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Häufig gestellte Fragen - Krankheit, Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub

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Ihre Rechte

In jedem Land legen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest, welche Leistungen dort zu welchen Bedingungen gewährt werden. Die EU-Koordinierungsvorschriften stellen sicher, dass für Sie, wenn Sie innerhalb von Europa in ein anderes Land umsiedeln, die gleichen Bedingungen gelten wie für die Bürger dieses Landes.

Bitte denken Sie daran, dass Sie in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, und zwar zu den dort geltenden Bedingungen, unabhängig davon, wo Sie versichert sind.

Krankengeld erhalten Sie dagegen von dem Land, in dem Sie versichert sind, unabhängig davon, wo sie wohnen und welche Bedingungen dort gelten.

>> Für vorübergehende Aufenthalte oder geplante Behandlungen im Ausland lesen Sie unsere Seiten über die Gesundheitsversorgung im Ausland

Die Kosten und Erstattungsverfahren hängen ganz von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Länder ab.

Die EU-Vorschriften gewährleisten, dass Sie zu denselben Bedingungen behandelt werden wie die Bürger des Landes, in dem Sie sich (vorübergehend) aufhalten oder wohnen. Wenn Bürger dieses Landes bezahlen müssen, müssen Sie ebenfalls bezahlen. Wenn eine Behandlung für Bürger kostenfrei ist, ist sie auch für Sie kostenfrei.

Bitte denken Sie aber daran, dass Sie, wenn Sie sich speziell für eine medizinische Behandlung ins Ausland begeben, vorher die Zustimmung Ihrer zuständigen Krankenversicherung einholen müssen.

>> Für vorübergehende Aufenthalte oder geplante Behandlungen im Ausland lesen Sie unsere Seiten über die Gesundheitsversorgung im Ausland

Sachleistungen sind Leistungen wie medizinische Behandlung, dazugehörige Produkte, z. B. Arzneimittel, und dazugehörige Dienstleistungen, deren Kosten gewährt, direkt übernommen oder erstattet werden. In anderen Worten, manchmal werden Sachleistungen auch in finanzieller Form gewährt, beispielsweise durch eine Zahlung, mit der Ihnen die Kosten für eine medizinische Behandlung erstattet werden.

In der Regel werden diese Leistungen von dem Land gewährt, in dem Sie wohnen oder sich aufhalten, so als ob Sie dort versichert wären. Dies kann zu Ihrem Vorteil oder Nachteil sein, je nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie versichert sind.

Alle Verfahren, Fristen und Bedingungen für den Leistungsanspruch werden auf innerstaatlicher Ebene entschieden, deshalb sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden, um sich über Ihre Rechte zu informieren. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Krankengeld ist üblicherweise dafür gedacht, das Einkommen (Lohn oder Gehalt) zu ersetzen, das Ihnen wegen Krankheit oder Mutterschaft/Vaterschaft nicht bezahlt wird. Leistungen, die in einer besonderen Situation gewährt werden, z. B. weil ein Kranker oder Behinderter Hilfe von einer anderen Person braucht, können ebenfalls als Krankengeld betrachtet werden.

Die Höhe und Dauer dieser Leistungen hängt ganz von den Rechtsvorschriften des Landes ab, in dem Sie versichert sind. Krankengeld und gleichgestellte Leistungen werden in der Regel von dem zuständigen Träger dieses Landes direkt an Sie ausbezahlt, deshalb sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden, um sich über Ihre Rechte zu informieren. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

 

Notwendige Gesundheitsversorgungsleistungen umfassen Behandlungen, mit denen vermieden werden kann, dass Sie vor dem Ende Ihres geplanten vorübergehenden Aufenthalts im Ausland nach Hause zurückkehren müssen. Es ist Sache der Gesundheitsdienstleister, zu entscheiden, welche Behandlung angesichts der Dauer Ihres Aufenthalts notwendig ist.

Wie ist Ihre Situation?

Der wichtigste Grundsatz ist: Das Land, in dem Sie versichert sind, bezahlt Ihre Rente. Wenn Sie von mehr als einem Land eine Rente erhalten und in einem dieser Länder wohnen, ist dieses Land für die Übernahme Ihrer Gesundheitsversorgung und der Ihrer Familienangehörigen zuständig. Sie haben jedoch in dem Land, in dem Sie sich niederlassen, immer Anspruch auf Sachleistungen, z. B. Behandlung und Arzneimittel.

Dazu müssen Sie sich bei dem Sozialversicherungsträger dort anmelden, unabhängig davon, wo Sie versichert sind. Sie müssen von dem Land, das ihre Rente bezahlt, das Formular S1 anfordern und sich anschließend damit bei der Krankenversicherungseinrichtung des Landes anmelden, in dem Sie leben. Sie erhalten dann Behandlung zu den gleichen Bedingungen wie die Bürger dieses Landes, so als ob Sie dort versichert wären.

Wenn Sie von dem Land, in dem Sie wohnen, keine Rente erhalten, erstattet das Land, das Ihre Rente bezahlt, dem Land, in dem Sie wohnen, die Kosten für die Leistungen, die dieses Ihnen und Ihren Familienangehörigen gewährt hat. Dieses Erstattungsverfahren wird intern zwischen den Trägern abgewickelt.

Das Land, das Ihre Rente bezahlt, ist auch für die Ausstellung Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) zuständig. Sachleistungen bei Krankheit werden von dem Land gewährt, in dem Sie versichert sind. >> Lesen Sie dazu unsere Seiten über die Europäische Krankenversicherungskarte

Als Grenzgänger haben Sie Zugang zur Gesundheitsversorgung des Landes, in dem Sie wohnen, oder des Landes, in dem Sie arbeiten. In vielen Fällen wird es praktischer für Sie sein, die Gesundheitsversorgung an Ihrem Arbeitsort in Anspruch zu nehmen, weil Sie sich überwiegend dort aufhalten.

Ihre Familienangehörigen genießen die gleichen Rechte wie Sie in: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Zypern.

Vom 1. Mai 2014 an werden die gleichen Rechte auch gewährleistet in: Estland, Italien, Litauen, Niederlande, Spanien und Ungarn.

Sie haben auch nach dem Renteneintritt die gleichen Rechte auf die Gesundheitsversorgung in beiden Ländern, wenn beide betroffenen Länder, also das Land, in dem Sie früher gearbeitet haben, und das Land, das für Ihre Sozialversicherung als Rentner zuständig ist, der folgenden Gruppe angehören: Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal und Spanien.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an ihren Sozialversicherungsträger. Siehe auch „Leistungen bei Krankheit“ und die dazu gehörenden „Häufig gestellten Fragen“. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Wenn Sie zum Studieren vorübergehend ins Ausland gehen, sollten Sie in jedem Fall vorher eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bei Ihrer derzeitigen Krankenversicherung beantragen. >> Lesen Sie dazu unsere Seiten über die Europäische Krankenversicherungskarte

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz „entsandt“ werden oder sich als Selbständiger selbst „entsenden“, gelten für Ihre Gesundheitsversorgung weiterhin die Rechtsvorschriften Ihres Ursprungslands.

Da eine Entsendung immer zeitlich begrenzt ist (d. h. höchstens 24 Monate), können Sie während Ihres Auslandsaufenthalts Ihre Europäische Krankenversicherungskarte verwenden. Mit dem Formular A1 können Sie für andere Zwecke nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland versichert sind. >> Lesen Sie dazu unsere Seiten über die Europäische Krankenversicherungskarte

Ihre Ansprüche

Die Krankenversicherungssysteme sind von Land zu Land verschieden. Wenn Sie beschließen, ins Ausland zu gehen, sollten Sie Verbindung mit dem Krankenversicherungsträger vor Ort aufnehmen, um sich über die Verfahren und Fristen zu informieren.

Wenn Sie im Ausland arbeiten, gelten für Sie und Ihre Familienangehörigen die Sozialversicherungsvorschriften des betreffenden Landes genauso wie für die Bürger dieses Landes (für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden, und für Seeleute gelten Sonderregelungen).

Wenn Sie nicht im Ausland arbeiten, sondern aus anderen Gründen dorthin umgesiedelt sind, müssen Sie in dem Land, in dem Sie versichert sind, für vorübergehende Aufenthalte eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen oder ein Formular S1 verlangen, um sich im dortigen Gesundheitssystem anzumelden.

Wenn Sie nicht sicher sind, welches Land für Ihre Sozialversicherung zuständig ist, wenden Sie sich an die örtlichen Träger. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Immer wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor Sie Anspruch auf Leistungen haben, muss der Träger, der Ihren Anspruch prüft, die Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die Sie nach den Rechtsvorschriften anderer Länder zurückgelegt haben. Dadurch ist sichergestellt, dass Sie Ihre Gesundheitsversorgung nicht verlieren, wenn Sie die Arbeitsstelle wechseln und in ein anderes Land umsiedeln.

In einigen Ländern haben Sie beispielsweise erst Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie sechs Monate lang dort versichert waren. Die EU-Vorschriften gewährleisten, dass Sie gleich von Beginn Ihrer Versicherungszeit an Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Sie zuvor sechs Monate oder länger in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versichert waren.

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