Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung - Beschäftigung im öffentlichen Dienst

In dieser Rechtssache ging es um die Qualifikation für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Diese Qualifikation hängt davon ab, ob die betreffenden Arbeitsstellen insoweit typisch für die spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Diensts sind, als sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und mit der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates verbunden sind.
Bei Stellen im öffentlichen Dienst, die den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sind, sind ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten gegeben, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. (Vollständiger Text)

Dieser Fall betraf die Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Die örtlichen Steuereinnehmer in Spanien sind von der örtlichen Gebietskörperschaft ernannt und ihre Tätigkeit ist als selbständig ausgeübte Tätigkeit anzusehen. Diese Einschätzung gründet sich darauf, dass die Steuereinnehmer weder Lohn noch Gehalt erhalten und nicht durch einen Arbeitsvertrag an die Kommune gebunden sind. Die Rechtsbeziehung, in deren Rahmen sie ihre Tätigkeit ausüben, ist kein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis zu der Gebietskörperschaft, die ihre Dienste in Anspruch nimmt.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige. Diese Ausnahme findet keine Anwendung, wenn die Tätigkeit einer Behörde nicht unmittelbar ausgeübt, sondern einem unabhängigen Dritten übertragen wird. (Vollständiger Text)

Die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer finden keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Dies gilt allerdings nur für Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst, bei denen ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten gegeben sind, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob Kapitäne von Handelsschiffen als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten. Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst beinhaltet eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Pflichten zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Instanzen. Das setzt eine besondere Verbundenheit zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraus, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. 
Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausgenommen. Diese Ausnahme muss restriktiv interpretiert werden. Sie kann nur angewendet werden, wenn die Rechte zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse tatsächlich regelmäßig von deren Inhabern ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. (Vollständiger Text)

Das Gericht stellte fest, dass es sich in diesem Fall um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst handelt, da die betreffende Stelle (Kapitän eines Handelsschiffes) eine direkte Beteiligung an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates erfordert. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Stelle mit Pflichten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und mit der Ausübung polizeilicher Befugnisse verbunden ist, besonders im Falle von Gefahr an Bord, sowie mit Untersuchungs-, Zwangs- oder Sanktionsbefugnissen. Demzufolge ist es möglich, dass die Richtlinien zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern keine Anwendung finden.
Nach Auffassung des Gerichts ist die für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst geltende Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur in Fällen anwendbar, in denen die Befugnisse regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen geringen Teil der Tätigkeit darstellen. (Vollständiger Text)

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen