Beschäftigung, Soziales und Integration

Aktuelles 26/07/2023

Stärkung des sozialen Dialogs: zweite Phase der Konsultation der Sozialpartner zur Richtlinie über Europäische Betriebsräte

Die Kommission hat die zweite Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner zu einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte eingeleitet.

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Sie folgt auf die erste Konsultation vom April, zu der die Kommission Antworten von 11 EU-weiten Sozialpartnern erhielt. Angesichts der eingegangenen Rückmeldungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Spielraum für ein weiteres Handeln der EU zur Verbesserung der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat gibt. Die Kommission konsultiert die Sozialpartner nun zum möglichen Inhalt entsprechender Maßnahmen.  

Die Konsultation der Sozialpartner erfolgt als Reaktion auf eine Forderung des Europäischen Parlaments, die Richtlinie zu überarbeiten. Im Einklang mit Präsidentin von der Leyens politischen Leitlinien zu Entschließungen, die das Europäische Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) annimmt, ist die Kommission entschlossen, als Reaktion auf derartige Entschließungen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität und besseren Rechtsetzung einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.  

Europäische Betriebsräte helfen beim Aufbau eines gemeinsamen Verständnisses der länderübergreifenden Herausforderungen für große multinationale Unternehmen und fördern die Einbeziehung der Arbeitnehmer/innen in den Entscheidungsprozess. Die Richtlinie in ihrer jetzigen Form sieht ein Verfahren zur Einrichtung von Unterrichtungs- und Anhörungsgremien zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmervertretern in Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten vor, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten operieren.

Bei ihrer Evaluierung der Richtlinie im Jahr 2018 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Europäische Betriebsräte nach wie vor relevant sind, um den länderübergreifenden Dialog in multinationalen Unternehmen zu gewährleisten und zu organisieren und gleichzeitig den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Anpassung an ihre nationalen Systeme einzuräumen. Die Evaluierung zeigte jedoch auch Mängel auf, z. B. beim Konsultationsprozess der Europäischen Betriebsräte und bei den Instrumenten, mit denen die Vertretungen ihre Rechte durchsetzen können.

Das Europäische Parlament hatte die Kommission aufgefordert, die Europäischen Betriebsräte und ihre Fähigkeit, ihre Rechte auf Unterrichtung und Anhörung wahrzunehmen, zu stärken und die Zahl der Europäischen Betriebsräte zu erhöhen und dabei die unterschiedlichen Systeme der Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Im zweiten Konsultationspapier werden mögliche Ziele und Wege für EU-Maßnahmen dargelegt, um die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen auf länderübergreifender Ebene wirksamer zu gestalten. Konkret könnte durch eine Aktualisierung der Richtlinie sichergestellt werden, dass

  • es keine ungerechtfertigten Unterschiede bei den Rechten der Arbeitnehmer/innen auf Unterrichtung und Anhörung auf länderübergreifender Ebene gibt. Es gäbe also ein einziges Regelwerk für alle Europäischen Betriebsräte, sodass die bestehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Unternehmen bei den gemeinsamen Mindestanforderungen nicht mehr bestünden;
  • das Verfahren zur Einsetzung Europäischer Betriebsräte effizienter und wirksamer wird. Dabei würde beispielsweise das Verfahren im Anschluss an die Forderung der Arbeitnehmer/innen zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats weiter gestrafft, sodass das Risiko unnötiger Verzögerungen oder fehlender Ressourcen für Arbeitnehmervertreter/innen ausgeräumt würde;
  • sich alle Betriebsräte bei ihrer Unterrichtung und Anhörung auf ein effizientes Verfahren sowie auf angemessene Ressourcen stützen können, indem beispielsweise mehr Sicherheit für das Konzept der länderübergreifenden Angelegenheiten geschaffen würde;
  • die Mitgliedstaaten die Richtlinie wirksamer durchsetzen, unter anderem durch wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen sowie durch den Zugang zur Justiz für Arbeitnehmervertreter/innen und Europäische Betriebsräte.

Die Sozialpartner werden um ihre Ansichten zu den möglichen Handlungsoptionen der EU gebeten. Die zweite Phase der Konsultation der Sozialpartner läuft über zehn Wochen und endet am 4. Oktober 2023.

Nächste Schritte

Nach dieser zweiten Konsultationsphase können die Sozialpartner Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufnehmen. Je nach Ergebnis der Konsultation der Sozialpartner könnte die Kommission einen Legislativvorschlag vorlegen.

Hintergrund

In Grundsatz 8 der europäischen Säule sozialer Rechte wird die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Einbeziehung der Beschäftigten hervorgehoben. Europäische Betriebsräte sind ein wichtiges Instrument, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in für sie relevante länderübergreifende Entscheidungen multinationaler Unternehmen einzubeziehen. Gemäß der Richtlinie in ihrer jetzigen Form werden die Betriebsräte auf Antrag der Beschäftigten eingerichtet und können der Unternehmensleitung nicht verbindliche Stellungnahmen zu relevanten länderübergreifenden Angelegenheiten vorlegen.

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