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Glossar: Landwirtschaftlicher Betrieb

Ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Bauernhof ist eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union entweder als Haupt- oder Nebentätigkeit ausübt. Zusätzlich kann der Betrieb auch andere (nichtlandwirtschaftliche) Produkte und Dienstleistungen hervorbringen.

Folgende Kriterien werden für die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet:

  • Er ist eine sowohl technische als auch wirtschaftliche Einheit; im Allgemeinen wird dies durch eine gemeinsame Verwendung von Arbeitskräften und Produktionsmitteln (Maschinen, Gebäude oder Land, etc.) angezeigt.
  • Er wird einheitlich verwaltet, eine einheitliche Verwaltung kann auch dann bestehen, wenn diese von zwei oder mehreren gemeinsam handelnden Personen durchgeführt wird.
  • Er übt mindestens eine der Aktivitäten aus, die in der europäischen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), Abteilung Landwirtschaft, und damit verbundene Tätigkeiten definiert werden:
    • Anbau einjähriger Pflanzen (NACE A01.1)
    • Anbau mehrjähriger Pflanzen (NACE A01.2)
    • Betrieb von Baumschulen, Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken (NACE A01.3)
    • Tierhaltung (NACE A01.41 bis A01.47 und Teile von A01.49)
      • Zucht und Haltung von Strauße oder Emus (NACE A01.49)
      • Zucht und Haltung von Kaninchen (NACE A01.49)
      • Bienenzucht, Herstellung von Honig und Bienenwachs (NACE A01.49)
      • Zucht und Haltung von Pelztiere (NACE A01.49)
    • Gemischte Landwirtschaft (NACE A01.5)
    • Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (NACE A01.61)
  • Er hat seine Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, gegebenenfalls, der jüngsten Gesetzgebung.

Dazu gehören

  • landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Flächen (oder Viehbestände) in verschiedenen Regionen genutzt haben; Der Betrieb wird als eine Einheit behandelt, solange er eine Einheit sowohl technisch als auch wirtschaftlich (gemeinsame Nutzung der Produktionsmittel) bleibt und unter einer einzigen Verwaltung tätig ist
  • Betriebe, die aus steuerlichen oder sonstigen Gründen auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt sind, aber noch ein einziges Management haben (ein gemeinsamer Manager) und daher als eine wirtschaftliche Einheit (Einzelholding) betrachtet werden
  • Zwei oder mehr getrennte Betriebe, die jeweils zuvor eine unabhängige Beteiligung waren, die in die Hände eines einzelnen Inhabers integriert wurden, gelten als ein einzelner Betrieb, wenn sie nun einen gemeinsamen Verwalter haben oder wenn sie dieselben Arbeits- und Ausrüstungsgegenstände verwenden (Einzelmanagement und technisch-wirtschaftliche Einheit)
  • Anbau einjähriger Pflanzen (NACE A01.1)
  • Anbau mehrjähriger Pflanzen (NACE A01.2)
    • landwirtschaftliche Betriebe, die Wein aus selbst hergestellten Trauben
    • oder Olivenöl aus selbst hergestellten Oliven herstellen
  • Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken (NACE A01.3)
  • Tierhaltung (NACE A01.4)
    • Zucht und Haltung von halb domestizierten und sonstigen lebenden Tieren
      • Zucht und Haltung von Strauße oder Emus (NACE A01.49)
      • Zucht und Haltung von Kaninchen (NACE A01.49)
      • Bienenzucht, Herstellung von Honig und Bienenwachs (NACE A01.49)
  • Gemischte Landwirtschaft (NACE A01.5)
  • Betriebe, die ausschließlich Grundstücke in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand halten (NACE A01.61)
  • Stier-, Wildschwein-, Schafböcke- und Ziegenzuchtstationen und Stallungen
  • Brutstätten
  • Landwirtschaftliche Betriebe von Forschungsinstituten, Sanatorien und Rekonvaleszenz-Häusern, Religionsgemeinschaften, Schulen und Gefängnissen
  • Landwirtschaftliche Betriebe, die Teil von Industrieunternehmen sind
  • Gemeinschaftslandeinheiten , die aus Weide-, Garten- oder anderen landwirtschaftlich genutzten Gebieten bestehen, sofern diese als landwirtschaftliche Nutzfläche von der betroffenen örtlichen Behörde als landwirtschaftlicher Betrieb betrieben wird (z. B. durch die Haltung von Rindern einer anderen Person, um mit einer bestimmten Anzahl von Tieren zu grasen)
  • Gemeinschaftslandeinheiten (eine Einheit, die zum Zweck der Datenerhebung und Datenerfassung geschaffen wurde. Sie besteht aus landwirtschaftlich genutzter Fläche, die von landwirtschaftlichen Betrieben genutzt wird, aber ihnen nicht direkt gehört).
  • Viehbestände, die ohne Tiere am Referenztag sind, aufgrund von vorübergehenden Pausen im Produktionszyklus (z. B. regelmäßige sanitäre Reinigung von Tierhaltungsstäten, Krankheitsausbrüchen oder ähnlichen Gründen)
  • "Einzelprodukt-Gruppenbetriebe", wenn sie unabhängig von den "übergeordneten" Betrieben sind und sie hauptsächlich ihre eigenen Produktionsfaktoren nutzen und sich nicht vorwiegend auf die Produktionsfaktoren der "Mutter-Betriebe" stützen
  • Wanderherden, die nicht zu landwirtschaftlichen Betrieben gehören (unabhängige Betriebe).

Ausgeschlossen sind

  • Betriebe mit Tätigkeiten, die unter die NACE A01.49 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die im Abschnitt "Dazu gehören" erwähnt wurden
    • Betrieb von Wurmfarmen, Landmolluskenzuchten, Schneckenzuchten usw.
    • Zucht und Haltung von Seidenraupen
    • Zucht und Haltung von Haustieren
    • Betrieb von Froschfarmen, Krokodilfarmen, Meereswürmerfarmen
    • Betrieb von Fischfarmen
    • Zucht und Haltung sonstiger Tiere
  • Einzelprodukt-Gruppenbetriebe für den Fall, dass sie nicht unabhängig vom Mutterbetrieb sind
  • Reitställe, Rennställe, Galoppier-Gelände (d.h. Land für die Ausübung von Rennpferden), wenn sie keine Zuchtaktivitäten haben
  • Zwinger
  • Märkte
  • Schlachthöfe (ohne Aufzucht)
  • Wild wachsende Kulturen nur zum Zweck der Fütterung der wilden Tiere oder die Aufrechterhaltung des Landes in einem guten ökologischen Zustand (ohne landwirtschaftliche Unterstützung)
  • Betriebe, die nur Haus- und Nutzgärten besitzen (ohne Marktaktivität)
  • Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
  • Betriebe, die im Rahmen der Ausübung der NACE A01.61 Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft und Nachernte-Aktivitäten (NACE A01.6) durchführen.
  • Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (NACE A01.7)

Unterscheidungen

Vor 2007 wurden 'Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten' nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit betrachtet.

Weitere Informationen

Verordnung (EU) Nr 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen Verordnung (EG) Nr 1166/2008 und Verordnung (EU) Nr 1337/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)

Verwandte Begriffe

Statistische Daten

Statistiken über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe