Beschäftigung, Soziales und Integration

Krankheit, Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub

Für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft gelten ähnliche Vorschriften. Sie treffen auf Personen zu, die in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versichert sind.

Kurzaufenthalt und Urlaub 

Sie können medizinische Leistungen, etwa bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus, die während eines Urlaubs oder anderen vorübergehenden Aufenthalts in einem dieser Länder notwendig werden, zu denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Landes in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie das Geld für die Leistungen unter Umständen vorstrecken müssen. Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche nachzuweisen.  Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur EKVK 

Geplante medizinische Behandlung im Ausland 

Wenn Sie extra wegen einer medizinischen Behandlung ins Ausland reisen, müssen Sie vor Ihrer Abreise eine Genehmigung (Vordruck S2) ihrer Krankenversicherung einholen.  Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur geplanten medizinischen Behandlung 

Leben im Ausland 

  • Unabhängig davon, wo Sie tatsächlich versichert sind, haben Sie in Ihrem Wohnsitzland Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall, etwa medizinische Leistungen und Medikamente. Dabei steht Ihnen genau dieselbe Behandlung zu wie Staatsangehörigen des betreffenden Landes.
  • Falls Sie außerhalb Ihres Wohnsitzlandes versichert sind, sollten Sie sich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Krankenkasse registrieren lassen. Dazu müssen Sie sich unter Umständen von Ihrem Krankenversicherungsträger einen Vordruck S1 zur Vorlage bei der Krankenkasse an Ihrem Wohnsitz geben lassen. Dies ist in der Regel bei Rentnern der Fall, die ihren Ruhestand außerhalb des Landes verbringen, das ihre Rente zahlt und in dem sie versichert sind.  Bei einem vorübergehenden Aufenthalt ist dies nicht notwendig.

Informieren Sie sich über Ihre Rechte in den einzelnen Ländern

Geldleistungen 

Für Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft, z. B. Krankengeld anstelle von wegen Krankheit ausgesetzter Lohnzahlungen, ist stets das Land, in dem Sie versichert sind, zuständig. Diese Leistungen werden unabhängig davon, wo Sie leben oder sich gerade aufhalten, nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie versichert sind, gezahlt.

Weitere Informationen 

Im Bereich Häufig gestellte Fragen finden Sie weitere Informationen darüber, welche Vorschriften in Ihrer Situation anzuwenden sind.

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