Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung - Gleichbehandlung

Der Gerichtshof bestätigte, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten erfordert. Dies betrifft Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Eine nationale Rechtsvorschrift, die den Arbeitnehmer vor nachteiligen Folgen einer durch den Wehrdienst veranlassten Abwesenheit schützt, muss auch auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten angewandt werden, die im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einer Beschäftigung nachgehen und in ihrem Herkunftsland wehrpflichtig sind. Vollständiger Text

Diese Rechtssache betraf den besonderen Kündigungsschutz im Falle eines Arbeitnehmers, der infolge eines Arbeitsunfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 % erleidet. Um diesen Schutz zu erlangen war es erforderlich, dass der betreffende Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wohnt. Diese Voraussetzung galt nur für Wanderarbeitnehmer, nicht aber für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats. Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Voraussetzung gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstößt. (Vollständiger Text

In dieser Rechtssache war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung im Gemeinschaftsrecht offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten. Außerdem sind auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verboten, die durch Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale faktisch zu dem gleichen Ergebnis führen. Vollständiger Text

Dieser Fall betraf den Grundsatz der Gleichbehandlung als einen der grundlegenden Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft. Der Gerichtshof entschied über die Ausnahme im öffentlichen Dienst, die auf der Ausübung öffentlicher Gewalt basiert. Der Gerichtshof befand, dass für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung eine direkte und konkrete Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt gegeben sein muss. Die Aufgaben von Anwälten können nicht als zusammenhängend mit der Ausführung öffentlicher Gewalt angesehen werden, da die Ausübung dieser Tätigkeiten die richterliche Beurteilung und die freie Ausübung der Judikative unberührt lässt. Vollständiger Text

Dieser Fall betrifft das Recht aller Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft, ohne im Vergleich mit Staatsangehörigen des betreffenden Staates diskriminiert zu werden. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist insofern von Bedeutung, als sie die Regelung bestätigt, dass Dienstleistungsanbieter aller Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben müssen, zu gleichen Wettbewerbsbedingungen mit nationalen Dienstleistungsanbietern zu konkurrieren. Darüber hinaus müssen auch Hindernisse für Dienstleistungsangebote, die keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen, von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt werden. Vollständiger Text

Ein Rechtsbehelf darf nicht besonderen Form- oder Verfahrensvorschriften unterliegen, die weniger günstig als in den Fällen sind, in denen Inländer Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Verwaltung des Mitgliedstaats einlegen. Vollständiger Text

Dieser Fall betraf den Zugang von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu allgemeiner und beruflicher Bildung. Der Zugang zu und die Teilnahme an Lehr- und Ausbildungsgängen stehen nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts.
Im vorliegenden Fall zwang der betreffende Mitgliedstaat Personen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zur Zahlung einer Gebühr bzw. einer Einschreibungsgebühr für die Zulassung zur Berufsausbildung. Diese Gebühr wurde Personen, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, nicht auferlegt. Diese Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stellt eine verbotene Diskriminierung dar. Vollständiger Text

In diesem Fall entschied der Gerichtshof, dass Angehörige von Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und leben, dort Anspruch auf die selben sozialen Vergünstigungen haben wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats.

Eine Auflage in Bezug auf die Zeitdauer des Aufenthalts verstößt gegen die Verordnung Nr. 1612/68. Eine solche Auflage stellt eine zusätzliche Anforderung für Arbeitnehmer dar, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind. Somit handelt es sich um eine offenkundige, auf der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer beruhende Diskriminierung. Vollständiger Text

In dieser Rechtssache wurde festgestellt, dass die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auch für Touristen verboten ist, da sie Dienstleistungsempfänger sind. Dieses Verbot bedeutet, dass für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten keine Bedingungen gelten dürfen, wie zum Beispiel der Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des Staates, wenn diese für die eigenen Staatsangehörigen nicht gelten. Außerdem darf das Recht auf Gleichbehandlung nicht von der Erteilung einer Bescheinigung abhängig gemacht werden. In diesem Fall musste einem Überfallopfer das Recht auf Entschädigung gewährt werden. Vollständiger Text

In dieser Rechtssache wurde festgestellt, dass die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gilt, unabhängig davon, ob der Staatsangehörige auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. Der Gerichtshof unterstrich, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit der alleinigen Kompetenz der Mitgliedstaaten unterliegen. Solange eine Person aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, muss der Aufnahmemitgliedstaat das Recht gewähren. Vollständiger Text

In dieser Rechtssache wurde festgestellt, dass das Verbot der (direkten und indirekten) Nichtdiskriminierung auch für den öffentlichen Dienst gilt. Es gilt für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der das Recht auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist. Der Wohnort und die Nationalität des Staatsangehörigen sind unerheblich. Vollständiger Text

Der Gerichtshof bestätigte, dass jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr eingestellt werden muss. Jegliche Beschränkungen, die geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistungsanbieters eines anderen Mitgliedstaats (wo er rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt) zu unterbinden oder anderweitig zu behindern, sind aufzuheben. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber aus einem Mitgliedstaat auch Angehörige von Drittländern als zeitweise entsandte Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat einsetzen kann, vorausgesetzt, dass: der Staatsangehörige des Drittlandes seinen rechtmäßigen Wohnsitz im selben Mitgliedstaat wie der Arbeitgeber hat; der Arbeitnehmer ordnungsgemäß und dauerhaft von einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der eine grenzüberschreitende Dienstleistung anbietet; die grenzüberschreitende Dienstleistung zeitlich begrenzt sein muss. Vollständiger Text

Diese Rechtssache betrifft die anwendbaren Regeln bei der internationalen Entsendung eines Staatsangehörigen der Gemeinschaft. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts können auch für berufliche Tätigkeiten außerhalb der EU gelten. Ein Element der EU-Gesetzgebung kann selbst dann Vertragsbestandteil sein, wenn der Vertrag innerhalb der EU-Grenzen abgeschlossen, aber außerhalb des Hoheitsgebiets der EU ausgeführt wird, sofern das Arbeitsverhältnis dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Demzufolge ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf jedes Arbeitsverhältnis anwendbar, das dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. Vollständiger Text

In dieser Rechtssache wurde festgestellt, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern auch für soziale Vergünstigungen gilt. Für Wanderarbeitnehmer müssen diese Vergünstigungen unter den selben Voraussetzungen zugänglich sein wie für inländische Arbeitnehmer.
Nach Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz alle Formen der Diskriminierung. Wenn die Voraussetzungen Wanderarbeitnehmer grundsätzlich betreffen, ohne eine direkte Unterscheidung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit zu treffen, sind sie mittelbar diskriminierend. Voraussetzungen gelten auch als mittelbar diskriminierend, wenn sie leichter von inländischen, als von Wanderarbeitnehmern erfüllt werden können. Solche Vorschriften können gerechtfertigt sein, wenn sie objektiv und verhältnismäßig sind. Vollständiger Text

Dies ist die erste Rechtssache, die sich mit der Bedeutung der Unionsbürgerschaft befasst, dem grundlegenden Status von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof entschied, dass Staatsangehörige von Mitgliedstaaten sich auf ihre Unionsbürgerschaft berufen können, um vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch einen anderen Mitgliedstaat geschützt zu werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann hinsichtlich der Anerkennung des Aufenthaltsrechts nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion haben. Die Aufenthaltserlaubnis kann keine Voraussetzung für das Recht auf eine Vergünstigung sein, wenn Inländer keine derartigen Dokumente vorlegen müssen. Dies würde eine Ungleichbehandlung bedeuten. Vollständiger Text

Im vorliegenden Fall machte die nationale Rechtsprechung die Studienfinanzierung für Kinder inländischer Arbeitnehmer nicht vom Wohnort abhängig. Eine solche Wohnortvoraussetzung wurde aber für Kinder von Arbeitnehmern angewendet, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind. Dies wurde für diskriminierend befunden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert die Diskriminierung von Kindern, denen ein Selbständiger Unterhalt gewährt. Vollständiger Text

Ein privates Unternehmen (Bank) kann eine Beschäftigung nicht von dem Besitz einer Bescheinigung über die Zweisprachigkeit abhängig machen, die in nur einer Provinz des Mitgliedstaats ausgestellt wird. Der Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern, der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, gilt nicht nur für Mitgliedstaaten, sondern auch für private Unternehmen.
Es kann legitim sein, von einem Bewerber für eine Stelle Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus zu verlangen. Der Besitz eines entsprechenden Diploms kann ein Kriterium zur Beurteilung der Kenntnisse darstellen. Das Erfordernis, den Nachweis über die Sprachkenntnisse ausschließlich durch ein bestimmtes Diplom zu erbringen, das in einer bestimmten Provinz eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, stellt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Vollständiger Text

In dieser Rechtssache wurde über das Recht eines Studenten entschieden, in einem anderen Mitgliedstaat zu wohnen. Der Gerichtshof bestätigte, dass jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung von EU-Bürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, verboten ist.
In dieser Rechtssache wird festgestellt, dass die Unionsbürgerschaft der grundlegende Status von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist. Dadurch erfahren diese Staatsbürger in einem solchen Fall, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung. Demnach kann ein Student in den Genuss einer sozialen Vergünstigung kommen, solange er die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belastet.
EU-Studenten verlieren nicht ihre Rechte als Unionsbürger, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, um dort zu studieren. Es kann von diesen Studenten verlangt werden, dass sie glaubhaft machen, dass sie über Existenzmittel für die Dauer ihres Aufenthalts verfügen, dass sie bei einer anerkannten Lehranstalt eingeschrieben sind und dass sie krankenversichert sind. Vollständiger Text

Diese Rechtssache ist insofern von Bedeutung, als der Gerichtshof seine Argumentation bezüglich der Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf eigene Staatsangehörige ausgeweitet hat, die in ihren Mitgliedstaaten zurückkehren. Aus dieser Entscheidung folgt, dass es einem Mitgliedstaat verboten ist, die eigenen Studenten zu diskriminieren, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit als Studenten Gebrauch gemacht haben.
Die nationale Gesetzgebung kann verlangen, dass eine tatsächliche Verbindung zwischen demjenigen, der eine Unterstützung beantragt, und dem betreffenden geografischen Arbeitsmarkt besteht. Der Gerichtshof befand, dass es dem Recht auf Freizügigkeit eines Unionsbürgers widerspräche, wenn er in dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, eine ungünstigere Behandlung erfährt als die Behandlung, die er im Falle der Nichtausübung seines Rechts auf Freizügigkeit erfahren würde.
Es stellt eine Ungleichbehandlung dar, wenn ein Mitgliedstaat den Zugang zu finanziellen Unterstützungen davon abhängig macht, dass das erforderliche Abschlusszeugnis in seinem Hoheitsgebiet erworben wurde. Demzufolge wären Staatsangehörige, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolviert haben, benachteiligt. Vollständiger Text

Ein Aufnahmemitgliedstaat darf einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der die zur Ausübung eines reglementierten Berufs notwendigen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat besitzt, nicht den Zugang zu einem reglementierten Beruf verwehren, auch wenn dieser Staatsangehörige das nationale Auswahlverfahren nicht absolviert hat. Dies würde Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten benachteiligen und sie daran hindern, ihr Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Dieses Hindernis ist unvereinbar mit dem EU-Recht.
Für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Krankenhausverwaltung muss das in einem Mitgliedstaat erworbene Diplom dem in dem anderen Mitgliedstaat verlangten Diplom gleichwertig sein. Vollständiger Text

Der Gerichtshof befand, dass die für den Familiennamen geltenden Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müssen. Diese Rechtssache ist deshalb von Bedeutung, weil dabei das Recht auf Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf Vorschriften des internationalen Privatrechts ausgeweitet wurde.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist jedoch aus objektiven Erwägungen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen sind, möglich. Außerdem muss eine solche Ausnahme in einem angemessenen Verhältnis zum berechtigterweise verfolgten Zweck stehen. (Vollständiger Text)

Der Gerichtshof hat geprüft, wann ein Beruf als reglementiert im Sinne des Gemeinschaftsrechts gelten muss. Dies ist der Fall, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Der Aufnahmemitgliedstaat muss die Diplome vergleichen und die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtssystemen beachten. In entsprechenden Fällen kann der Mitgliedstaat von dem Staatsangehörigen einen Nachweis darüber verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. (Vollständiger Text)

Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Ist die Tätigkeit nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der betreffenden Person, so kann sie nicht als tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit angesehen werden. Das nationale Gericht muss prüfen, ob die erbrachten Leistungen als Teil des normalen Arbeitsmarktes gelten. (Vollständiger Text)

Ein Unionsbürger, der nicht erwerbstätig ist, kann sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung berufen, wenn er für einen bestimmten Zeitraum seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hat oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. In solchen Fällen können Mitgliedstaaten den Aufenthalt des nicht erwerbstätigen Unionsbürgers davon abhängig machen, ob er über genügend Existenzmittel verfügt.

In dieser Rechtssache bestätigte der Gerichtshof, dass ein Student sich während seines Aufenthalts in einem Aufnahmemitgliedstaat auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen kann.
Mitgliedstaaten können von Studenten eine Erklärung verlangen, dass sie über genügend Existenzmittel verfügen, um den betreffenden Staat nicht unangemessen zu belasten. Sie können jedoch nicht verlangen, dass diese Mittel die gesamte Aufenthaltsdauer abdecken.
Mitgliedstaaten sind berechtigt, finanzielle Beihilfen nur Studenten zu gewähren, die sich nachweislich bis zu einem bestimmten Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (zum Beispiel Studenten, die seit einem gewissen Zeitraum ihren Wohnsitz in dem Aufnahmemitgliedstaat haben). In der vorliegenden Rechtssache wurden die vorgeschriebenen drei Aufenthaltsjahre akzeptiert. (Vollständiger Text)

In dieser Rechtssache bestätigt der Gerichtshof, dass Angehörige von Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen, unter das Gemeinschaftsrecht fallen.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Voraussetzung, die darin besteht, dass die Gewährung einer finanziellen Unterstützung daran geknüpft wird, dass das erforderliche Diplom in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde, von den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats leichter erfüllt werden kann. Diese unterschiedliche Behandlung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sind, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.
Der Gerichtshof bestätigte, dass die nationale Gesetzgebung verlangen kann, dass eine tatsächliche Verbindung zwischen demjenigen, der die Unterstützung beantragt, und dem betreffenden geografischen Arbeitsmarkt besteht. Es ist jedoch zu allgemein und ausschließend, wenn diese einzige Voraussetzung den Ort betrifft, an dem das Abschlusszeugnis der Sekundarschulbildung erworben wurde. Dies steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. (Vollständiger Text)

In dieser Rechtssache entschied der Gerichtshof, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem Mitgliedstaat arbeitete, seinen Wohnsitz jedoch in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hatte, als Wanderarbeiter gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu gelten hat. Daher kann er vom Zugang zu sozialen Vergünstigungen ausgeschlossen sein, auf die Staatsangehörige des Herkunftsmitgliedstaats Anspruch haben.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Wohnsitzvoraussetzung mittelbar diskriminierend ist, wenn sie Wanderarbeiter oder ihre Ehepartner stärker betrifft als inländische Arbeitnehmer und wenn die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeiter oder ihre Ehepartner besonders benachteiligt. (Vollständiger Text)

In dieser Rechtssache geht es um das Einkommensteuerrecht. In Ermangelung von Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen auf Unionsebene bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig. Dies bedeutet nicht, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen können, die im Widerspruch zu der im Vertrag garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer stehen. Eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Nicht-Gebietsansässigen im Hinblick auf Steuervorteile kann eine Diskriminierung darstellen, wenn es keinen objektiven Unterschied zwischen den Situationen gibt, der dies rechtfertigen würde.

Mit ihrer Anforderung, dass sich Wanderarbeitnehmer und die von ihnen weiterhin unterhalten Familienangehörigen mindestens drei der letzten sechs Jahre vor der Einschreibung für ein Hochschulstudium im Ausland rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten haben müssen, verstoßen die Niederlande gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates (inzwischen Verordnung (EG) Nr. 492/2011). Diese so genannte Wohnsitzerfordernis führt zu einer ungleichen Behandlung von niederländischen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern, die in den Niederlanden wohnhaft oder dort als Grenzgänger beschäftigt sind. (Vollständiger Text)

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