Beschäftigung, Soziales und Integration

Häufig gestellte Fragen - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

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Ihre Ansprüche

Sie müssen Ihrem Versicherungsträger eine Unfallmeldung übermitteln. Der Träger des Landes, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, muss die ärztlichen Bescheinigungen Ihrem Versicherungsträger zuleiten und auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

Falls Sich der Unfall auf Ihrem Weg zu oder von der Arbeit ereignet hat, kann Ihr Versicherungsträger einen Ermittler zu Untersuchungen in das Land entsenden, in dem der Unfall eingetreten ist. Der Ermittler wird von den örtlichen Behörden unterstützt. >> Verzeichnis nach Einrichtungen durchsuchen

Wenn nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie versichert sind, die Höhe der Geldleistungen von der Zahl Ihrer Familienangehörigen abhängt, werden bei der Berechnung Ihrer Leistungen auch die Familienangehörigen berücksichtigt, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben.

Wenn Sie in mehr als einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz eine Tätigkeit ausgeübt haben, die geeignet ist, Ihre Krankheit zu verursachen, können Sie oder Ihre Hinterbliebenen nur dort Leistungen beanspruchen, wo Sie versichert waren, als Sie diesem Risiko zuletzt ausgesetzt waren.

Für Ihre Geldleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, also Leistungen anstelle von wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgesetzter Lohnzahlungen, ist stets das Land, in dem Sie versichert sind, zuständig.

Geldleistungen werden in der Regel direkt vom Träger des Landes, in dem Sie versichert sind, ausgezahlt. Das Land, in dem Sie versichert sind, kann jedoch mit den Trägern des Landes, in dem Sie leben oder sich aufhalten, vereinbaren, dass diese Ihre Geldleistungen auszahlen. Dies hat keine Auswirkungen auf den Betrag, den Sie erhalten.

Unfälle im Ausland

Wenn Sie auf einer Reise in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz einen Arbeitsunfall erleiden, sind Sie dennoch dagegen versichert.

Sie haben während Ihrer Reise außerhalb des Landes, in dem Sie versichert sind, Anspruch auf die medizinisch notwendigen Sachleistungen. Sie haben außerdem Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen, die in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, erbracht werden.

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