Beschäftigung, Soziales und Integration

Konsultationen der Sozialpartner

Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht die Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene zu den in Artikel 153 des Vertrages genannten beschäftigungspolitischen und sozialen Fragen vor. Artikel 154 schreibt zwingend die Durchführung eines zweistufigen Anhörungsverfahrens vor: zunächst hört die Kommission die Sozialpartner zur etwaigen Ausrichtung einer Initiative an; in der zweiten Stufe steht der Inhalt der Initiative im Vordergrund. Beschließen die Sozialpartner weder in der ersten noch in der zweiten Stufe die Aufnahme zweiseitiger Verhandlungen und hält die Kommission eine Gemeinschaftsmaßnahme nach wie vor für zweckmäßig, so arbeitet sie eine Gemeinschaftsinitiative aus.

Die Anhörung nach Artikel 154 ist auf die repräsentativen Organisationen der Sozialpartner beschränkt.

Mithilfe unserer Datenbank können Sie die Anhörung nach Jahr abrufen.

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