Beschäftigung, Soziales und Integration

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) ist das erste internationale, rechtsverbindliche Instrument, in dem Mindeststandards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind.

Es ist zugleich das erste Menschenrechtsübereinkommen, bei dem die EU selbst Vertragspartei ist.

Laut der UN-Konvention haben Menschen mit Behinderungen dieselben Rechte wie alle anderen Menschen. Außerdem wird in dem Dokument erläutert, wie die einzelnen Länder diese Rechte schützen können.

Für die EU trat die UN-Behindertenrechtskonvention am 22. Januar 2011 in Kraft. Alle EU-Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. Im Januar 2019 haben 22 EU-Länder außerdem das Fakultativprotokoll dazu unterzeichnet und ratifiziert.

Jedes EU-Land ist somit verpflichtet, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen. Überdies haben 22 EU-Länder ein Fakultativprotokoll zur VN-BRK unterzeichnet, mit dem ein individuelles Beschwerdeverfahren eingerichtet wurde. Auf EU-Ebene koordiniert die Europäische Kommission die UN-Konvention.

Die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 deckt alle Bereiche des Übereinkommens ab.

Berichterstattung an die Vereinten Nationen

Die Vertragsparteien des Übereinkommens müssen den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen regelmäßig über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen informieren. Die Kommission hat Folgendes vorgelegt:

Nach der Annahme der vom Ausschuss für die VN-BHR aufgestellten Themenliste legt die EU ihren nächsten regelmäßigen Bericht an die Vereinten Nationen im April 2022 vor.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Vereinten Nationen außerdem individuelle Umsetzungsberichte für unter ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten übermitteln.

Hochrangige Gruppe „Behinderungsfragen“ und Arbeitsforum

Die Kommission erörtert die Umsetzung des Übereinkommens regelmäßig auf einzelstaatlicher und EU-Ebene in einer hochrangigen Gruppe für „Behinderungsfragen“. Darin sind vertreten:

  • die Europäische Kommission
  • Sachverständige aus den EU-Mitgliedstaaten
  • Norwegen
  • verschiedene NRO, darunter Organisationen von Menschen mit Behinderungen

Das jährliche Arbeitsforum führt die Verantwortlichen für die Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens sowie die Zivilgesellschaft und Organisationen von Menschen mit Behinderungen aus der EU und ihren Mitgliedstaaten zusammen.

EU-Rahmen für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Die EU muss einen Rahmen für die Förderung, den Schutz und die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Bereichen vorweisen können, die unter ihre Zuständigkeit fallen.

Auf Vorschlag der Kommission und nach Billigung durch den Rat im Jahr 2012 trat dieser im Jahr 2013 in Kraft. Er ergänzt die nationalen Überwachungsmechanismen.

Die Mitglieder des EU-Rahmens für die Umsetzung der VN-BRK sind:

Bis Ende 2015 war die Europäische Kommission Mitglied dieses EU-Rahmens. Sie zog sich auf Empfehlung des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zurück. Auf EU-Ebene koordiniert die Europäische Kommission weiterhin die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. 

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