildung begonnen hat, in dem Mitgliedstaat als Wanderarbeiter gearbeitet hat.
Das Aufenthaltsrecht in dem Aufnahmemitgliedstaat des Elternteils, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt (wobei das Kind in diesem Staat in Ausbildung ist), endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit, es sei denn, das Kind bedarf weiterhin der Anwesenheit und Sorge dieses Elternteils, um die Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. (Vollständiger Text)

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