Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung - Hindernisse für die Freizügigkeit

In dieser Rechtssache ging es um den freien Dienstleistungsverkehr. Dienstleistungen im Sinne des Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Sowohl dem Leistungserbringer als auch dem Leistungsempfänger wird für die Dauer der Dienstleistung ein Aufenthaltsrecht eingeräumt. Der freie Dienstleistungsverkehr schließt die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. (Vollständiger Text)

In dieser Rechtssache ging es um das Recht von Wanderarbeitnehmern auf eine Gerichtsverhandlung in ihrer Sprache. Dieses Recht spielt für der Integration von Wanderarbeitnehmern und ihrer Familien in das Aufnahmeland und damit für die Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine wichtige Rolle. Dieses Recht ist als soziale Vergünstigung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu betrachten. (Vollständiger Text)

Der Gerichtshof hat akzeptiert, dass Vergütungen auch in anderer Form als in Geldform erbracht werden können, zum Beispiel durch Leistungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall wurden von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gemeinschaft ausgeübt. Diese Tätigkeiten stellen insoweit eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Vertrags dar, als die Leistungen als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können. (Vollständiger Text)

Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht, dass ein Mitgliedstaat eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Nationalsprache und ersten Amtssprache betreibt. Die Restriktion darf aber in keinem Fall außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen und darf nicht zur Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten führen. Dem Diskriminierungsverbot widerspricht es auch, wenn die fraglichen Sprachkenntnisse auf dem nationalen Hoheitsgebiet erworben werden müssen. (Vollständiger Text)

In der vorliegenden Rechtssache geht es um das Freizügigkeitsprinzip im Zusammenhang mit einem neu beigetretenen Mitgliedstaat. In diesem Fall wurde die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Beitrittsakte eingeschränkt, da die Übergangszeit noch nicht beendet war. Der freie Dienstleistungsverkehr unterliegt keinen Übergangsbestimmungen.  
Die Vorschriften zu Dienstleistungen sind gültig, wenn Arbeitnehmer vorübergehend entsandt werden, um für ihren Arbeitgeber Dienstleistungen auszuführen. Diese Arbeitnehmer kehren nach Ende ihrer Beschäftigung in ihr Herkunftsland zurück. Sie erscheinen nicht auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates. Hier kommt also die Bestimmung für den freien Dienstleistungsverkehr des Arbeitgebers zum Tragen und nicht das Recht auf Freizügigkeit des Arbeitnehmers. (Vollständiger Text)

Unterschiedslos geltende nationale Vorschriften, die den durch den Vertrag garantierten freien Dienstleistungsverkehr beschränken, fallen in den Geltungsbereich des Vertrags. Die Anwendung derartiger Vorschriften auf ausländische Erbringer von Dienstleistungen ist jedoch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, bzw. den Erfordernissen, die diesen Rechtsvorschriften zugrunde liegen, wurde bereits durch die Vorschriften Genüge getan, die für diese Erbringer von Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie ansässig sind. (Vollständiger Text)

Der vorliegende Fall erläutert die Bedingungen, unter denen Beschränkungen der Grundfreiheiten gerechtfertigt sein können. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin befugt sind, Probleme zu regeln, die bislang nicht harmonisiert worden sind, wie im vorliegenden Fall die Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbenen akademischen Titels. Nationale Rechtsvorschriften dürfen jedoch kein Hindernis für die tatsächliche Ausübung der Grundfreiheiten des Personenverkehrs und des Niederlassungsrechts darstellen. Daher muss mit diesen Vorschriften ein berechtigter Zweck verfolgt werden und sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. (Vollständiger Text)

Der vorliegende Fall betrifft Arbeitssuchende. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern soll, eine Leistung im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Beihilfe für Arbeitssuchende an eine Bedingung knüpfen darf, sofern diese Bedingung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck steht, der damit zulässigerweise verfolgt wird. Im vorliegenden Fall war diese Bedingung (tatsächliche Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats) legitim. (Vollständiger Text)

Der vorliegende Fall betraf die Vereinbarkeit nationaler Arbeitslosengesetzgebung mit der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das Aufenthaltsrecht nicht uneingeschränkt gilt, es kann an Beschränkungen und Bedingungen geknüpft werden.
Die Aufstellung einer Aufenthaltsklausel für den Bezug einer Leistung bei Arbeitslosigkeit ist nicht verboten. Eine solche Klausel kann mit objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und sie muss angemessen sein. Diese Aufenthaltsklausel spiegelt die Notwendigkeit wider, die Verhältnisse von Arbeitslosen zu kontrollieren. (Vollständiger Text)

In der vorliegenden Rechtssache ging es um die Gewährung von beitragsfreien Berufsunfähigkeitsleistungen. Der Gerichtshof hat diese Leistungen als soziale Vergünstigungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts eingestuft (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68).
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Beschränkung einer solchen, in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführten beitragsfreien Sonderleistung auf Personen, die im Gebiet des diese Leistung gewährenden Mitgliedstaats wohnen, zulässig ist. Die Wohnortvoraussetzung kann jedoch nur angeführt werden, wenn sie objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgte Ziel angemessen ist. (Vollständiger Text)

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof bestätigt, dass der Begriff des Arbeitnehmers unabhängig von der begrenzten Höhe der Vergütung und der kurzen Dauer der Berufstätigkeit ist.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Arbeitssuchender Anspruch auf eine finanzielle Leistung hat, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Eine solche Leistung ist keine Sozialhilfe, die die Mitgliedstaaten Arbeitssuchenden verwehren können.
Für die Bewilligung einer Leistung kann vom Arbeitssuchenden die Herstellung tatsächlicher Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats verlangt werden, beispielsweise indem der Betreffende nachweist, dass er/sie während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat. (Vollständiger Text)

Nach Auffassung des Gerichts und der nationalen Regelung steht die Rechtssache C-73/08, bei der die Zahl der als nicht in Belgien ansässig angesehenen Studierenden beschränkt wird, die sich erstmals an Universitäten und Hochschulen für medizinische und paramedizinische Fächer einschreiben, den Artikeln 18 und 21 AEUV entgegen, es sei denn, das entsprechende Gericht stellt fest, dass diese Regelung im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist. (Vollständiger Text)

Nach Auffassung des Gerichts verpflichtet Artikel 45 AEUV zu einer nationalen Zusatzrente, bei der die von einem Arbeitnehmer erbrachten Dienstjahre für denselben Arbeitgeber in Betriebsstätten dieses Arbeitgebers in verschiedenen Mitgliedstaaten und gemäß des übergreifenden Arbeitsvertrags, wenn Zeiträume für den Erwerb einer Zusatzrente in diesem Mitgliedstaat bestimmt werden, berücksichtigt werden. Der Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers in einem Mitgliedstaat zu einer Betriebsstätte desselben Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat wird nicht als Ausscheiden aus eigenem Willen aus den Diensten des Arbeitgebers angesehen. (Vollständiger Text)

Die nationalen Rechtsvorschriften, denen zufolge das Wohnsitzkriterium festlegt, ob ein Arbeitnehmer auf einer Gasförderplattform auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel in diesem Mitgliedstaat pflichtversichert sein kann, ist nicht vereinbar mit Verordnung Nr. 1408/71 (inzwischen Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Diese Verordnung ist zusammen mit Art. 45 AEUV dahingehend auszulegen, dass ein Arbeitnehmer in dieser Situation davor bewahrt wird, unter der nationalen Arbeitnehmerversicherung in diesem Mitgliedstaat (hier die Niederlande) nur deswegen nicht pflichtversichert sein zu können, weil er nicht dort, sondern in einem anderen Mitgliedstaat (hier Spanien) wohnhaft ist. (Vollständiger Text)

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen