Beschäftigung, Soziales und Integration

Kostenübernahme

Nähere Auskünfte darüber, wie eine möglichst umfassende Kostenübernahme gewährleistet werden kann, erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Im Prinzip kommt eine Kostenübernahme nur dann in Frage, wenn die Versorgung gemäß den für Ihre Krankenkasse geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Leistungskatalog enthalten ist. Beispielsweise sehen die nationalen Rechtsvorschriften in manchen Staaten eine Kostenübernahme bei Kuren vor, in anderen nicht. Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Krankenkasse.

In welcher Höhe werden Kosten übernommen? Welche Kosten muss ich selbst tragen?

Wurde Ihnen die Kostenübernahme bestätigt (egal ob für eine stationäre Versorgung oder nicht), gilt dafür der jeweils höhere Regelsatz, d. h. derjenige gemäß den für Ihre Krankenkasse geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder derjenige des Aufenthaltslands.

Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf zusätzliche Erstattung nicht für die Schweiz gilt, und zwar unabhängig davon, ob ein Versicherter aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in die Schweiz reist oder umgekehrt ein Schweizer Versicherter in einen EWR-Staat.

Haben Sie eine Kostenübernahme nicht vorab beantragt, so haben Sie im Prinzip keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung in einem anderen Staat. Bei ambulanter Versorgung erfolgt die Kostenübernahme gemäß den für Ihre Krankenkasse geltenden nationalen Bestimmungen. Sollte in dem Staat, in dem die Versorgung geleistet wird, ein höherer Betrag für die Kostenübernahme gelten, wird diese Differenz jedoch nicht erstattet. Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme bei einer medizinischen Versorgung, die nicht vorab genehmigt wurde, nicht für die Schweiz gilt.

Welche Lösung ist finanziell am günstigsten?

In finanzieller Hinsicht ist die Bestätigung der Kostenübernahme durch die zuständige Stelle der sicherste Weg, um die günstigste Lösung in Anspruch nehmen zu können.

Bei einer stationären Versorgung wird Ihre Krankenkasse mit großer Wahrscheinlichkeit verlangen, dass Sie die Kostenübernahme vorab beantragen. Dies ist der Regelfall. Eine entsprechende Bestätigung ist die Garantie für die beste Regelung der Kostenübernahme. Sie haben damit automatisch Anspruch auf Kostenübernahme in der Höhe, die gemäß den Vorschriften des Staates, in dem Sie medizinisch versorgt werden, festgelegt ist. Erstattet Ihre Krankenkasse einen höheren Betrag für dieselbe Behandlung in Ihrem Land, so zahlt sie Ihnen zusätzlich den Differenzbetrag. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf zusätzliche Erstattung nicht für die Schweiz gilt

Bei einer ambulanten Versorgung können Sie genauso verfahren und sich dieselben Ansprüche sichern. Sie können aber auch auf einen vorherigen Antrag verzichten und direkt in das Land reisen, in dem Sie die Versorgung in Anspruch nehmen möchten. Die Kostenerstattung beantragen Sie dann nach Ihrer Rückkehr bei Ihrer Krankenkasse nach den für sie geltenden Bestimmungen. Liegt der vorgesehene Betrag höher als in dem Land, in dem Sie versorgt wurden, wird Ihnen der höhere Erstattungsbetrag gewährt. Ist er hingegen in jenem Land höher, so haben Sie keinen Anspruch auf zusätzliche Erstattung. Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme bei einer medizinischen Versorgung, die nicht vorab genehmigt wurde, nicht für die Schweiz gilt.

Anmerkung: Es gibt derzeit keine europaweit geltende Definition für „stationäre Versorgung“ oder „ambulante Versorgung“. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Achtung! Im Prinzip kommt eine Kostenübernahme nur dann in Frage, wenn die Versorgung gemäß den für Ihre Krankenkasse geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Leistungskatalog enthalten ist. Beispielsweise sehen die nationalen Rechtsvorschriften in manchen Staaten eine Kostenübernahme bei Kuren vor, in anderen nicht. Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Krankenkasse.

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