Beschäftigung, Soziales und Integration

Häufig gestellte Fragen - Welche Vorschriften gelten für mich?

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Entsendung von Arbeitnehmern

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie zur Arbeit in ein anderes Land entsendet, bleiben Sie weiterhin nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes versichert, sofern Sie die Bedingungen für entsandte Arbeitnehmer erfüllen.

Das heißt, Sie können dort für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten für Ihren Arbeitgeber arbeiten, der seinen Sitz in dem entsendenden Land hat. Vor Ihrer Abreise sollten Sie sich darum kümmern, dass Sie das Dokument A1 erhalten, das bescheinigt, dass Sie nach den Rechtsvorschriften des Landes versichert sind, aus dem Sie entsandt werden. Ihr Arbeitgeber erklärt Ihre Situation dem zuständigen Sozialversicherungsträger.

Ziel dieser Regelung ist es, bei kurzen Arbeitszeiträumen im Ausland einen häufigen Wechsel Ihrer Sozialversicherungssituation zu vermeiden. Die gleichen Bestimmungen gelten für Selbstständige, die vorübergehend eine vergleichbare Tätigkeit im Ausland ausüben. >> Leitfaden für die Entsendung von Erwerbstätigen herunterladen

Ihr Arbeitgeber sollte das Dokument A1 anfordern, bevor Ihre Entsendungszeit beginnt. >> Leitfaden für die Entsendung von Erwerbstätigen herunterladen

Wie ist Ihre Situation?

Sie sind Grenzgänger, wenn Sie in einem EU-Land wohnen und in einem anderen EU-Land arbeiten und täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an Ihren Wohnort zurückkehren. Als Grenzgänger sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. Dieses Land ist für Ihre Sozialversicherungsleistungen zuständig.

Für Gesundheitsversorgung und Arbeitslosigkeit gelten Sonderregelungen. Bei Ihrer Gesundheitsversorgung haben Sie die Wahl: Sie können diese Leistungen an Ihrem Wohnort oder an Ihrem Arbeitsort in Anspruch nehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Abschnitt mit Informationen und häufig gestellten Fragen über Leistungen bei Krankheit.

Was die Leistungen bei Arbeitslosigkeit angeht, so haben Sie, wenn Sie arbeitslos sind, nur im Land Ihres Wohnorts Anspruch auf Leistungen. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Abschnitt mit Informationen und häufig gestellten Fragen zum Thema Arbeitslosigkeit.

Für Beamte gelten grundsätzlich weiterhin die Rechtsvorschriften ihrer Verwaltung, auch wenn Sie andere Tätigkeiten als Beschäftigte und/oder Selbstständige in einem anderen Land ausüben.

Wenn Sie an Bord eines Schiffes arbeiten, werden Sie in dem Land versichert, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auch wenn Sie in einem anderen Land wohnen. Sie werden in dem Land Ihres Wohnorts versichert, wenn der eingetragene Firmensitz Ihres Arbeitgebers sich ebenfalls dort befindet, auch wenn es nicht das Land ist, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, sind zwei Situationen möglich:

  • Sie erhalten aufgrund Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger finanzielle Leistungen. In diesem Fall gelten für Sie weiterhin die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie während Ihrer Arbeit versichert waren.
  • Sie haben keine Sozialversicherungsleistungen aufgrund einer gegenwärtigen oder vergangenen Beziehung, und Sie sind nicht erwerbstätig. In diesem Fall gelten für Sie als nicht erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie wohnen. Bitte beachten Sie, dass der Zugang zu Sozialversicherungsleistungen in einigen Ländern nur Personen gewährt wird, die dort wohnen, in anderen sind nur Personen (und ihre Familienangehörigen) versichert, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. Um mehr über Ihre Situation zu erfahren, wenden Sie sich an Ihren Sozialversicherungsträger. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Grundsätzlich gilt: Studierende, die sich für Ihr Studium vorübergehend in einem anderen Land aufhalten, werden so behandelt, als ob Sie noch in ihrem Heimatland wohnen würden, und sind deshalb dort versichert.

Das bedeutet, dass Sie in dem Land, in dem Sie studieren, Anspruch auf alle notwendigen Gesundheitsleistungen haben, wenn Sie dort Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vorlegen, die Ihnen vor der Abreise vom Sozialversicherungsträger Ihres Heimatlandes ausgestellt wurde.

Wenn Sie aus irgendeinem Grund nicht in Ihrem Herkunftsland versichert sind, müssen Sie Kontakt zu den Sozialversicherungsträgern Ihres Studienlandes aufnehmen, um Ihre Situation zu klären. Wenn Sie die Bedingungen für die Bestimmung des Wohnsitzes dort erfüllen, können Sie möglicherweise dort und nicht in Ihrem Herkunftsland versichert werden. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Zwei oder mehr Länder können durch ein gemeinsames Abkommen im Interesse der betroffenen Personen oder Personengruppen einzelstaatliche Abweichungen von den EU-Vorschriften beschließen.

Solche Abweichungen werden generell für den Einzelfall beschlossen, deshalb sollten Sie sich an Ihren Sozialversicherungsträger wenden, wenn Sie weitere Informationen benötigen. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Wohnort und Arbeitsort

Ihr Wohnort ist das Land, in dem Sie „gewöhnlich wohnen“, anders ausgedrückt, wo sich Ihr „Mittelpunkt der Interessen“ befindet.

Die Bestimmung Ihres Wohnorts ist in der Regel eine innerstaatliche Entscheidung. Es gibt eine Liste von Kriterien, mit deren Hilfe Sozialversicherungsträger bestimmen können, welches Land als Ihr Wohnort zu betrachten ist, falls die Ansichten von zwei oder mehr Ländern sich unterscheiden. Solche Kriterien sind z. B.: die Dauer Ihres Aufenthalts in den betreffenden Ländern, Ihr Familienstand und Ihre familiären Bindungen, Ihre Wohnsituation und wie dauerhaft sie ist, wo Sie ihren Beruf oder unbezahlte Tätigkeiten ausüben, die besonderen Merkmale Ihrer Berufstätigkeit, wo sich Ihr Wohnsitz aus steuerrechtlicher Sicht befindet, und – falls Sie studieren – Ihre Einkommensquelle.

In jedem Fall wird die Entscheidung, welches Land als Ihr Wohnort gilt, vom Sozialversicherungsträger getroffen und nicht von Ihnen. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Wenn Sie in zwei oder mehr Ländern arbeiten, sind Sie im Land Ihres Wohnorts versichert, wenn Sie „einen wesentlichen Teil“ Ihrer Tätigkeit dort ausüben. Ein „wesentlicher Teil“ bedeutet mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit oder Ihres Entgelts, aber es können noch andere Faktoren sowie Ihre Gesamtsituation von Bedeutung sein.

Um festzustellen, ob Sie einen „wesentlichen Teil“ Ihrer Tätigkeit im Land Ihres Wohnorts ausüben, wird auch die anzunehmende künftige Situation in den nächsten 12 Monaten berücksichtigt. >> Leitfaden für die Entsendung von Erwerbstätigen herunterladen

Wenn Träger verschiedener Länder sich nicht darüber einigen können, welche nationalen Rechtsvorschriften in Ihrer Situation gelten, stellen die EU-Vorschriften sicher, dass eine davon vorläufig zur Anwendung kommt, so dass Sie nicht in einer ungeregelten Situation zurückbleiben.

In der Zwischenzeit müssen die Träger eine Entscheidung treffen. Wenn sie keine Einigung erzielen, können sie ein Dialog- und Vermittlungsverfahren durchführen; die Angelegenheit kann der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Entscheidung vorgelegt werden.

Es gibt ein ähnliches Verfahren für die vorläufige Gewährung von Leistungen. >> Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden für die Entsendung von Erwerbstätigen

Wenn Sie in zwei oder mehr Ländern arbeiten, müssen Sie dies dem Sozialversicherungsträger des Landes, in dem Sie wohnen, mitteilen. Die Sozialversicherungsträger dort werden entscheiden, welche Rechtsvorschriften vorläufig für Ihre Situation gelten, und werden alle Länder informieren, in denen Sie Ihre Berufstätigkeit ausüben.

Die vorläufigen Rechtsvorschriften werden innerhalb von zwei Monaten endgültig, außer wenn die anderen Träger dem nicht zustimmen. Wenn diese nicht damit einverstanden sind, können sie ein Dialog- und Abstimmungsverfahren durchführen (siehe oben).

Was ändert sich durch die neuen Koordinierungsvorschriften?

Wenn Sie infolge der neuen Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungen unter die Rechtsvorschriften eines anderen Landes fallen als nach den bisherigen Bestimmungen, gelten die bisherigen Rechtsvorschriften für Sie weiter, solange Ihre Situation unverändert bleibt; jedoch höchstens 10 Jahre lang.

Wenn Sie wünschen, können Sie beantragen, nach den Bestimmungen der neuen Rechtsvorschriften behandelt zu werden. >> Mit unserem Verzeichnis finden Sie einen Träger, an den Sie sich wenden können

Auch nach den neuen Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungen bleibt die Entsendung von Arbeitnehmern eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Grundregel, dass Sie dort versichert sein sollten, wo Sie arbeiten.

Deshalb wird der Entsendungszeitraum nach der alten Regelung berücksichtigt und von der maximal möglichen Gesamtzeit von 24 Monaten abgezogen, die in den neuen Vorschriften festgelegt ist.

In den modernisierten Koordinierungsvorschriften, die ab dem 1. Mai 2010 verbindlich sind, gibt es die Sonderregelungen für Arbeitnehmer im Transportwesen nicht mehr: Für alle Menschen, die Tätigkeiten in zwei oder mehr Ländern ausüben, gelten die gleichen Vorschriften.

Für Wirtschaftszweige mit hoher Mobilität werden jedoch von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systems der sozialen Sicherheit spezielle Auslegungsbestimmungen festgelegt, um Arbeitgebern und Beschäftigten eine Hilfestellung zu geben, wenn es darum geht, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind und für welchen Zeitraum. >> Siehe auch „Rechtsvorschriften der EU“

Wenn sich an Ihrer Situation sonst nichts ändert, kann Ihr Arbeitgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger ein neues Exemplar von E101 anfordern. Wenn Sie jedoch beantragen, nach den Bestimmungen der neuen Rechtsvorschriften behandelt zu werden, muss Ihr Arbeitgeber ein sogenanntes mobiles Dokument A1 anfordern, das nach den neuen Vorschriften an die Stelle von E101 tritt.

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