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Archive:Statistiken über Asyl


Datenauszug vom 16. März 2020 und 26. Mai 2020 (Abschnitte über Anträge durch unbegleitete Minderjährige und Entscheidungen über Asylanträge).

Aktualisierung des Artikels geplant: Juli 2021.


This Statistics Explained article has been archived on 2 April 2021.


Highlights

2019 beantragten 612 700 Asylbewerber zum ersten Mal internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten der EU-27.
2019 besaßen die meisten Asylbewerber in der EU-27 die syrische, afghanische oder venezolanische Staatsangehörigkeit.
38 % der erstinstanzlichen Asylentscheidungen in der EU-27 wurden 2019 positiv beschieden.
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Zahl der Asylantragsteller (keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27), EU-27, 2008-2019

In diesem Artikel werden die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Zahl der Asylbewerber und der Entscheidungen über Asylanträge in der Europäischen Union (EU) vorgestellt. Asyl ist eine Form des internationalen Schutzes, den ein Staat einer Person auf seinem Hoheitsgebiet gewährt. Asyl wird einer Person gewährt, die in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und/oder in dem sie ihren Wohnsitz hat, keinen Schutz suchen kann, vor allem weil sie befürchten muss, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt zu werden.

Full article

Die Zahl der Asylanträge nahm 2019 zu

Die Notwendigkeit, internationalen Schutz zu suchen, ist einer der Hauptgründe, der Menschen dazu zwingt, ihr Land zu verlassen. Wie aus Abbildung 1 hervorgeht, nahm die Zahl der Asylanträge in der EU-27 zwischen 2008 und 2012 langsam zu, um dann mit 400 500 Anträgen im Jahr 2013, 594 200 Anträgen im Jahr 2014 und rund 1,3 Millionen Anträgen im Jahr 2015 mit einem rasanteren Tempo zu wachsen. 2016 pendelte sich die Zahl der Asylanträge bei etwa 1,2 Millionen ein. 2017 ging die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu 2016 um 44,5 % deutlich zurück, und auch 2018 setzte sich der Abwärtstrend fort.

2019 beantragten 676 300 Asylbewerber internationalen Schutz in einem der 27 derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-27), was eine Zunahme von 11,2 % gegenüber 2018 darstellt. Damit stieg die Zahl der Asylanträge erstmalig seit 2015 wieder von einem Jahr zum nächsten an.

Abbildung 1: Zahl der Asylbewerber (keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27), EU-27, 2008-2019
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Asylerstantragsteller: 612 700 im Jahr 2019

Die Zahl der Asylerstantragsteller in der EU-27 lag 2019 bei 612 700 [1]. Als Erstantragsteller gelten Personen, die zum ersten Mal in einem EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf Asyl gestellt haben. In dem betreffenden Mitgliedstaat gestellte Folgeanträge werden somit nicht berücksichtigt, wodurch sich genauer ablesen lässt, wie viele neu angekommene Personen im meldenden Mitgliedstaat um internationalen Schutz ersuchen. Die Zahl der Folgeanträge (von Personen, die mehrere Anträge gestellt haben) lag in der EU-27 im Jahr 2019 bei 63 600, was einem Anteil von 9,4 % an der Gesamtzahl der Asylanträge entspricht.

Aus dieser jüngsten Zahl für das Jahr 2019 ergibt sich im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme um 63 700 Asylerstanträge in der EU-27. Damit ist die Zahl der Erstanträge von 549 000 im Jahr 2018 auf 612 700 im Jahr 2019 angestiegen. Dieser Zuwachs ist vor allem auf die höhere Zahl von Antragstellern aus Venezuela, Kolumbien und Afghanistan zurückzuführen (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Staatsangehörigkeit der Asylerstantragsteller (keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27), EU-27, 2018 und 2019
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Erstantragsteller sind am häufigsten syrische, afghanische und venezolanische Staatsangehörige

Syrien ist seit 2013 das Land, dessen Staatsangehörigkeit Asylbewerber in der EU-27 am häufigsten besitzen. Die Zahl der in der EU-27 verzeichneten Asylerstantragsteller aus Syrien ist 2019 auf 74 400 gegenüber 80 000 im Jahr 2018 zurückgegangen. Der Anteil syrischer Staatsangehöriger an allen Asylbewerbern in der EU-27 verringerte sich von 14,6 % auf 12,1 %.

8,6 %% aller Asylerstantragsteller waren afghanische und 7,3 %% venezolanische Staatsangehörige, während kolumbianische und irakische Staatsangehörige 5,2 % bzw. 4,4 % ausmachten.

Unter den zahlenmäßig stärksten Staatsangehörigkeitsgruppen der Asylerstantragsteller in der EU-27 waren 2019 die größten Zuwächse bei den Venezolanern (Anstieg um 22 600 oder 101,9 %) zu verzeichnen. Danach folgten Kolumbianer (Anstieg um 21 800 oder 216,7 %) und Afghanen (Anstieg um 13 600 oder 34,8 %). Der größte Rückgang der Asylbewerberzahlen war bei den Irakern (Abnahme um 9 500 oder 26,2 %) und Syrern (Abnahme um 5 700 oder 7,1 %) zu beobachten [2].

Wichtigste Zielländer: Deutschland, Frankreich und Spanien

2019 registrierte Deutschland 142 400 Asylsuchende, was 23,3 % aller Asylerstantragsteller in der EU-27 ausmachte. Danach folgen Frankreich (119 900 oder 19,6 %) und Spanien (115 200 oder 18,8 %) vor Griechenland (74 900 oder 12,2 %) und Italien (35 000 oder 5,7 %).

Bei den Mitgliedstaaten mit mehr als 5000 Asylerstantragstellern im Jahr 2019 ist die Zahl der Personen, die zum ersten Mal einen Asylantrag gestellt haben, in den folgenden Mitgliedstaaten gegenüber 2018 relativ gesehen am stärksten gestiegen: in Spanien (Zunahme um 118,4 % oder 62 400 Personen), Zypern (Zunahme um 66,8 % oder 5100 Personen), Schweden (Zunahme um 27,9 % oder 5000 Personen), Belgien (Zunahme um 27,4 % oder 5000 Personen), Griechenland (Zunahme um 15,3 % oder 9900 Personen), den Niederlanden (Zunahme um 9,9 % oder 2000 Personen) und Frankreich (Zunahme um 7,6 % oder 8500 Personen). Die stärksten relativen Rückgänge wurden dagegen in Italien (Abnahme um 34,5 % bzw. 18 400 Personen), Deutschland (Abnahme um 12,0 % bzw. 19 400 Personen) und Österreich (Abnahme um 7 % bzw. 800 Personen) verzeichnet (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3: Zahl der Asylerstantragsteller (keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27), 2018 und 2019
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die fünf größten Gruppen von Asylerstantragstellern (nach Staatsangehörigkeit) in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU-27, im Vereinigten Königreich und in den EFTA-Ländern. In sieben der 27 EU-Mitgliedstaaten stellten Syrer die größte Zahl von Asylsuchenden, darunter 39 300 Personen, die in Deutschland Asyl beantragten. Etwa 40 300 Venezolaner (dies war 2019 die größte Zahl von Asylbewerbern mit derselben Staatsangehörigkeit in einem Mitgliedstaat der EU-27) und 28 900 Kolumbianer suchten Schutz in Spanien, während 23 700 Afghanen in Griechenland einen Asylantrag stellten. Auf den nächsten Plätzen der Mitgliedstaaten, in denen die meisten Personen mit derselben Staatsangehörigkeit Asyl beantragten, waren im Jahr 2019 Deutschland (mit 13 700 Asylsuchenden aus dem Irak und 10 800 aus der Türkei), Griechenland (mit 10 800 Asylsuchenden aus Syrien) und Frankreich (mit 10 000 Asylsuchenden aus Afghanistan) vorzufinden.

Tabelle 1: Die fünf häufigsten Staatsangehörigkeiten von Asylerstantragstellern (keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27), 2019
(Zahl, gerundet)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Alter und Geschlecht von Asylerstantragstellern

2019 waren mehr als drei Viertel (77,3 %) der Asylerstantragsteller in der EU-27 weniger als 35 Jahre alt (siehe Abbildung 4). Auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel knapp die Hälfte (47,0 %) aller Erstantragsteller, während die Gruppe der Minderjährigen unter 18 Jahren fast ein Drittel (30,3 %) aller Asylerstantragsteller ausmachte.

Diese Altersverteilung der Asylbewerber war in nahezu allen Mitgliedstaaten der EU-27 zu beobachten, wobei der größte Anteil der Asylbewerber auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel. Es gab jedoch einige wenige Ausnahmen, denn Deutschland, Estland, Litauen, Ungarn, Österreich und Polen meldeten einen höheren Anteil von Asylbewerbern unter 18 Jahren.

Abbildung 4: Aufgliederung der Asylerstantragsteller
(keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27) nach Altersgruppen, 2019
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Bei der Untersuchung des Geschlechterverhältnisses bei den Asylerstantragstellern zeigt sich, dass mehr Männer (61,9 %) als Frauen (38,1 %) Zuflucht suchten. In der jüngsten Altersgruppe (0 bis 13 Jahre) waren 51,2 % aller Asylbewerber 2019 männlichen Geschlechts. In den Altersgruppen der 14- bis 17-Jährigen und der 18- bis 34-Jährigen waren größere Unterschiede zu beobachten, da hier 67,9 % bzw. 69,0 % der Erstantragsteller männlich waren, wobei der Anteil der Männer in der Altersgruppe der 35- bis 64-Jährigen auf 58,0 % zurückging. 2019 gab es in der EU-27 in der Gruppe der über 65-Jährigen mehr weibliche als männliche Antragsteller; allerdings war diese Altersgruppe mit gerade einmal 0,8 % aller Erstantragsteller (0,5 % Frauen und 0,3 % Männer) relativ klein.

Abbildung 5: Anteil der männlichen Asylerstantragsteller
(keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27) nach Altersgruppen, EU-27, 2019
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Anträge unbegleiteter Minderjähriger

Als unbegleitete Minderjährige gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU-27 ankommen oder ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU-27 zurückgelassen werden. 2019 wurden 14 100 Anträge von unbegleiteten Minderjährigen in der EU-27 gestellt. [3] 7,1 % aller Minderjährigen waren nicht in Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen (siehe Abbildung 6).

In den meisten Mitgliedstaaten der EU-27 lag der Anteil der unbegleiteten Minderjährigen im Jahr 2019 unter 20%. Nur die folgenden fünf Mitgliedstaaten verzeichneten höhere Anteile: Rumänien (34,5 %), Zypern (46,9 %), die Slowakei (69,8 %), Bulgarien (71,8 %) und Slowenien (80,2 %).

Abbildung 6: Aufgliederung der minderjährigen Asylbewerber
(keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27) nach begleiteten/unbegleiteten Personen, 2019
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza) und (migr_asyunaa)

Entscheidungen über Asylanträge

Daten zu Entscheidungen über Asylanträge stehen für zwei Instanzebenen zur Verfügung, und zwar für erstinstanzliche Entscheidungen und für im Rechtsmittelverfahren ergangene endgültige Entscheidungen.

2019 wurden in den Mitgliedstaaten der EU-27 540 800 erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge erlassen. Weitere 296 600 endültige Entscheidungen ergingen in Rechtsmittelverfahren. 206 000 Asylbewerbern wurde aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung ein Schutzstatus gewährt und weiteren 91 000 Personen wurde im Rechtsmittelverfahren ein Schutzstatus zuerkannt.

Die mit Abstand meisten Entscheidungen (sowohl im ersten als auch im letzten Rechtszug) ergingen 2019 in Deutschland (siehe Abbildung 7), wo 28,5 % aller erstinstanzlichen Entscheidungen und 44,2 % aller endgültigen Entscheidungen in der EU-27 erlassen wurden.

Abbildung 7: Zahl der erstinstanzlichen und der endgültigen Entscheidungen über Asylanträge (von Personen, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27 waren), 2019
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta)

Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge

In Abbildung 8 werden die erstinstanzlichen Entscheidungen über Asylanträge nach ihrem Ergebnis aufgegliedert. Der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus sind nach EU-Recht definiert, doch die humanitären Gründe unterliegen nationalen Rechtsvorschriften und finden nicht in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

2019 hatten 38,1 % der erstinstanzlichen Asylentscheidungen in der EU-27 ein positives Ergebnis, d. h. es wurde der Flüchtlingsstatus zuerkannt, subsidiärer Schutz gewährt oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt. Bei den erstinstanzlichen Entscheidungen führten rund 52,9 % aller positiven Entscheidungen in der EU-27 im Jahr 2019 zur Erlangung des Flüchtlingsstatus.

Abbildung 8: Aufgliederung der erstinstanzlichen Entscheidungen über Asylanträge (von Personen, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27 waren) nach Ergebnis, 2019
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta)

In absoluten Zahlen wurde 2019 in der EU-27 109 000 Personen in erster Instanz der Flüchtlingsstatus und 52 000 Personen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, 45 100 Menschen erhielten einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen.

Unter den Mitgliedstaaten der EU-27 verzeichnete Spanien im Jahr 2019 mit 66,2 % den höchsten Anteil positiver Entscheidungen an allen erstinstanzlichen Entscheidungen, gefolgt von Luxemburg (56,7 %), Österreich (53,5 %), Griechenland (53,1 %), Irland (52,1 %) und Dänemark (52,0 %). Demgegenüber meldeten Italien, Kroatien, Polen, Tschechien und Ungarn einen Anteil an positiven erstinstanzlichen Entscheidungen zwischen 19,7 % (Italien) und 8,5 % (Ungarn).

Endgültige Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren

Der Anteil der positiven endgültigen Entscheidungen, die im Rechtsmittelverfahren ergangen sind, lag 2019 in der EU-27 bei 30,7 % (siehe Abbildung 9) und war niedriger als bei den erstinstanzlichen Entscheidungen (38,1 %; siehe Abbildung 8). 2019 erlangten rund 91 000 Personen in der EU-27 eine positive endgültige Entscheidung infolge einer Berufung oder eines anderen Rechtsmittels, wobei 33 200 Personen der Flüchtlingsstatus, 30 000 Personen subsidiärer Schutz und weiteren 27 900 Personen der humanitäre Status zuerkannt wurde.

Abbildung 9: Aufgliederung der endgültigen Entscheidungen über Asylanträge (von Personen, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU-27 waren) nach Ergebnis, 2019
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfina)

Unter den Mitgliedstaaten der EU-27 verzeichnete Bulgarien im Jahr 2019 mit 67,7 % den höchsten Anteil positiver Entscheidungen an allen endgültigen Entscheidungen, gefolgt von Österreich (55,7 %), Irland (48,9 %), den Niederlanden (48,0 %) und Finnland (44,9 %). Demgegenüber waren in Estland, Litauen und Portugal alle endgültigen Entscheidungen negativ.

Quelldaten für die Tabellen und Abbildungen

Datenquellen

Eurostat erstellt Statistiken über verschiedene Aspekte internationaler Wanderungsströme. Zwischen 1986 und 2007 wurden Daten über Asyl auf der Grundlage eines Gentlemen’s Agreement erfasst. Seit 2008 erfolgt die Übermittlung der Daten an Eurostat nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007; dies gilt auch für die Erhebung der meisten in diesem Artikel vorgestellten Statistiken.

Die Übermittlung der Daten an Eurostat erfolgt monatlich (Statistiken über Asylanträge), vierteljährlich (erstinstanzliche Entscheidungen) oder jährlich (endgültige Entscheidungen aufgrund von Berufungen oder anderen Rechtsmitteln; Neuansiedlung und unbegleitete Minderjährige). Grundlage der Statistiken sind Verwaltungsdaten; die Übermittlung an Eurostat erfolgt durch Statistikbehörden, Innenministerien oder damit verbundene Einwanderungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Bei der Analyse der Statistiken über Asyl sind zwei Kategorien von Personen zu unterscheiden. Die erste Kategorie umfasst Asylbewerber, die einen Asylantrag gestellt haben und deren Anspruch von der zuständigen Behörde geprüft wird. Die zweite Kategorie umfasst Personen, die nach Prüfung ihres Antrags als Flüchtlinge anerkannt wurden oder denen ein anderer internationaler Schutzstatus (subsidiärer Schutzstatus), ein Schutzstatus nach nationalem Recht mit Bezug auf internationalen Schutz (Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen) zuerkannt wurde oder denen kein Schutz gleich welcher Art gewährt wurde.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sind Statistiken über Asylentscheidungen in verschiedenen Phasen des Asylverfahrens verfügbar. Erstinstanzliche Entscheidungen werden von der Behörde erlassen, die als erste Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens im Aufnahmeland gilt. Endgültige Entscheidungen bei Berufungen oder anderen Rechtsmitteln werden dagegen in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens erlassen, nachdem ein in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesener Asylbewerber ein Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Asylverfahren anwenden und sich auch hinsichtlich der Anzahl/der Ebenen ihrer Entscheidungsgremien unterscheiden, ist es durchaus möglich, dass je nach nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren die endgültige Entscheidung vom höchsten nationalen Gericht erlassen wird. Nach der angewandten Methodik sollte sich der Begriff der „endgültigen Entscheidung“ jedoch auf das beziehen, was in der überwiegenden Mehrheit der Fälle tatsächlich als Endentscheidung anzusehen ist; der Terminus impliziert somit, dass alle üblichen Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die Entscheidung nicht mehr inhaltlich, sondern nur noch aus verfahrensrechtlichen Gründen angefochten werden kann.

Kontext

Die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Fassung des New Yorker Protokolls von 1967) regelt seit rund 70 Jahren, welche Personen als Flüchtlinge gelten; das darin festgelegte Flüchtlingskonzept bildet seitdem einen der Eckpfeiler für die Entwicklung eines gemeinsamen Asylsystems in der EU. Seit 1999 arbeitet die EU an einer gemeinsamen europäischen Asylregelung, die mit der Genfer Konvention und anderen anwendbaren internationalen Instrumenten im Einklang steht.

Das Haager Programm wurde von den europäischen Staats- und Regierungschefs am 5. November 2004 angenommen. Es enthält das Konzept eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (common European asylum system (CEAS) (auf Englisch)) verbunden mit der Forderung, gemeinsame Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen zu schaffen, denen Asyl oder ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wird. Im Juni 2008 legte die Europäische Kommission eine künftige Asylstrategie (KOM(2008) 360 endg.) vor. Diese umfasst drei Pfeiler für das Gemeinsame Europäische Asylsystem:

  • bessere und einheitlichere Schutzstandards mittels einer weiteren Angleichung des Asylrechts der EU-Mitgliedstaaten;
  • eine funktionierende, allseits geförderte praktische Zusammenarbeit;
  • mehr Solidarität und Verantwortung im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zueinander sowie zwischen der EU und Drittstaaten.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission 2009 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office (EASO) (auf Englisch)) vor. Das EASO unterstützt die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer kohärenteren und gerechteren Asylpolitik. Außerdem stellt es technische und operationelle Unterstützung für die EU-Mitgliedstaaten bereit, in denen die Belastung besonders hoch ist (weil sie besonders viele Asylbewerber aufnehmen). Das EASO ist seit Juni 2011 voll funktionsfähig. Seitdem baut es seine Kapazitäten, seine Tätigkeit und seinen Einfluss in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) (auf Englisch)) aus.

Im Mai 2010 legte die Europäische Kommission einen Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (KOM(2010) 213 endg.) vor; unbegleitete Minderjährige gelten als die am stärksten gefährdeten und verwundbarsten Opfer der Migration. Der Plan zielt auf ein koordiniertes Vorgehen ab und verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten dazu, bei der Aufnahme, dem Schutz und der Integration von unbegleiteten Minderjährigen hohe Standards einzuhalten. Als Ergänzung zu diesem Aktionsplan legte das Europäische Migrationsnetzwerk (European Migration Network (auf Englisch)) eine umfassende Studie vor (study on reception policies, as well as return and integration arrangements for unaccompanied minors (auf Englisch)).

In diesem Bereich wurde eine ganze Reihe von Richtlinien erstellt. Im Folgenden werden die vier wichtigsten Rechtsinstrumente zum Thema Asyl aufgelistet, wobei momentan Vorschläge ausgearbeitet werden, um diese zu ersetzen oder Neufassungen zu erstellen:

  • Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;
  • Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes;
  • Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen;
  • Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (die sogenannte Dublin-Verordnung).

Die operative und finanzielle Unterstützung durch die EU trägt seit einiger Zeit entscheidend dazu bei, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Migrationsproblematik zu unterstützen. Insbesondere bietet die Kommission den Mitgliedstaaten kontinuierliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (Asylum, Migration and Integration Fund (AMIF) (auf Englisch)). Mithilfe des AMIF konnte die gemeinsame Reaktion der Union auf die Migrationskrise wirksam und erfolgreich unterstützt und parallel dazu ein Zeichen der Solidarität mit den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten gesetzt werden.

Im April 2016 nahm die Europäische Kommission eine (Mitteilung (auf Englisch)) (COM(2016) 197 final) an, die die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in die Wege leiten soll. Angestrebt werden ein gerechtes und tragfähiges System für die Verteilung der Asylbewerber auf die EU-Mitgliedstaaten, die weitere Harmonisierung von Asylverfahren und Asylstandards und die Schaffung einheitlicher Voraussetzungen in der EU, wodurch Faktoren, die irreguläre Sekundärbewegungen in der EU verursachen, eingedämmt werden sollen. Des Weiteren soll eine Stärkung des Mandats des EASO erreicht werden.

Im Mai 2016 legte die Europäische Kommission ein erstes Reformpaket vor, das Vorschläge für ein tragfähiges und gerechtes Dublin-System,(COM(2016) 270 final), zur Stärkung des Eurodac-Systems (COM(2016) 272 final) und zur Einrichtung einer Asylagentur der Europäischen Union COM(2016) 271 final) enthält.

Im Juli 2016 legte die Europäische Kommission ein zweites Paket mit Vorschlägen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vor, das die Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der EU (COM(2016) 468 final) und die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes (COM(2016) 467 final) sowie eine Neufassung der Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen COM(2016) 465 final), vorsieht.

Im März 2019 berichtete die Kommission über die in den letzten vier Jahren erzielten Fortschritte und legte die Maßnahmen dar, die noch erforderlich sind, um den unmittelbaren und künftigen Herausforderungen der Migration zu begegnen (COM(2019) 126 final).

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Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber – monatliche Daten (gerundet) (tps00189)
Personen mit anhängigen Asylverfahren am Monatsende – Monatliche Daten (tps00190)
Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber – jährliche aggregierte Daten (gerundet) (tps00191)
Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge – Jährliche aggregierte Daten (tps00192)
Endgültige Entscheidungen über Asylanträge – Jährliche Daten (tps00193)
Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete Minderjährige – Jährliche Daten (tps00194)
Asyl und 'Dublin' Statistiken (migr_asy)
Anträge (migr_asyapp)
Entscheidungen über Asylanträge und Neuansiedlung (migr_asydec)
'Dublin' Statistiken (migr_dub)

Fußnoten

  1. Die Gesamtzahl für die EU wird durch Aggregierung der Daten der Mitgliedstaaten ermittelt. Die Mitgliedstaaten geben die Zahl der Personen an, die im betreffenden Mitgliedstaat erstmals einen Asylantrag gestellt haben. Da es jedoch vorkommt, dass Personen im Verlauf eines Berichtsjahres in mehreren Mitgliedstaaten einen internationalen Schutzstatus beantragen, kann der Gesamtwert für die EU solche Mehrfachanträge beinhalten.
  2. In dieser Analyse werden nur die 30 Länder berücksichtigt, die gemessen an der Zahl der Asylbewerber am stärksten vertreten sind.
  3. Der Gesamtwert der EU-27 enthält Daten für Spanien aus dem Jahr 2018.