Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung - Definition von „Arbeitnehmer“

In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis“ erläutert. Diese Begriffe definieren Grundfreiheiten und dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden. Die Vorschriften zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten auch für Personen, die einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auf Teilzeitbasis nachgehen oder nachgehen möchten und daher geringere als die Mindestbezüge in diesem Sektor erhalten oder erhalten würden. Es darf nicht zwischen Personen unterschieden werden, denen dieses Einkommen genügt, und Personen, die es aufstocken. Die Vorschriften zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern gelten ausschließlich für die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten. Tätigkeiten, die sich ihrem Umfang nach als völlig untergeordnet und geringfügig darstellen, bleiben außer Betracht. Die Gründe, weshalb ein Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat sucht, sind im Hinblick auf sein Einreise- und Aufenthaltsrecht ohne Bedeutung, wenn die betreffende Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt oder ausüben möchte. (Vollständiger Text)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates können das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur geltend machen, wenn sie bereits ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, um einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen.
Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Vorschriften für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nur für Gebiete geltend gemacht werden können, für die EU-Recht gilt. (Vollständiger Text)

Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist eine Grundfreiheit aller EU-Bürger. Diese Rechtssache ist von großer Bedeutung, weil sie diesen Grundsatz bestätigt und eine Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ vorgenommen wird. Einige Mitgliedstaaten vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung definiert sei. Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, dass die Bedeutung des Begriffs für alle Mitgliedstaaten der Union gleich ist. Jeder EU-Bürger, der die Voraussetzungen erfüllt, nämlich:
- während eines bestimmten Zeitraums Leistungen erbringt,
- diese Leistungen für eine andere Person oder Firma erbringt,
- weisungsgebunden gegenüber einem anderen ist,
- ein Arbeitsentgelt für diese Leistungen erhält, ist ein Arbeitnehmer und kann als solcher die Grundfreiheiten und Rechte der EU in Anspruch nehmen. (Vollständiger Text)

Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Die wesentliche Eigenschaft eines Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während eines bestimmten Zeitraums Leistungen für einen anderen und nach dessen Weisungen erbringt und dafür ein Arbeitsentgelt erhält. Das EU-Recht sieht für die Definition einer Person als Arbeitnehmer keine weiteren Bedingungen vor. Mitgliedstaaten können soziale Vergünstigungen im Sinne des EU-Rechts nicht einseitig vom Vorhandensein eines bestimmten Zeitraums der Berufstätigkeit abhängig machen.
Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne des EU-Rechts dar. Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, der im Gastland ein Hochschulstudium absolviert hat, das zu einer beruflichen Qualifikation führt, nachdem er in diesem Land einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, behält seine Arbeitnehmereigenschaft, wenn zwischen der früheren beruflichen Tätigkeit und dem Studium ein Zusammenhang besteht. Wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer diese Eigenschaft nur infolge seiner Zulassung zur Universität für die Aufnahme des betreffenden Studiums erworben hat, hat dieser Staatsangehörige keinen Anspruch auf Studienförderung in einem anderen Mitgliedstaat. (Vollständiger Text)

Diese Rechtssache ist insofern von Bedeutung, als der Gerichtshof die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und das Aufenthaltsrecht von Arbeitssuchenden erörtert hat. Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern beinhaltet auch das Recht der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, Arbeit in anderen Mitgliedstaaten zu suchen. Dies kann jedoch zeitlich begrenzt werden. Nach sechs Monaten kann die Person dazu aufgefordert werden, den Mitgliedstaat zu verlassen, wenn sie nicht nachweislich weiterhin Arbeit sucht und eine reelle Chance hat, eine Arbeitsstelle zu finden. (Vollständiger Text)

Ein Staatsangehöriger, der seine Stellung aufgibt, um einem Vollzeitstudium nachzugehen, kann seine Arbeitnehmereigenschaft nur behalten, wenn zwischen den vorher im Gastmitgliedstaat ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und dem Studium ein Zusammenhang besteht. Eine Ausnahme sind Wanderarbeitnehmer, die ungewollt arbeitslos geworden sind und durch die Bedingungen des Arbeitsmarktes gezwungen sind, eine Berufsumschulung in einem anderen Beschäftigungsbereich zu machen.
Studenten aus anderen Mitgliedstaaten haben im Hinblick auf finanzielle Unterstützung für Studiengebühren oder für andere Kosten, die mit dem Zugang zu Bildung verbunden sind, das Recht auf Gleichbehandlung mit Studenten, die Staatsangehörige des Mitgliedstaates sind. Sie haben aber keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt. (Vollständiger Text)

Eine Person, die eine Vorbereitungszeit im Rahmen einer Berufsausbildung absolviert, ist als Arbeitnehmer zu betrachten, wenn die Vorbereitungszeit unter den gleichen Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit wie bei einem Arbeitnehmer absolviert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Produktivität des Auszubildenden niedrig, seine geleistete Wochenstundenzahl gering und sein Entgelt begrenzt ist.
Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, stellt für den Studenten, der sie erhält, eine soziale Vergünstigung im Sinne des EU-Rechts dar. Die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft setzt voraus, dass zwischen der früheren beruflichen Tätigkeit und dem Studium ein Zusammenhang besteht. (Vollständiger Text)

Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Wissenschaftler, der auf Grundlage eines Stipendienvertrags eine Doktorarbeit durchführt, nach EU-Recht als Arbeitnehmer gilt, wenn die entsprechenden Tätigkeiten für einen bestimmten Zeitraum unter der Leitung eines Instituts durchgeführt werden, das Teil einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation ist, und der Forscher für diese Tätigkeiten ein Entgelt erhält. Der Gerichtshof bestätigte, dass eine Vereinigung privaten Rechts den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Arbeitnehmern im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachten muss. (Vollständiger Text)

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